Status Imperii Rom. Germ. ausgenom- men) ex Jure gentium das Recht hat Gesandten zu senden, so musten sie sich aller- dings zum Voraus bedingen, daß man ih- nen solches Recht zugestünde: und weil sie es von Spanien durch den An. 1609. ge- schlossenen Still-Stand, und durch die in selbigem enthaltene Expression: als ein freyes Volck tractiret zu werden, schon er- langet zu haben vermeineten; so waren sie bekümmert, wie sie solches von Franckreich, und Engelland, als gewesenen Mediatori- bus und Garanteurs des An. 1699. ge- schlossenen zwölffjährigen Still-Standes, und der in selbigem enthaltenen Artikeln auch erhalten möchten. Weil nun die Fran- tzösischen Gesandten d' Avaux, Servien, und Thuillerie von dem Könige in Franck- reich An. 1643. befehliget waren, durch den Haag nach Münster zu reisen, hielten die Herren Staaten mit ihnen darüber Con- ferentz, und funden daß man ihnen das Jus Legatos mittendi, als einer freyen Repu- blic, an sich selbst nicht disputirlich machen wolle, oder auch könne. Der andere Punct aber,
2. Daß man ihnen dergleichen Ehre als Vene- dig anthun, und ihnen eben ein solch Cere- moniel als gemeldter Republic zugestatten
solte,
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Hoff-Ceremoniel.
Status Imperii Rom. Germ. ausgenom- men) ex Jure gentium das Recht hat Geſandten zu ſenden, ſo muſten ſie ſich aller- dings zum Voraus bedingen, daß man ih- nen ſolches Recht zugeſtuͤnde: und weil ſie es von Spanien durch den An. 1609. ge- ſchloſſenen Still-Stand, und durch die in ſelbigem enthaltene Expresſion: als ein freyes Volck tractiret zu werden, ſchon er- langet zu haben vermeineten; ſo waren ſie bekuͤmmert, wie ſie ſolches von Franckreich, und Engelland, als geweſenen Mediatori- bus und Garanteurs des An. 1699. ge- ſchloſſenen zwoͤlffjaͤhrigen Still-Standes, und der in ſelbigem enthaltenen Artikeln auch erhalten moͤchten. Weil nun die Fran- tzoͤſiſchen Geſandten d’ Avaux, Servien, und Thuillerie von dem Koͤnige in Franck- reich An. 1643. befehliget waren, durch den Haag nach Muͤnſter zu reiſen, hielten die Herren Staaten mit ihnen daruͤber Con- ferentz, und funden daß man ihnen das Jus Legatos mittendi, als einer freyen Repu- blic, an ſich ſelbſt nicht diſputirlich machen wolle, oder auch koͤnne. Der andere Punct aber,
2. Daß man ihnen dergleichen Ehre als Vene- dig anthun, und ihnen eben ein ſolch Cere- moniel als gemeldter Republic zugeſtatten
ſolte,
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Hoff-Ceremoniel.
Status Imperii Rom. Germ. ausgenom-
men) ex Jure gentium das Recht hat
Geſandten zu ſenden, ſo muſten ſie ſich aller-
dings zum Voraus bedingen, daß man ih-
nen ſolches Recht zugeſtuͤnde: und weil ſie
es von Spanien durch den An. 1609. ge-
ſchloſſenen Still-Stand, und durch die in
ſelbigem enthaltene Expresſion: als ein
freyes Volck tractiret zu werden, ſchon er-
langet zu haben vermeineten; ſo waren ſie
bekuͤmmert, wie ſie ſolches von Franckreich,
und Engelland, als geweſenen Mediatori-
bus und Garanteurs des An. 1699. ge-
ſchloſſenen zwoͤlffjaͤhrigen Still-Standes,
und der in ſelbigem enthaltenen Artikeln
auch erhalten moͤchten. Weil nun die Fran-
tzoͤſiſchen Geſandten d’ Avaux, Servien,
und Thuillerie von dem Koͤnige in Franck-
reich An. 1643. befehliget waren, durch den
Haag nach Muͤnſter zu reiſen, hielten die
Herren Staaten mit ihnen daruͤber Con-
ferentz, und funden daß man ihnen das Jus
Legatos mittendi, als einer freyen Repu-
blic, an ſich ſelbſt nicht diſputirlich machen
wolle, oder auch koͤnne. Der andere Punct
aber,
2. Daß man ihnen dergleichen Ehre als Vene-
dig anthun, und ihnen eben ein ſolch Cere-
moniel als gemeldter Republic zugeſtatten
ſolte,
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/401>, abgerufen am 22.11.2024.
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