Daß meiste was einem Potentaten hinderlich, daß er zu dem Officio Mediatoris nicht könne ernennet oder angenommen werden, ist so wohl seiner eigenen Person, als auch derer von ihme adhibirten Ministrorum Mediatio- nis Partheylichkeit, durch welche er sich und sie, einem oder mehreren Theilen verdächtig machet. Denn ob er gleich nicht justissimus, so kan und soll er doch aequissimus Arbitrator, keinem Theil zu viel, und keinem zu wenig affectioniret seyn; dan- nenhero die Haupt-Requisita eines dergleichen Mediatoris diese sind, daß
1. Er das Recht und Interesse jeder Parthey wohl verstehe, und dieses denen streitenden Theilen wohl beyzubringen wisse. Denn so bald er einen nur überzeuget haben wird, daß seine Praetension wieder das Recht und Billigkeit lauffe: und sein wahres In- teresse erfordere den Frieden einem glück- lichen, oder nach avenant unglücklichen Kriege vorzuziehen; so wird er die Gemü- ther dadurch leicht zum Frieden und Freund- schafft praepariren, und ein gutes Accom- modement treffen können.
2. Nicht, wie schon gemeldet, partialisch inte- ressiret und durch Geschencke zu gewinnen sey. Denn ob wohl nicht verbothen, so wohl dem Mediatori selbst, als auch dessen Mi- nistris Mediationis, wegen der übernom-
menen
Europaͤiſches
§. 14.
Daß meiſte was einem Potentaten hinderlich, daß er zu dem Officio Mediatoris nicht koͤnne ernennet oder angenommen werden, iſt ſo wohl ſeiner eigenen Perſon, als auch derer von ihme adhibirten Miniſtrorum Mediatio- nis Partheylichkeit, durch welche er ſich und ſie, einem oder mehreren Theilen verdaͤchtig machet. Denn ob er gleich nicht juſtiſſimus, ſo kan und ſoll er doch æquisſimus Arbitrator, keinem Theil zu viel, und keinem zu wenig affectioniret ſeyn; dan- nenhero die Haupt-Requiſita eines dergleichen Mediatoris dieſe ſind, daß
1. Er das Recht und Intereſſe jeder Parthey wohl verſtehe, und dieſes denen ſtreitenden Theilen wohl beyzubringen wiſſe. Denn ſo bald er einen nur uͤberzeuget haben wird, daß ſeine Prætenſion wieder das Recht und Billigkeit lauffe: und ſein wahres In- tereſſe erfordere den Frieden einem gluͤck- lichen, oder nach avenant ungluͤcklichen Kriege vorzuziehen; ſo wird er die Gemuͤ- ther dadurch leicht zum Frieden und Freund- ſchafft præpariren, und ein gutes Accom- modement treffen koͤnnen.
2. Nicht, wie ſchon gemeldet, partialiſch inte- resſiret und durch Geſchencke zu gewinnen ſey. Denn ob wohl nicht verbothen, ſo wohl dem Mediatori ſelbſt, als auch deſſen Mi- niſtris Mediationis, wegen der uͤbernom-
menen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0362"n="334"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Europaͤiſches</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 14.</head><p>Daß meiſte was einem Potentaten<lb/>
hinderlich, daß er zu dem <hirendition="#aq">Officio Mediatoris</hi><lb/>
nicht koͤnne ernennet oder angenommen werden,<lb/>
iſt ſo wohl ſeiner eigenen Perſon, als auch derer<lb/>
von ihme <hirendition="#aq">adhibir</hi>ten <hirendition="#aq">Miniſtrorum Mediatio-<lb/>
nis</hi> Partheylichkeit, durch welche er ſich und ſie,<lb/>
einem oder mehreren Theilen verdaͤchtig machet.<lb/>
Denn ob er gleich nicht <hirendition="#aq">juſtiſſimus,</hi>ſo kan und ſoll<lb/>
er doch <hirendition="#aq">æquisſimus Arbitrator,</hi> keinem Theil zu<lb/>
viel, und keinem zu wenig <hirendition="#aq">affectioni</hi>ret ſeyn; dan-<lb/>
nenhero die Haupt-<hirendition="#aq">Requiſita</hi> eines dergleichen<lb/><hirendition="#aq">Mediatoris</hi> dieſe ſind, daß</p><lb/><list><item>1. Er das Recht und <hirendition="#aq">Intereſſ</hi>e jeder Parthey<lb/>
wohl verſtehe, und dieſes denen ſtreitenden<lb/>
Theilen wohl beyzubringen wiſſe. Denn ſo<lb/>
bald er einen nur uͤberzeuget haben wird,<lb/>
daß ſeine <hirendition="#aq">Prætenſi</hi>on wieder das Recht<lb/>
und Billigkeit lauffe: und ſein wahres <hirendition="#aq">In-<lb/>
tereſſe</hi> erfordere den Frieden einem gluͤck-<lb/>
lichen, oder nach <hirendition="#aq">avenant</hi> ungluͤcklichen<lb/>
Kriege vorzuziehen; ſo wird er die Gemuͤ-<lb/>
ther dadurch leicht zum Frieden und Freund-<lb/>ſchafft <hirendition="#aq">præpari</hi>ren, und ein gutes <hirendition="#aq">Accom-<lb/>
modement</hi> treffen koͤnnen.</item><lb/><item>2. Nicht, wie ſchon gemeldet, partialiſch <hirendition="#aq">inte-<lb/>
resſi</hi>ret und durch Geſchencke zu gewinnen<lb/>ſey. Denn ob wohl nicht verbothen, ſo wohl<lb/>
dem <hirendition="#aq">Mediatori</hi>ſelbſt, als auch deſſen <hirendition="#aq">Mi-<lb/>
niſtris Mediationis,</hi> wegen der uͤbernom-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">menen</fw><lb/></item></list></div></div></div></body></text></TEI>
[334/0362]
Europaͤiſches
§. 14. Daß meiſte was einem Potentaten
hinderlich, daß er zu dem Officio Mediatoris
nicht koͤnne ernennet oder angenommen werden,
iſt ſo wohl ſeiner eigenen Perſon, als auch derer
von ihme adhibirten Miniſtrorum Mediatio-
nis Partheylichkeit, durch welche er ſich und ſie,
einem oder mehreren Theilen verdaͤchtig machet.
Denn ob er gleich nicht juſtiſſimus, ſo kan und ſoll
er doch æquisſimus Arbitrator, keinem Theil zu
viel, und keinem zu wenig affectioniret ſeyn; dan-
nenhero die Haupt-Requiſita eines dergleichen
Mediatoris dieſe ſind, daß
1. Er das Recht und Intereſſe jeder Parthey
wohl verſtehe, und dieſes denen ſtreitenden
Theilen wohl beyzubringen wiſſe. Denn ſo
bald er einen nur uͤberzeuget haben wird,
daß ſeine Prætenſion wieder das Recht
und Billigkeit lauffe: und ſein wahres In-
tereſſe erfordere den Frieden einem gluͤck-
lichen, oder nach avenant ungluͤcklichen
Kriege vorzuziehen; ſo wird er die Gemuͤ-
ther dadurch leicht zum Frieden und Freund-
ſchafft præpariren, und ein gutes Accom-
modement treffen koͤnnen.
2. Nicht, wie ſchon gemeldet, partialiſch inte-
resſiret und durch Geſchencke zu gewinnen
ſey. Denn ob wohl nicht verbothen, ſo wohl
dem Mediatori ſelbſt, als auch deſſen Mi-
niſtris Mediationis, wegen der uͤbernom-
menen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/362>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.