man bereits admittiret, etwan wegen sei- nes eigenen Verbrechens, oder auch wegen entstandener Brouillirung zwischen seinem Herren und dem Souverainen an welchen er gesendet worden, Audientz verwegert wird: denn in solchem Fall geschiehet weder dem Völcker-Recht, noch der Person des Gesandten einiger Tort, im fall nur nicht etwan fictae causae pro veris allegiret werden.
3. Wenn die Affaire, welche der Gesandte vortragen soll, suspect. Also war die Ge- sandschafft Rhabsacis, welche dahin ab- zielete das Volck aufzuwickeln, dem E- zechiae verdächtig; und die Alliirten ma- chen nicht selten unter sich Verträge, daß kei- nem Theil unter ihnen erlaubet seyn soll, von ihrem allgemeinem Feinde Gesand- schafft ohne den allgemeinen Consens aller Alliirten zu admittiren: weil man befürch- tet, daß dadurch einer und der andere möchte von der Alliance abgezogen werden. Ausser diesen Ursachen, und wenn man ei- nen Legaten ohne suffisante Erklärung, warumb? die Admission refusiret, wird solches von dem Sendenden für eine Vio- lirung des Völcker-Rechts ausgedeutet, und für eine legitime Ursache Krieg anzu- fangen gehalten: dergleichen der König in
Schwe-
Europaͤiſches
man bereits admittiret, etwan wegen ſei- nes eigenen Verbrechens, oder auch wegen entſtandener Brouillirung zwiſchen ſeinem Herren und dem Souverainen an welchen er geſendet worden, Audientz verwegert wird: denn in ſolchem Fall geſchiehet weder dem Voͤlcker-Recht, noch der Perſon des Geſandten einiger Tort, im fall nur nicht etwan fictæ cauſæ pro veris allegiret werden.
3. Wenn die Affaire, welche der Geſandte vortragen ſoll, ſuſpect. Alſo war die Ge- ſandſchafft Rhabſacis, welche dahin ab- zielete das Volck aufzuwickeln, dem E- zechiæ verdaͤchtig; und die Alliirten ma- chen nicht ſelten unter ſich Veꝛtraͤge, daß kei- nem Theil unter ihnen erlaubet ſeyn ſoll, von ihrem allgemeinem Feinde Geſand- ſchafft ohne den allgemeinen Conſens aller Alliirten zu admittiren: weil man befuͤrch- tet, daß dadurch einer und der andere moͤchte von der Alliance abgezogen werden. Auſſer dieſen Urſachen, und wenn man ei- nen Legaten ohne ſuffiſante Erklaͤrung, warumb? die Admiſſion refuſiret, wird ſolches von dem Sendenden fuͤr eine Vio- lirung des Voͤlcker-Rechts ausgedeutet, und fuͤr eine legitime Urſache Krieg anzu- fangen gehalten: dergleichen der Koͤnig in
Schwe-
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Europaͤiſches
man bereits admittiret, etwan wegen ſei-
nes eigenen Verbrechens, oder auch wegen
entſtandener Brouillirung zwiſchen ſeinem
Herren und dem Souverainen an welchen
er geſendet worden, Audientz verwegert
wird: denn in ſolchem Fall geſchiehet weder
dem Voͤlcker-Recht, noch der Perſon des
Geſandten einiger Tort, im fall nur nicht
etwan fictæ cauſæ pro veris allegiret
werden.
3. Wenn die Affaire, welche der Geſandte
vortragen ſoll, ſuſpect. Alſo war die Ge-
ſandſchafft Rhabſacis, welche dahin ab-
zielete das Volck aufzuwickeln, dem E-
zechiæ verdaͤchtig; und die Alliirten ma-
chen nicht ſelten unter ſich Veꝛtraͤge, daß kei-
nem Theil unter ihnen erlaubet ſeyn ſoll,
von ihrem allgemeinem Feinde Geſand-
ſchafft ohne den allgemeinen Conſens aller
Alliirten zu admittiren: weil man befuͤrch-
tet, daß dadurch einer und der andere
moͤchte von der Alliance abgezogen werden.
Auſſer dieſen Urſachen, und wenn man ei-
nen Legaten ohne ſuffiſante Erklaͤrung,
warumb? die Admiſſion refuſiret, wird
ſolches von dem Sendenden fuͤr eine Vio-
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und fuͤr eine legitime Urſache Krieg anzu-
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/242>, abgerufen am 22.11.2024.
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