Beschwernüssen, in dem Königreiche (oder auch durch das Königreich, wenn nemlich ein Abgeordneter durch das Territorium eines andern, an den er nicht gesendet worden, gehen muß) reisen, negotiren und aufhalten, paß- und repassiren möge. Hierdurch wird ein Abgeordneter versichert, daß er nirgends werde an und aufgehalten, oder wohl gar arrestiret werden; wagete er es aber, ohne Passeport durch und in ein fremdes Territorium zu ge- hen, so müste er gewärtig seyn, wie man ihn annehmen würde: und so ihme was Wiedri- ges zustösse, würde er sich mit dem Jure Gen- tium schlecht schützen können, weil ein Passe- port heut zu Tage mehr als selbiges gilt. Jn- zwischen müssen die Gesandten diese Passeporte nicht mißbrauchen, und mehr Effecten, son- derlich an vivres bey sich führen, als sie für sich consumiren können. Dannenhero noch in diesem 1712. Jahr, als die Frantzosen, 280. Oxhöfft Wein durch Lüttich nach Utrecht an die Frantzösischen Gesandten führen wolten, die Herrn Staaten von Holland dem in Utrecht befindlichen Frantzösischem Minister intimiren lassen, des Passeports nicht zu miß- brauchen, und nicht zum Nachtheil der Jn- wohner mit Wein Trafiquen zu machen.
§. 4.
Wegen dieser Passeporte nun setzet es
nicht
Europaͤiſches
Beſchwernuͤſſen, in dem Koͤnigreiche (oder auch durch das Koͤnigreich, wenn nemlich ein Abgeordneter durch das Territorium eines andern, an den er nicht geſendet worden, gehen muß) reiſen, negotiren und aufhalten, paß- und repaſſiren moͤge. Hierdurch wird ein Abgeordneter verſichert, daß er nirgends werde an und aufgehalten, oder wohl gar arreſtiret werden; wagete er es aber, ohne Paſſeport durch und in ein fremdes Territorium zu ge- hen, ſo muͤſte er gewaͤrtig ſeyn, wie man ihn annehmen wuͤrde: und ſo ihme was Wiedri- ges zuſtoͤſſe, wuͤrde er ſich mit dem Jure Gen- tium ſchlecht ſchuͤtzen koͤnnen, weil ein Paſſe- port heut zu Tage mehr als ſelbiges gilt. Jn- zwiſchen muͤſſen die Geſandten dieſe Paſſeporte nicht mißbrauchen, und mehr Effecten, ſon- derlich an vivres bey ſich fuͤhren, als ſie fuͤr ſich conſumiren koͤnnen. Dannenhero noch in dieſem 1712. Jahr, als die Frantzoſen, 280. Oxhoͤfft Wein durch Luͤttich nach Utrecht an die Frantzoͤſiſchen Geſandten fuͤhren wolten, die Herrn Staaten von Holland dem in Utrecht befindlichen Frantzoͤſiſchem Miniſter intimiren laſſen, des Paſſeports nicht zu miß- brauchen, und nicht zum Nachtheil der Jn- wohner mit Wein Trafiquen zu machen.
§. 4.
Wegen dieſer Paſſeporte nun ſetzet es
nicht
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Europaͤiſches
Beſchwernuͤſſen, in dem Koͤnigreiche (oder
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Abgeordneter verſichert, daß er nirgends werde
an und aufgehalten, oder wohl gar arreſtiret
werden; wagete er es aber, ohne Paſſeport
durch und in ein fremdes Territorium zu ge-
hen, ſo muͤſte er gewaͤrtig ſeyn, wie man ihn
annehmen wuͤrde: und ſo ihme was Wiedri-
ges zuſtoͤſſe, wuͤrde er ſich mit dem Jure Gen-
tium ſchlecht ſchuͤtzen koͤnnen, weil ein Paſſe-
port heut zu Tage mehr als ſelbiges gilt. Jn-
zwiſchen muͤſſen die Geſandten dieſe Paſſeporte
nicht mißbrauchen, und mehr Effecten, ſon-
derlich an vivres bey ſich fuͤhren, als ſie fuͤr
ſich conſumiren koͤnnen. Dannenhero noch
in dieſem 1712. Jahr, als die Frantzoſen, 280.
Oxhoͤfft Wein durch Luͤttich nach Utrecht an
die Frantzoͤſiſchen Geſandten fuͤhren wolten,
die Herrn Staaten von Holland dem in
Utrecht befindlichen Frantzoͤſiſchem Miniſter
intimiren laſſen, des Paſſeports nicht zu miß-
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§. 4. Wegen dieſer Paſſeporte nun ſetzet es
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/236>, abgerufen am 01.05.2024.
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