2. Die von ihnen erkiesete Ambassadeurs oder Gesandten, zu welchen man auch die so ge- nenneten Vice-Roys und Gouverneurs grosser Provinzien, jedoch nur in gewissem Absehen zu rechnen pfleget, massen diese letzt- gemeldete, nur im Territorio, nicht aber ex- tra territorium principis delegantis ih- ren Vorzug für andern unter ihnen stehen- den, die Ambassadeurs aber, ubique ihres Herrn Principalen Rang mainteniren können, und müssen.
§. 4.
Dieser aber kan anders nicht füglich kentlich und disputirlich gemacht werden, als in Zusammenkünfften, denn wer immer alleine und zu Hause bleibet, kan ohne Contradiction eines andern, die Ober-Stelle nach eigenem Wohlge- fallen nehmen.
§. 5.
Wird also bey Ausübung des Cere- moniels eine Zusammenkunfft praesupponiret, welche dreyerley:
1. Erstlich, wenn Majestäten selbst, ihnen glei- chende, oder auch in einer etwas mindere Dignität stehende Personen, in summa, wenn regierende Printzen, sie mögen entwe- der Souverains oder nicht Souverains, an Würde gleich oder ungleich seyn, zusam- men kommen,
2. Wenn
Europaͤiſches
1. Die Majeſtaͤten und ihnen gleich geachtete,
2. Die von ihnen erkieſete Ambaſſadeurs oder Geſandten, zu welchen man auch die ſo ge- nenneten Vice-Roys und Gouverneurs groſſer Provinzien, jedoch nur in gewiſſem Abſehen zu ꝛechnen pfleget, maſſen dieſe letzt- gemeldete, nur im Territorio, nicht aber ex- tra territorium principis delegantis ih- ren Vorzug fuͤr andern unter ihnen ſtehen- den, die Ambaſſadeurs aber, ubique ihres Herrn Principalen Rang mainteniren koͤnnen, und muͤſſen.
§. 4.
Dieſer aber kan anders nicht fuͤglich kentlich und diſputirlich gemacht werden, als in Zuſammenkuͤnfften, denn wer immer alleine und zu Hauſe bleibet, kan ohne Contradiction eines andern, die Ober-Stelle nach eigenem Wohlge- fallen nehmen.
§. 5.
Wird alſo bey Ausuͤbung des Cere- moniels eine Zuſammenkunfft præſupponiret, welche dreyerley:
1. Erſtlich, wenn Majeſtaͤten ſelbſt, ihnen glei- chende, oder auch in einer etwas mindere Dignitaͤt ſtehende Perſonen, in ſumma, wenn regierende Printzen, ſie moͤgen entwe- der Souverains oder nicht Souverains, an Wuͤrde gleich oder ungleich ſeyn, zuſam- men kommen,
2. Wenn
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Europaͤiſches
1. Die Majeſtaͤten und ihnen gleich geachtete,
2. Die von ihnen erkieſete Ambaſſadeurs oder
Geſandten, zu welchen man auch die ſo ge-
nenneten Vice-Roys und Gouverneurs
groſſer Provinzien, jedoch nur in gewiſſem
Abſehen zu ꝛechnen pfleget, maſſen dieſe letzt-
gemeldete, nur im Territorio, nicht aber ex-
tra territorium principis delegantis ih-
ren Vorzug fuͤr andern unter ihnen ſtehen-
den, die Ambaſſadeurs aber, ubique ihres
Herrn Principalen Rang mainteniren
koͤnnen, und muͤſſen.
§. 4. Dieſer aber kan anders nicht fuͤglich
kentlich und diſputirlich gemacht werden, als in
Zuſammenkuͤnfften, denn wer immer alleine und
zu Hauſe bleibet, kan ohne Contradiction eines
andern, die Ober-Stelle nach eigenem Wohlge-
fallen nehmen.
§. 5. Wird alſo bey Ausuͤbung des Cere-
moniels eine Zuſammenkunfft præſupponiret,
welche dreyerley:
1. Erſtlich, wenn Majeſtaͤten ſelbſt, ihnen glei-
chende, oder auch in einer etwas mindere
Dignitaͤt ſtehende Perſonen, in ſumma,
wenn regierende Printzen, ſie moͤgen entwe-
der Souverains oder nicht Souverains, an
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men kommen,
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/186>, abgerufen am 25.11.2024.
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