ten, und Absolution ihres erroris in fide bitten liessen, hat sich der Pabst nicht anders, ihnen die Absolution zu ertheilen erkläret, als unter dieser Condition: Wenn er Ex- actores in Engelland senden möchte, wel- che den ihm gehörigen denarium Petri einfordern dürfften. Wird also schlechte Reflexion auf dieses caput visibile regi- um der Englischen Kirchen, ausser ihrem Lande, gemacht, zu mahlen da sich Henri- cus VIII. diesen Titul ohne Requisition und Approbation anderer Potentaten beygeleget, und selbiger in der That nichts mehr bedeuten kan, als das so genannte Jus Episcopale, welches andere protestiren- der Religion zugethane Majestäten und Fürsten, über die in ihrem Lande sich be- findliche Clerisey und Kirchen haben. So offt auch eine Frau in Engelland das Regi- ment führet, enthält sie sich dieses Tituls, vielleicht darumb, quia mulier tacere de- bet in Ecclesia, oder auch weil es bey den Acatholicis nicht vor nöthig erachtet wird, daß die Kirche ein sichtbahrliches Haupt haben dürffe.
4. Daß er gegründete Praetension auf das König- reich Franckreich habe, in massen Eduardus III. nach Absterben Caroli Pulchri, ein näheres Recht auf selbige Crone gehabt, als Philippus
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Hoff-Ceremoniel.
ten, und Abſolution ihres erroris in fide bitten lieſſen, hat ſich der Pabſt nicht anders, ihnen die Abſolution zu ertheilen erklaͤret, als unter dieſer Condition: Wenn er Ex- actores in Engelland ſenden moͤchte, wel- che den ihm gehoͤrigen denarium Petri einfordern duͤrfften. Wird alſo ſchlechte Reflexion auf dieſes caput viſibile regi- um der Engliſchen Kirchen, auſſer ihrem Lande, gemacht, zu mahlen da ſich Henri- cus VIII. dieſen Titul ohne Requiſition und Approbation anderer Potentaten beygeleget, und ſelbiger in der That nichts mehr bedeuten kan, als das ſo genannte Jus Epiſcopale, welches andere proteſtiren- der Religion zugethane Majeſtaͤten und Fuͤrſten, uͤber die in ihrem Lande ſich be- findliche Cleriſey und Kirchen haben. So offt auch eine Frau in Engelland das Regi- ment fuͤhret, enthaͤlt ſie ſich dieſes Tituls, vielleicht darumb, quia mulier tacere de- bet in Eccleſia, oder auch weil es bey den Acatholicis nicht vor noͤthig erachtet wird, daß die Kirche ein ſichtbahrliches Haupt haben duͤrffe.
4. Daß er gegruͤndete Prætenſion auf das Koͤnig- reich Franckreich habe, in maſſen Eduardus III. nach Abſterben Caroli Pulchri, ein naͤheres Recht auf ſelbige Crone gehabt, als Philippus
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Hoff-Ceremoniel.
ten, und Abſolution ihres erroris in fide
bitten lieſſen, hat ſich der Pabſt nicht anders,
ihnen die Abſolution zu ertheilen erklaͤret,
als unter dieſer Condition: Wenn er Ex-
actores in Engelland ſenden moͤchte, wel-
che den ihm gehoͤrigen denarium Petri
einfordern duͤrfften. Wird alſo ſchlechte
Reflexion auf dieſes caput viſibile regi-
um der Engliſchen Kirchen, auſſer ihrem
Lande, gemacht, zu mahlen da ſich Henri-
cus VIII. dieſen Titul ohne Requiſition
und Approbation anderer Potentaten
beygeleget, und ſelbiger in der That nichts
mehr bedeuten kan, als das ſo genannte Jus
Epiſcopale, welches andere proteſtiren-
der Religion zugethane Majeſtaͤten und
Fuͤrſten, uͤber die in ihrem Lande ſich be-
findliche Cleriſey und Kirchen haben. So
offt auch eine Frau in Engelland das Regi-
ment fuͤhret, enthaͤlt ſie ſich dieſes Tituls,
vielleicht darumb, quia mulier tacere de-
bet in Eccleſia, oder auch weil es bey den
Acatholicis nicht vor noͤthig erachtet wird,
daß die Kirche ein ſichtbahrliches Haupt
haben duͤrffe.
4. Daß er gegruͤndete Prætenſion auf das Koͤnig-
reich Franckreich habe, in maſſen Eduardus III.
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Stieve, Gottfried: Europäisches Hoff-Ceremoniel. Leipzig, 1715, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stieve_hoffceremoniel_1715/145>, abgerufen am 22.11.2024.
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