Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.zu streiten; gewiß ist die Post ein wirthschaftliches Hoheitsrecht und Die zweite Anstalt ist die Eisenbahn. Das Eisenbahnwesen ist Den Eisenbahnen zur Seite steht die Dampfschifffahrt, die Daß das Gleiche für das Telegraphenwesen der Fall ist, be- Mit diesen Gebieten ist nun das (eigentliche) Verkehrswesen er- B. Der Werthumlauf hat nun zunächst denselben Charakter, Offenbar, hier hat die Verwaltung weder die Bewegung zu er- zu ſtreiten; gewiß iſt die Poſt ein wirthſchaftliches Hoheitsrecht und Die zweite Anſtalt iſt die Eiſenbahn. Das Eiſenbahnweſen iſt Den Eiſenbahnen zur Seite ſteht die Dampfſchifffahrt, die Daß das Gleiche für das Telegraphenweſen der Fall iſt, be- Mit dieſen Gebieten iſt nun das (eigentliche) Verkehrsweſen er- B. Der Werthumlauf hat nun zunächſt denſelben Charakter, Offenbar, hier hat die Verwaltung weder die Bewegung zu er- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0070" n="52"/> zu ſtreiten; gewiß iſt die Poſt ein wirthſchaftliches Hoheitsrecht und<lb/> damit ein Zweig der Verwaltung der wichtigſten wirthſchaftlichen In-<lb/> tereſſen. Das Poſtweſen iſt daher ein eigenes Rechtsgebiet, das ſeine<lb/> eigene Darſtellung fordert.</p><lb/> <p>Die zweite Anſtalt iſt die <hi rendition="#g">Eiſenbahn</hi>. Das Eiſenbahnweſen iſt<lb/> eben ſo unzweifelhaft ein Gebiet der Verwaltung; daß die meiſten Ei-<lb/> ſenbahnen auf Vereinen beruhen, ändert natürlich in dieſer Sache<lb/> nichts. Das Eiſenbah<hi rendition="#g">nrecht</hi> iſt ſchon jetzt ein ſelbſtändiger Theil der<lb/> öffentlichen Rechtslehre.</p><lb/> <p>Den Eiſenbahnen zur Seite ſteht die <hi rendition="#g">Dampfſchifffahrt</hi>, die<lb/> ſich von der übrigen Seeſchifffahrt ſo weſentlich in ihren Verhältniſſen<lb/> und Grundlagen unterſcheidet, daß wir ſie ſelbſt da, wo ſie nicht direkt<lb/> von der Verwaltung gegründet iſt oder vom Staate ſubventionirt wird,<lb/> dennoch mit ihrem ganzen Rechtsverhältniß als eine öffentliche Anſtalt<lb/> betrachten müſſen.</p><lb/> <p>Daß das Gleiche für das <hi rendition="#g">Telegraphenweſen</hi> der Fall iſt, be-<lb/> darf keiner weitern Erörterung.</p><lb/> <p>Mit dieſen Gebieten iſt nun das (eigentliche) Verkehrsweſen er-<lb/> ſchöpft.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Der <hi rendition="#g">Werthumlauf</hi> hat nun zunächſt denſelben Charakter,<lb/> wie der Verkehr. Es iſt die einzelne Perſönlichkeit, welche denſelben<lb/> in hundert und aber hundert Verträgen, Traditionen, Zahlungen und<lb/> Leiſtungen täglich vermittelt. Es iſt eben die zweite große Form des<lb/> Verkehrs, nur eine beſondere dadurch, daß ſein Objekt hier nicht mehr<lb/> eine Perſon oder ein Gut, ſondern ſpeciell eben der ſelbſtändige<lb/><hi rendition="#g">Werth</hi> iſt. Was kann <hi rendition="#g">dabei</hi> der Gegenſtand der Verwaltung ſein?</p><lb/> <p>Offenbar, hier hat die Verwaltung weder die Bewegung zu er-<lb/> möglichen, noch auch ſie ſelbſt herzuſtellen. Das iſt Sache der Ein-<lb/> zelnen. Allein <hi rendition="#g">Eine</hi> Bedingung derſelben gibt es, die der Einzelne<lb/> ſich in dieſem die ganze Welt umfaſſenden Werthumlauf nicht verſchaffen<lb/> kann; und das iſt die objektive Gewißheit für das richtige <hi rendition="#g">Maß</hi> des<lb/> Werthes, das er im Umlaufe empfängt. Die Aufgabe der Verwaltung<lb/> entſteht für den Werthumlauf daher an dieſem Punkte. Die Verwal-<lb/> tung muß ſo viel als möglich die Thätigkeit des Einzelnen <hi rendition="#g">erſetzen</hi>,<lb/> mit der er ſich über das Werthmaß die abſolut nothwendige Gewiß-<lb/> heit verſchaffen mußte. Das nun geſchieht in drei Hauptformen. Die<lb/> erſte iſt die durch die Verwaltung feſtgeſtellte öffentlich-rechtliche <hi rendition="#g">Maß-<lb/> und Gewichtsordnung</hi>, die zweite iſt das <hi rendition="#g">Münzweſen</hi>, das<lb/> die Ordnung des Geldes regelt, und das dritte endlich iſt das öffent-<lb/> liche Recht der <hi rendition="#g">Werthpapiere</hi>. Dieſe Punkte bezeichnen die Auf-<lb/> gabe und die Gränze deſſen, was die Verwaltung für den Werthumlauf<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [52/0070]
zu ſtreiten; gewiß iſt die Poſt ein wirthſchaftliches Hoheitsrecht und
damit ein Zweig der Verwaltung der wichtigſten wirthſchaftlichen In-
tereſſen. Das Poſtweſen iſt daher ein eigenes Rechtsgebiet, das ſeine
eigene Darſtellung fordert.
Die zweite Anſtalt iſt die Eiſenbahn. Das Eiſenbahnweſen iſt
eben ſo unzweifelhaft ein Gebiet der Verwaltung; daß die meiſten Ei-
ſenbahnen auf Vereinen beruhen, ändert natürlich in dieſer Sache
nichts. Das Eiſenbahnrecht iſt ſchon jetzt ein ſelbſtändiger Theil der
öffentlichen Rechtslehre.
Den Eiſenbahnen zur Seite ſteht die Dampfſchifffahrt, die
ſich von der übrigen Seeſchifffahrt ſo weſentlich in ihren Verhältniſſen
und Grundlagen unterſcheidet, daß wir ſie ſelbſt da, wo ſie nicht direkt
von der Verwaltung gegründet iſt oder vom Staate ſubventionirt wird,
dennoch mit ihrem ganzen Rechtsverhältniß als eine öffentliche Anſtalt
betrachten müſſen.
Daß das Gleiche für das Telegraphenweſen der Fall iſt, be-
darf keiner weitern Erörterung.
Mit dieſen Gebieten iſt nun das (eigentliche) Verkehrsweſen er-
ſchöpft.
B. Der Werthumlauf hat nun zunächſt denſelben Charakter,
wie der Verkehr. Es iſt die einzelne Perſönlichkeit, welche denſelben
in hundert und aber hundert Verträgen, Traditionen, Zahlungen und
Leiſtungen täglich vermittelt. Es iſt eben die zweite große Form des
Verkehrs, nur eine beſondere dadurch, daß ſein Objekt hier nicht mehr
eine Perſon oder ein Gut, ſondern ſpeciell eben der ſelbſtändige
Werth iſt. Was kann dabei der Gegenſtand der Verwaltung ſein?
Offenbar, hier hat die Verwaltung weder die Bewegung zu er-
möglichen, noch auch ſie ſelbſt herzuſtellen. Das iſt Sache der Ein-
zelnen. Allein Eine Bedingung derſelben gibt es, die der Einzelne
ſich in dieſem die ganze Welt umfaſſenden Werthumlauf nicht verſchaffen
kann; und das iſt die objektive Gewißheit für das richtige Maß des
Werthes, das er im Umlaufe empfängt. Die Aufgabe der Verwaltung
entſteht für den Werthumlauf daher an dieſem Punkte. Die Verwal-
tung muß ſo viel als möglich die Thätigkeit des Einzelnen erſetzen,
mit der er ſich über das Werthmaß die abſolut nothwendige Gewiß-
heit verſchaffen mußte. Das nun geſchieht in drei Hauptformen. Die
erſte iſt die durch die Verwaltung feſtgeſtellte öffentlich-rechtliche Maß-
und Gewichtsordnung, die zweite iſt das Münzweſen, das
die Ordnung des Geldes regelt, und das dritte endlich iſt das öffent-
liche Recht der Werthpapiere. Dieſe Punkte bezeichnen die Auf-
gabe und die Gränze deſſen, was die Verwaltung für den Werthumlauf
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