Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Der zweite Theil beruht dagegen auf dem Wasser als Mittel 2) An diese Verkehrsmittel als Gegenstand der Verwaltung schließen Die erste Anstalt ist unzweifelhaft die Post. Man braucht hier Der zweite Theil beruht dagegen auf dem Waſſer als Mittel 2) An dieſe Verkehrsmittel als Gegenſtand der Verwaltung ſchließen Die erſte Anſtalt iſt unzweifelhaft die Poſt. Man braucht hier <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0069" n="51"/> <p>Der <hi rendition="#g">zweite</hi> Theil beruht dagegen auf dem <hi rendition="#g">Waſſer</hi> als Mittel<lb/> des Verkehrs. Hier erſcheint wieder einer von den Punkten, auf wel-<lb/> chem zwei Gebiete in einander greifen. Man kann nemlich das Waſſer-<lb/> recht als Theil der elementaren Verwaltung, und man kann es, inſo-<lb/> fern es dem Verkehrsweſen angehört, als Theil des Verkehrsmittelrechts<lb/> behandeln. An ſich iſt die Stellung, die man dieſem Theil gibt, nicht<lb/> weſentlich; will man, ſo kann man das Recht und die Ordnung der<lb/> Waſſerſtraßen und Waſſerverkehrsplätze am Ende auch in das eigent-<lb/> liche Waſſerrecht der elementaren Verwaltung aufnehmen, wenn nur<lb/> das Bewußtſein feſtgehalten wird, daß es eigentlich in das Verkehrs-<lb/> weſen gehört. Mit richtigem Takt haben jedoch, ſo viel wir ſehen.<lb/><hi rendition="#g">alle</hi> Bearbeitungen des öffentlichen Waſſerrechts dieſen Theil deſſelben<lb/> ausgeſchloſſen, und höchſtens als Moment für die nähere Beſtimmung<lb/> der bei ihnen auftretenden Fragen benützt. Denn in der That iſt hier<lb/> das Element des Verkehrs in ſo großem und vorwiegendem Maße die<lb/> Hauptſache, daß man über die ſchließlich richtige Stellung in der Behandlung<lb/> kaum zweifelhaft ſein kann. Dieß nun zeigt ſich am deutlichſten, wenn<lb/> man eben nicht bloß bei dem Waſſer als Verkehrsmittel ſtehen bleibt.<lb/> Das eigentliche Verkehrsmittel iſt eben nicht das Waſſer, ſondern die<lb/><hi rendition="#g">Schifffahrt</hi>. Die Schifffahrt tritt zwar zunächſt als Privatunter-<lb/> nehmen auf, wie das der Laſt- und Fahrwägen. Allein die Natur der<lb/> Schifffahrt macht dennoch aus ihr ein Verhältniß, das im Bau, in<lb/> der Leitung, in dem Recht der Schiffe eine Ordnung im Geſammt-<lb/> intereſſe fordert. Und ſo erſcheint denn das Waſſerverkehrsweſen als das<lb/><hi rendition="#g">Schifffahrtsweſen</hi> im Gebiet des öffentlichen Verkehrsweſens, das<lb/> wieder theils als das Recht des <hi rendition="#g">Waſſerverkehrs</hi>, theils als das der<lb/><hi rendition="#g">Schifffahrt</hi> auftritt; beide wieder geſchieden in die Binnen- und die<lb/> Seeſchifffahrt. Der Waſſerverkehr enthält dann die Ordnung und das<lb/> Recht zuerſt der Flüſſe und Canäle, dann der Häfen, endlich der offe-<lb/> nen Seewege im Lootſen- und Leuchtthurmweſen, nebſt den Seeſignalen<lb/> und dem Rettungsweſen. Das Recht der Schifffahrt dagegen ſpaltet<lb/> ſich in das öffentliche Recht des <hi rendition="#g">Schiffbaus</hi> und das der <hi rendition="#g">Schiffs-<lb/> führung</hi>. So iſt dieſer Theil des Verwaltungsrechts ein Ganzes.</p><lb/> <p>2) An dieſe Verkehrsmittel als Gegenſtand der Verwaltung ſchließen<lb/> ſich nun die <hi rendition="#g">Verkehrsanſtalten</hi> und ihr Recht. Verkehrsanſtalten<lb/> ſind ſolche Einrichtungen, durch welche die Verwaltung die Beförderung<lb/><hi rendition="#g">ſelbſt übernimmt</hi>. Sie enthalten ein ganzes Syſtem von Inſti-<lb/> tuten; jedes derſelben iſt von hoher Wichtigkeit, und jedes bildet daher<lb/> auch ein ſelbſtändiges Rechtsgebiet.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">erſte</hi> Anſtalt iſt unzweifelhaft die <hi rendition="#g">Poſt</hi>. Man braucht hier<lb/> vor der Hand über den Begriff des Regals und der Regalität nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [51/0069]
Der zweite Theil beruht dagegen auf dem Waſſer als Mittel
des Verkehrs. Hier erſcheint wieder einer von den Punkten, auf wel-
chem zwei Gebiete in einander greifen. Man kann nemlich das Waſſer-
recht als Theil der elementaren Verwaltung, und man kann es, inſo-
fern es dem Verkehrsweſen angehört, als Theil des Verkehrsmittelrechts
behandeln. An ſich iſt die Stellung, die man dieſem Theil gibt, nicht
weſentlich; will man, ſo kann man das Recht und die Ordnung der
Waſſerſtraßen und Waſſerverkehrsplätze am Ende auch in das eigent-
liche Waſſerrecht der elementaren Verwaltung aufnehmen, wenn nur
das Bewußtſein feſtgehalten wird, daß es eigentlich in das Verkehrs-
weſen gehört. Mit richtigem Takt haben jedoch, ſo viel wir ſehen.
alle Bearbeitungen des öffentlichen Waſſerrechts dieſen Theil deſſelben
ausgeſchloſſen, und höchſtens als Moment für die nähere Beſtimmung
der bei ihnen auftretenden Fragen benützt. Denn in der That iſt hier
das Element des Verkehrs in ſo großem und vorwiegendem Maße die
Hauptſache, daß man über die ſchließlich richtige Stellung in der Behandlung
kaum zweifelhaft ſein kann. Dieß nun zeigt ſich am deutlichſten, wenn
man eben nicht bloß bei dem Waſſer als Verkehrsmittel ſtehen bleibt.
Das eigentliche Verkehrsmittel iſt eben nicht das Waſſer, ſondern die
Schifffahrt. Die Schifffahrt tritt zwar zunächſt als Privatunter-
nehmen auf, wie das der Laſt- und Fahrwägen. Allein die Natur der
Schifffahrt macht dennoch aus ihr ein Verhältniß, das im Bau, in
der Leitung, in dem Recht der Schiffe eine Ordnung im Geſammt-
intereſſe fordert. Und ſo erſcheint denn das Waſſerverkehrsweſen als das
Schifffahrtsweſen im Gebiet des öffentlichen Verkehrsweſens, das
wieder theils als das Recht des Waſſerverkehrs, theils als das der
Schifffahrt auftritt; beide wieder geſchieden in die Binnen- und die
Seeſchifffahrt. Der Waſſerverkehr enthält dann die Ordnung und das
Recht zuerſt der Flüſſe und Canäle, dann der Häfen, endlich der offe-
nen Seewege im Lootſen- und Leuchtthurmweſen, nebſt den Seeſignalen
und dem Rettungsweſen. Das Recht der Schifffahrt dagegen ſpaltet
ſich in das öffentliche Recht des Schiffbaus und das der Schiffs-
führung. So iſt dieſer Theil des Verwaltungsrechts ein Ganzes.
2) An dieſe Verkehrsmittel als Gegenſtand der Verwaltung ſchließen
ſich nun die Verkehrsanſtalten und ihr Recht. Verkehrsanſtalten
ſind ſolche Einrichtungen, durch welche die Verwaltung die Beförderung
ſelbſt übernimmt. Sie enthalten ein ganzes Syſtem von Inſti-
tuten; jedes derſelben iſt von hoher Wichtigkeit, und jedes bildet daher
auch ein ſelbſtändiges Rechtsgebiet.
Die erſte Anſtalt iſt unzweifelhaft die Poſt. Man braucht hier
vor der Hand über den Begriff des Regals und der Regalität nicht
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