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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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Das dritte entsteht nun durch das dritte, allen einzelnen Arten
der Unternehmung gemeinsame, für alle ohne Ausnahme gleich wesent-
liche Bedingung bildende Element. Dieß Element ist der Verkehr.
Der Verkehr wird freilich zunächst durch die Einzelnen selbst hervor-
gerufen; er ist seinem Wesen nach nothwendig und vollständig frei.
Das System der Verwaltung ist daher nicht das System des Verkehrs
selbst; sondern auch hier sind es nur diejenigen Bedingungen des
Verkehrs, die sich die Einzelnen nicht selbst schaffen können, welche die
Aufgabe der Verwaltung und damit das System derselben bilden. Nun
begreift das Wort "Verkehr" alle Formen des gegenseitigen Ueber-
ganges von Gütern und Leistungen, von Personen und Mittheilungen.
Alle diese Formen scheiden sich nun in drei Hauptgruppen, insofern es
sich um die Aufgaben der Verwaltung handelt. Wir nennen den ersten
Theil den eigentlichen Verkehr, den zweiten den Werthumlauf,
den dritten den Creditumlauf. Jeder dieser Theile fordert sein
eigenes Recht, seine eigene Ordnung, seine eigene Polizei; gemeinsam
ist ihnen der Sache nach, daß sie die Bewegung der Personen und
Güter in ihrem Uebergange vom Einen zum Andern enthalten, und
daß die Verwaltung hier diejenigen Bedingungen herzustellen hat, welche
der Einzelne nicht selbst leisten kann. Darnach ergeben sich folgende
Grundverhältnisse.

A. Der Verkehr (im eigentlichen Sinne) setzt voraus, daß die
materiellen Bedingungen desselben von der Verwaltung hergestellt wer-
den. Diese theilen sich in zwei Hauptarten, die Verkehrsmittel und
die Verkehrsanstalten.

Unter den "Verkehrsmitteln" verstehen wir diejenigen öffentlichen
Einrichtungen, welche die materiellen öffentlichen Voraussetzungen der
Verkehrsbewegung von Personen und Gütern enthalten. Wir umfassen
diese öffentlichen Einrichtungen in ihrer Gesammtheit mit dem Aus-
drucke der Verkehrswege. Die Aufgabe der Verwaltung besteht hier
darin, diese Verkehrswege herzustellen, zu erhalten und zu schützen, so
weit die Macht der Verwaltung reicht, weil natürlich das Vorhanden-
sein und die Güte der Verkehrswege eine der großen Bedingungen der
Werthentwicklung ist, auf der der Fortschritt der Volkswirthschaft beruht.
Die Vertretung der Gesammtinteressen, die hiedurch der Verwaltung
gegeben ist, bezeichnen wir im Allgemeinen als das Wegewesen.

Das Wegewesen seinerseits scheidet sich nun nach der Natur des
Weges in zwei große, wesentlich verschiedene Theile.

Der erste Theil umfaßt die Wege zu Land, oder das ganze
Straßenwesen, von welchem das öffentliche Bauwesen als eigent-
liches Straßenbauwesen den ersten Theil bildet.


Das dritte entſteht nun durch das dritte, allen einzelnen Arten
der Unternehmung gemeinſame, für alle ohne Ausnahme gleich weſent-
liche Bedingung bildende Element. Dieß Element iſt der Verkehr.
Der Verkehr wird freilich zunächſt durch die Einzelnen ſelbſt hervor-
gerufen; er iſt ſeinem Weſen nach nothwendig und vollſtändig frei.
Das Syſtem der Verwaltung iſt daher nicht das Syſtem des Verkehrs
ſelbſt; ſondern auch hier ſind es nur diejenigen Bedingungen des
Verkehrs, die ſich die Einzelnen nicht ſelbſt ſchaffen können, welche die
Aufgabe der Verwaltung und damit das Syſtem derſelben bilden. Nun
begreift das Wort „Verkehr“ alle Formen des gegenſeitigen Ueber-
ganges von Gütern und Leiſtungen, von Perſonen und Mittheilungen.
Alle dieſe Formen ſcheiden ſich nun in drei Hauptgruppen, inſofern es
ſich um die Aufgaben der Verwaltung handelt. Wir nennen den erſten
Theil den eigentlichen Verkehr, den zweiten den Werthumlauf,
den dritten den Creditumlauf. Jeder dieſer Theile fordert ſein
eigenes Recht, ſeine eigene Ordnung, ſeine eigene Polizei; gemeinſam
iſt ihnen der Sache nach, daß ſie die Bewegung der Perſonen und
Güter in ihrem Uebergange vom Einen zum Andern enthalten, und
daß die Verwaltung hier diejenigen Bedingungen herzuſtellen hat, welche
der Einzelne nicht ſelbſt leiſten kann. Darnach ergeben ſich folgende
Grundverhältniſſe.

A. Der Verkehr (im eigentlichen Sinne) ſetzt voraus, daß die
materiellen Bedingungen deſſelben von der Verwaltung hergeſtellt wer-
den. Dieſe theilen ſich in zwei Hauptarten, die Verkehrsmittel und
die Verkehrsanſtalten.

Unter den „Verkehrsmitteln“ verſtehen wir diejenigen öffentlichen
Einrichtungen, welche die materiellen öffentlichen Vorausſetzungen der
Verkehrsbewegung von Perſonen und Gütern enthalten. Wir umfaſſen
dieſe öffentlichen Einrichtungen in ihrer Geſammtheit mit dem Aus-
drucke der Verkehrswege. Die Aufgabe der Verwaltung beſteht hier
darin, dieſe Verkehrswege herzuſtellen, zu erhalten und zu ſchützen, ſo
weit die Macht der Verwaltung reicht, weil natürlich das Vorhanden-
ſein und die Güte der Verkehrswege eine der großen Bedingungen der
Werthentwicklung iſt, auf der der Fortſchritt der Volkswirthſchaft beruht.
Die Vertretung der Geſammtintereſſen, die hiedurch der Verwaltung
gegeben iſt, bezeichnen wir im Allgemeinen als das Wegeweſen.

Das Wegeweſen ſeinerſeits ſcheidet ſich nun nach der Natur des
Weges in zwei große, weſentlich verſchiedene Theile.

Der erſte Theil umfaßt die Wege zu Land, oder das ganze
Straßenweſen, von welchem das öffentliche Bauweſen als eigent-
liches Straßenbauweſen den erſten Theil bildet.


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[50/0068] Das dritte entſteht nun durch das dritte, allen einzelnen Arten der Unternehmung gemeinſame, für alle ohne Ausnahme gleich weſent- liche Bedingung bildende Element. Dieß Element iſt der Verkehr. Der Verkehr wird freilich zunächſt durch die Einzelnen ſelbſt hervor- gerufen; er iſt ſeinem Weſen nach nothwendig und vollſtändig frei. Das Syſtem der Verwaltung iſt daher nicht das Syſtem des Verkehrs ſelbſt; ſondern auch hier ſind es nur diejenigen Bedingungen des Verkehrs, die ſich die Einzelnen nicht ſelbſt ſchaffen können, welche die Aufgabe der Verwaltung und damit das Syſtem derſelben bilden. Nun begreift das Wort „Verkehr“ alle Formen des gegenſeitigen Ueber- ganges von Gütern und Leiſtungen, von Perſonen und Mittheilungen. Alle dieſe Formen ſcheiden ſich nun in drei Hauptgruppen, inſofern es ſich um die Aufgaben der Verwaltung handelt. Wir nennen den erſten Theil den eigentlichen Verkehr, den zweiten den Werthumlauf, den dritten den Creditumlauf. Jeder dieſer Theile fordert ſein eigenes Recht, ſeine eigene Ordnung, ſeine eigene Polizei; gemeinſam iſt ihnen der Sache nach, daß ſie die Bewegung der Perſonen und Güter in ihrem Uebergange vom Einen zum Andern enthalten, und daß die Verwaltung hier diejenigen Bedingungen herzuſtellen hat, welche der Einzelne nicht ſelbſt leiſten kann. Darnach ergeben ſich folgende Grundverhältniſſe. A. Der Verkehr (im eigentlichen Sinne) ſetzt voraus, daß die materiellen Bedingungen deſſelben von der Verwaltung hergeſtellt wer- den. Dieſe theilen ſich in zwei Hauptarten, die Verkehrsmittel und die Verkehrsanſtalten. Unter den „Verkehrsmitteln“ verſtehen wir diejenigen öffentlichen Einrichtungen, welche die materiellen öffentlichen Vorausſetzungen der Verkehrsbewegung von Perſonen und Gütern enthalten. Wir umfaſſen dieſe öffentlichen Einrichtungen in ihrer Geſammtheit mit dem Aus- drucke der Verkehrswege. Die Aufgabe der Verwaltung beſteht hier darin, dieſe Verkehrswege herzuſtellen, zu erhalten und zu ſchützen, ſo weit die Macht der Verwaltung reicht, weil natürlich das Vorhanden- ſein und die Güte der Verkehrswege eine der großen Bedingungen der Werthentwicklung iſt, auf der der Fortſchritt der Volkswirthſchaft beruht. Die Vertretung der Geſammtintereſſen, die hiedurch der Verwaltung gegeben iſt, bezeichnen wir im Allgemeinen als das Wegeweſen. Das Wegeweſen ſeinerſeits ſcheidet ſich nun nach der Natur des Weges in zwei große, weſentlich verſchiedene Theile. Der erſte Theil umfaßt die Wege zu Land, oder das ganze Straßenweſen, von welchem das öffentliche Bauweſen als eigent- liches Straßenbauweſen den erſten Theil bildet.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/68>, abgerufen am 27.04.2024.