Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Das dritte entsteht nun durch das dritte, allen einzelnen Arten A. Der Verkehr (im eigentlichen Sinne) setzt voraus, daß die Unter den "Verkehrsmitteln" verstehen wir diejenigen öffentlichen Das Wegewesen seinerseits scheidet sich nun nach der Natur des Der erste Theil umfaßt die Wege zu Land, oder das ganze Das dritte entſteht nun durch das dritte, allen einzelnen Arten A. Der Verkehr (im eigentlichen Sinne) ſetzt voraus, daß die Unter den „Verkehrsmitteln“ verſtehen wir diejenigen öffentlichen Das Wegeweſen ſeinerſeits ſcheidet ſich nun nach der Natur des Der erſte Theil umfaßt die Wege zu Land, oder das ganze <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0068" n="50"/> <p>Das dritte entſteht nun durch das dritte, allen einzelnen Arten<lb/> der Unternehmung gemeinſame, für alle ohne Ausnahme gleich weſent-<lb/> liche Bedingung bildende Element. Dieß Element iſt der <hi rendition="#g">Verkehr</hi>.<lb/> Der Verkehr wird freilich zunächſt durch die Einzelnen ſelbſt hervor-<lb/> gerufen; er iſt ſeinem Weſen nach nothwendig und vollſtändig frei.<lb/> Das Syſtem der Verwaltung iſt daher nicht das Syſtem des Verkehrs<lb/> ſelbſt; ſondern auch hier ſind es nur diejenigen Bedingungen des<lb/> Verkehrs, die ſich die Einzelnen nicht ſelbſt ſchaffen können, welche die<lb/> Aufgabe der Verwaltung und damit das Syſtem derſelben bilden. Nun<lb/> begreift das Wort „Verkehr“ <hi rendition="#g">alle</hi> Formen des gegenſeitigen Ueber-<lb/> ganges von Gütern und Leiſtungen, von Perſonen und Mittheilungen.<lb/> Alle dieſe Formen ſcheiden ſich nun in drei Hauptgruppen, inſofern es<lb/> ſich um die Aufgaben der Verwaltung handelt. Wir nennen den erſten<lb/> Theil den <hi rendition="#g">eigentlichen Verkehr</hi>, den zweiten den <hi rendition="#g">Werthumlauf</hi>,<lb/> den dritten den <hi rendition="#g">Creditumlauf</hi>. Jeder dieſer Theile fordert ſein<lb/> eigenes Recht, ſeine eigene Ordnung, ſeine eigene Polizei; gemeinſam<lb/> iſt ihnen der Sache nach, daß ſie die Bewegung der Perſonen und<lb/> Güter in ihrem Uebergange vom Einen zum Andern enthalten, und<lb/> daß die Verwaltung hier diejenigen Bedingungen herzuſtellen hat, welche<lb/> der Einzelne nicht ſelbſt leiſten kann. Darnach ergeben ſich folgende<lb/> Grundverhältniſſe.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Der <hi rendition="#g">Verkehr</hi> (im eigentlichen Sinne) ſetzt voraus, daß die<lb/> materiellen Bedingungen deſſelben von der Verwaltung hergeſtellt wer-<lb/> den. Dieſe theilen ſich in zwei Hauptarten, die <hi rendition="#g">Verkehrsmittel</hi> und<lb/> die <hi rendition="#g">Verkehrsanſtalten</hi>.</p><lb/> <p>Unter den „Verkehrsmitteln“ verſtehen wir diejenigen öffentlichen<lb/> Einrichtungen, welche die materiellen öffentlichen Vorausſetzungen der<lb/> Verkehrsbewegung von Perſonen und Gütern enthalten. Wir umfaſſen<lb/> dieſe öffentlichen Einrichtungen in ihrer Geſammtheit mit dem Aus-<lb/> drucke der Verkehr<hi rendition="#g">swege</hi>. Die Aufgabe der Verwaltung beſteht hier<lb/> darin, dieſe Verkehrswege herzuſtellen, zu erhalten und zu ſchützen, ſo<lb/> weit die Macht der Verwaltung reicht, weil natürlich das Vorhanden-<lb/> ſein und die Güte der Verkehrswege eine der großen Bedingungen der<lb/> Werthentwicklung iſt, auf der der Fortſchritt der Volkswirthſchaft beruht.<lb/> Die Vertretung der Geſammtintereſſen, die hiedurch der Verwaltung<lb/> gegeben iſt, bezeichnen wir im Allgemeinen als das <hi rendition="#g">Wegeweſen</hi>.</p><lb/> <p>Das Wegeweſen ſeinerſeits ſcheidet ſich nun nach der Natur des<lb/> Weges in zwei große, weſentlich verſchiedene Theile.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">erſte</hi> Theil umfaßt die Wege zu Land, oder das ganze<lb/><hi rendition="#g">Straßenweſen</hi>, von welchem das öffentliche <hi rendition="#g">Bauweſen</hi> als eigent-<lb/> liches Straßenbauweſen den erſten Theil bildet.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [50/0068]
Das dritte entſteht nun durch das dritte, allen einzelnen Arten
der Unternehmung gemeinſame, für alle ohne Ausnahme gleich weſent-
liche Bedingung bildende Element. Dieß Element iſt der Verkehr.
Der Verkehr wird freilich zunächſt durch die Einzelnen ſelbſt hervor-
gerufen; er iſt ſeinem Weſen nach nothwendig und vollſtändig frei.
Das Syſtem der Verwaltung iſt daher nicht das Syſtem des Verkehrs
ſelbſt; ſondern auch hier ſind es nur diejenigen Bedingungen des
Verkehrs, die ſich die Einzelnen nicht ſelbſt ſchaffen können, welche die
Aufgabe der Verwaltung und damit das Syſtem derſelben bilden. Nun
begreift das Wort „Verkehr“ alle Formen des gegenſeitigen Ueber-
ganges von Gütern und Leiſtungen, von Perſonen und Mittheilungen.
Alle dieſe Formen ſcheiden ſich nun in drei Hauptgruppen, inſofern es
ſich um die Aufgaben der Verwaltung handelt. Wir nennen den erſten
Theil den eigentlichen Verkehr, den zweiten den Werthumlauf,
den dritten den Creditumlauf. Jeder dieſer Theile fordert ſein
eigenes Recht, ſeine eigene Ordnung, ſeine eigene Polizei; gemeinſam
iſt ihnen der Sache nach, daß ſie die Bewegung der Perſonen und
Güter in ihrem Uebergange vom Einen zum Andern enthalten, und
daß die Verwaltung hier diejenigen Bedingungen herzuſtellen hat, welche
der Einzelne nicht ſelbſt leiſten kann. Darnach ergeben ſich folgende
Grundverhältniſſe.
A. Der Verkehr (im eigentlichen Sinne) ſetzt voraus, daß die
materiellen Bedingungen deſſelben von der Verwaltung hergeſtellt wer-
den. Dieſe theilen ſich in zwei Hauptarten, die Verkehrsmittel und
die Verkehrsanſtalten.
Unter den „Verkehrsmitteln“ verſtehen wir diejenigen öffentlichen
Einrichtungen, welche die materiellen öffentlichen Vorausſetzungen der
Verkehrsbewegung von Perſonen und Gütern enthalten. Wir umfaſſen
dieſe öffentlichen Einrichtungen in ihrer Geſammtheit mit dem Aus-
drucke der Verkehrswege. Die Aufgabe der Verwaltung beſteht hier
darin, dieſe Verkehrswege herzuſtellen, zu erhalten und zu ſchützen, ſo
weit die Macht der Verwaltung reicht, weil natürlich das Vorhanden-
ſein und die Güte der Verkehrswege eine der großen Bedingungen der
Werthentwicklung iſt, auf der der Fortſchritt der Volkswirthſchaft beruht.
Die Vertretung der Geſammtintereſſen, die hiedurch der Verwaltung
gegeben iſt, bezeichnen wir im Allgemeinen als das Wegeweſen.
Das Wegeweſen ſeinerſeits ſcheidet ſich nun nach der Natur des
Weges in zwei große, weſentlich verſchiedene Theile.
Der erſte Theil umfaßt die Wege zu Land, oder das ganze
Straßenweſen, von welchem das öffentliche Bauweſen als eigent-
liches Straßenbauweſen den erſten Theil bildet.
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