Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Inhalts und seines Rechts von dem besonderen Theil und seinen ein- II. Das System des allgemeinen Theiles ruht nun auf denjenigen Die erste hat es mit dem rein persönlichen Element zu thun, so Das zweite große Element ist die Natur. Die Verwaltung aber Stein, die Verwaltungslehre. VII. 4
Inhalts und ſeines Rechts von dem beſonderen Theil und ſeinen ein- II. Das Syſtem des allgemeinen Theiles ruht nun auf denjenigen Die erſte hat es mit dem rein perſönlichen Element zu thun, ſo Das zweite große Element iſt die Natur. Die Verwaltung aber Stein, die Verwaltungslehre. VII. 4
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Inhalts und ſeines Rechts von dem beſonderen Theil und ſeinen ein-
zelnen Gebieten erſcheint dieſer als die erſte wiſſenſchaftliche Forderung
der ganzen wirthſchaftlichen Verwaltungslehre, und wo immer ein be-
ſonderer Theil behandelt wird, wird derſelbe ſtets das zugleich weſent-
lich Praktiſche dieſer Forderung erkennen.
II. Das Syſtem des allgemeinen Theiles ruht nun auf denjenigen
Verhältniſſen des volkswirthſchaftlichen Lebens, welche ihrem Weſen nach
durch keine Art der Unternehmung erſchöpft, für keine derſelben auch
nur als vorwiegende Bedingung ihrer ſpeciellen Entwicklung angeſehen
werden können, ſondern die gleichmäßig die Vorausſetzung der Wohl-
fahrt aller bilden. Dieſe nun erſcheinen naturgemäß in drei, durch
das Weſen des Lebens überhaupt gegebene Gruppen.
Die erſte hat es mit dem rein perſönlichen Element zu thun, ſo
weit daſſelbe nicht von der Kraft und dem Willen des Einzelnen be-
herrſcht wird. Dieß perſönliche Element iſt das Recht der Einzelnen.
Dieß Recht der Einzelnen erzeugt da, wo ſeine Aufhebung eine Be-
dingung des wirthſchaftlichen Fortſchrittes iſt, die Entwährung als
erſte volkswirthſchaftliche Funktion der Verwaltung, und mit ihr das
Entwährungsrecht. Dieſes nun theilt ſich wieder in die Grund-
entlaſtung, die eine vorwiegend ſociale Maßregel iſt, die Ablö-
ſungen, welche im Intereſſe der Geſammtproduktion geſchehen, und
die Enteignungen (Expropriationen) und Zwangsleiſtungen,
welche durch das Intereſſe des Verkehrs gefordert werden.
Das zweite große Element iſt die Natur. Die Verwaltung aber
hat es nicht mit der Natur im Ganzen zu thun, und eben ſo wenig
mit der Natur, ſo weit ſie nur in der Sphäre der Einzelwirthſchaft er-
ſcheint. Die Natur wird erſt da Gegenſtand der Verwaltung, wo ſie
als eine, die Geſammtheit aller Intereſſen beſtimmende, und durch
den Einzelnen nicht mehr zu bewältigende Kraft erſcheint, der jedoch die
Gemeinſchaft durch den Organismus der Verwaltung ihre Gränze vor-
ſchreiben und ihre Ordnung geben kann. Das nun iſt der Fall bei
Feuer und Waſſer. Für Feuer und Waſſer gibt es daher eine Verwaltung
und mithin ein Verwaltungsrecht, das zugleich ein öffentliches, ein
bürgerliches und ein polizeiliches iſt. Dieſe Verwaltung des Feuers und des
Waſſers iſt wieder, wie es im Weſen jeder elementaren Kraft begründet
iſt, zunächſt eine Organiſation des Kampfes mit ihren Gefahren; dann
aber tritt die Verwaltung auch poſitiv ordnend hinzu, namentlich beim
Waſſer, und endlich ſchreitet ſie, wo dennoch jene Kräfte Schaden gethan,
helfend ein, und erzeugt das Verſicherungsweſen. Auf dieſe Weiſe bildet
die Verwaltung der elementaren Verhältniſſe das zweite ſelbſtändige
Gebiet der volkswirthſchaftlichen Verwaltung in ihrem Allgemeinen.
Stein, die Verwaltungslehre. VII. 4
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