Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.434 und §. 489. Man ist sich also weder über Umfang noch über die VII. System des Enteignungsrechts. Geht man nun, dem Obigen gemäß, davon aus, daß die Enteig- Das Rechtsprincip des Enteignungsverfahrens. (Die Enteignung als ein Akt der innern Verwaltung. Enteignungsgesetz und Man darf ohne Bedenken behaupten, daß in wenigen Gebieten 434 und §. 489. Man iſt ſich alſo weder über Umfang noch über die VII. Syſtem des Enteignungsrechts. Geht man nun, dem Obigen gemäß, davon aus, daß die Enteig- Das Rechtsprincip des Enteignungsverfahrens. (Die Enteignung als ein Akt der innern Verwaltung. Enteignungsgeſetz und Man darf ohne Bedenken behaupten, daß in wenigen Gebieten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0337" n="319"/> 434 und §. 489. Man iſt ſich alſo weder über Umfang noch über die<lb/> Stelle einig, welche das Enteignungsrecht einnimmt, und hält noch<lb/> immer an Mohls Auffaſſung feſt, der es zuerſt in die Verfaſſung ge-<lb/> bracht hat. In der That aber müſſen wir feſthalten, daß dieſe ganze,<lb/> neben den Arbeiten über das Entlaſtungsweſen höchſt dürftige Literatur<lb/> erſt ihre natürliche Entwicklung finden wird, wenn man ihr ihre natür-<lb/> liche Stellung im Verwaltungsrecht zuweist.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VII.</hi> Syſtem des Enteignungsrechts.</hi> </head><lb/> <p>Geht man nun, dem Obigen gemäß, davon aus, daß die Enteig-<lb/> nung das, auf dem allgemeinen Rechtsprincip der Entwährung beruhende<lb/> Verfahren der Verwaltung iſt, durch welches ſie das Einzelgut dem<lb/> Einzeleigenthum für einen öffentlichen Zweck gegen Entſchädigung ent-<lb/> zieht, und daß das <hi rendition="#g">Recht</hi> der Enteignung die Geſammtheit von Be-<lb/> ſtimmungen enthält, welche für dieſes Verfahren gelten, ſo iſt das<lb/> Syſtem des Enteignungsrechts wohl ein ſehr einfaches. Daſſelbe ent-<lb/> hielt zuerſt das Rechtsprincip der Enteignung an ſich, und zweitens<lb/> die Beſtimmungen für das Verfahren bei der wirklichen Enteignung.<lb/> Das erſte beſtimmt das rechtliche Weſen und die Stellung der Enteig-<lb/> nung im öffentlichen Recht, das zweite die Pflichten und Ordnungen<lb/> für die Thätigkeit der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung des Ent-<lb/> eignungsprincips auf einen beſtimmten Fall. Dieſer zweite Theil hat<lb/> dann zwei, vollkommen klar geſchiedene Abtheilungen, die durch die<lb/> beiden naturgemäßen Aufgaben dieſes Verfahrens gegeben ſind. Die<lb/> erſte Abtheilung enthält die Ordnung und das Recht desjenigen Ver-<lb/> fahrens, welches das Einzeleigenthum <hi rendition="#g">an Güter aufhebt</hi>, die <hi rendition="#g">eigent-<lb/> liche Enteignung</hi>; die zweite die rechtliche Ordnung, welche für die<lb/><hi rendition="#g">Rückgabe</hi> des <hi rendition="#g">Werthes</hi> dieſer Güter gilt, oder die <hi rendition="#g">Entſchädigung</hi>.<lb/> In dieſe beiden Kategorien ordnen ſie alle bei der Enteignung vor-<lb/> kommenden Rechts- und Funktionsfragen in einfachſter Weiſe hinein;<lb/> ihr innerer und äußerer Zuſammenhang aber bedarf wohl keiner wei-<lb/> teren Darlegung.</p><lb/> <div n="7"> <head><hi rendition="#g">Das Rechtsprincip des Enteignungsverfahrens</hi>.</head><lb/> <p> <hi rendition="#c">(Die Enteignung als ein Akt der innern Verwaltung. Enteignungsgeſetz und<lb/> Enteignungsverordnung. Stellung des Gerichts und ſeiner Thätigkeit. Die<lb/> rechtliche Natur der Enteignung.)</hi> </p><lb/> <p>Man darf ohne Bedenken behaupten, daß in wenigen Gebieten<lb/> der Rechtslehre der Mangel eines ſelbſtändigen Verwaltungsrechts ſo<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [319/0337]
434 und §. 489. Man iſt ſich alſo weder über Umfang noch über die
Stelle einig, welche das Enteignungsrecht einnimmt, und hält noch
immer an Mohls Auffaſſung feſt, der es zuerſt in die Verfaſſung ge-
bracht hat. In der That aber müſſen wir feſthalten, daß dieſe ganze,
neben den Arbeiten über das Entlaſtungsweſen höchſt dürftige Literatur
erſt ihre natürliche Entwicklung finden wird, wenn man ihr ihre natür-
liche Stellung im Verwaltungsrecht zuweist.
VII. Syſtem des Enteignungsrechts.
Geht man nun, dem Obigen gemäß, davon aus, daß die Enteig-
nung das, auf dem allgemeinen Rechtsprincip der Entwährung beruhende
Verfahren der Verwaltung iſt, durch welches ſie das Einzelgut dem
Einzeleigenthum für einen öffentlichen Zweck gegen Entſchädigung ent-
zieht, und daß das Recht der Enteignung die Geſammtheit von Be-
ſtimmungen enthält, welche für dieſes Verfahren gelten, ſo iſt das
Syſtem des Enteignungsrechts wohl ein ſehr einfaches. Daſſelbe ent-
hielt zuerſt das Rechtsprincip der Enteignung an ſich, und zweitens
die Beſtimmungen für das Verfahren bei der wirklichen Enteignung.
Das erſte beſtimmt das rechtliche Weſen und die Stellung der Enteig-
nung im öffentlichen Recht, das zweite die Pflichten und Ordnungen
für die Thätigkeit der Verwaltungsbehörde bei der Anwendung des Ent-
eignungsprincips auf einen beſtimmten Fall. Dieſer zweite Theil hat
dann zwei, vollkommen klar geſchiedene Abtheilungen, die durch die
beiden naturgemäßen Aufgaben dieſes Verfahrens gegeben ſind. Die
erſte Abtheilung enthält die Ordnung und das Recht desjenigen Ver-
fahrens, welches das Einzeleigenthum an Güter aufhebt, die eigent-
liche Enteignung; die zweite die rechtliche Ordnung, welche für die
Rückgabe des Werthes dieſer Güter gilt, oder die Entſchädigung.
In dieſe beiden Kategorien ordnen ſie alle bei der Enteignung vor-
kommenden Rechts- und Funktionsfragen in einfachſter Weiſe hinein;
ihr innerer und äußerer Zuſammenhang aber bedarf wohl keiner wei-
teren Darlegung.
Das Rechtsprincip des Enteignungsverfahrens.
(Die Enteignung als ein Akt der innern Verwaltung. Enteignungsgeſetz und
Enteignungsverordnung. Stellung des Gerichts und ſeiner Thätigkeit. Die
rechtliche Natur der Enteignung.)
Man darf ohne Bedenken behaupten, daß in wenigen Gebieten
der Rechtslehre der Mangel eines ſelbſtändigen Verwaltungsrechts ſo
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