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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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ist, da weder Bischof noch Thiel sie gekannt haben; wahrscheinlich
weil Koch die Enteignung nur als Theil des Eisenbahnrechts auffaßt,
was jedenfalls nicht ausreicht. Das letztere gilt in noch höherem Grade
von der Behandlung der Sache in Beschorner, "das deutsche Eisen-
bahnrecht mit besonderer Berücksichtigung des Actien- und Expropriations-
rechts," gleichfalls 1858 (Abth. III, S. 42 ff.). Ein paar Abhand-
lungen von Michaelis in Fauchers Vierteljahrsschrift (1866, 1. B.)
über Eisenbahnen und Expropriationen halten sich sehr in allgemeinen
Sätzen, ohne auf die Sache selbst einzugehen. Das neueste Werk
Ad. Thiel "Das Expropriationsrecht und das Expropriationsverfahren,"
1866, ist die ausführlichste Behandlung des Gegenstandes; es ist aber
nicht zu verkennen, daß die systematische Ordnung und Beherrschung des
Stoffes neben scharfer juristischer Gründlichkeit in den einzelnen Fragen
fehlt, während merkwürdiger Weise jede Berücksichtigung der Literatur
mangelt, und eben so jede historische Aufklärung; namentlich vermißt
man mit Verwunderung jede Vergleichung mit den deutschen Enteig-
nungsgesetzen. Gemeinsam ist dieser ganzen Literatur, daß sie den
Zusammenhang der Enteignung mit der Entwährung nirgends erkennt.

Was nun die zweite literarische Gruppe betrifft, so erscheint das
Expropriationsrecht hier allerdings in vielen Territorialrechten; natürlich
aber sind die Angaben meist kurz und ohne inneren Zusammenhang
mit den verwandten Gebieten. Nachdem Klüber im öffentlichen Recht
des deutschen Bundes §. 552 die Expropriation in das öffentliche Recht
aufgenommen, folgte zunächst Mohl in seinem württembergischen Staats-
recht, der die "Abtretung" in dem Verfassungsrecht noch als eine "Sicher-
stellung wohl erworbener Rechte gegen Eingriffe des Staats" be-
handelt (unter Allgem. Staatsbürgerrecht I, §. 76). Ihm folgt K. E.
Weiß, System des öffentlichen Rechts im Großherzogthum Hessen
(1837); bei ihm ist die Enteignung eine "bürgerliche Pflicht der Hessen"
"zu dinglichen Leistungen" (§. 75). Pözl hat dann im bayrischen
Verfassungsrecht
die "Zwangsabtretung" als speciellen Theil der
"Sicherheit des Vermögens" behandelt; die genauere Entwicklung des
bayerischen Gesetzes von 1837 bei Dollmann (Gesetzgebung Bayerns).
Stubenrauch gibt in seiner österreichischen Verwaltungsgesetzkunde nur
ganz kurz die für Eisenbahnen geltenden Bestimmungen (II, S. 722).
Rönne stellt das preußische System der einzelnen Bestimmungen wieder
unter die Kategorie der "Freiheit und Sicherheit des Eigenthums"
(II, §. 94). Zöpfl, dessen Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts
im Grunde nur Excerpte der Territorialrechte sind, hat das Enteignungs-
recht an drei Stellen zugleich behandelt und viel Material zusammen-
gebracht, freilich fast nur aus den Verfassungsurkunden, §. 295, §. 433,

iſt, da weder Biſchof noch Thiel ſie gekannt haben; wahrſcheinlich
weil Koch die Enteignung nur als Theil des Eiſenbahnrechts auffaßt,
was jedenfalls nicht ausreicht. Das letztere gilt in noch höherem Grade
von der Behandlung der Sache in Beſchorner, „das deutſche Eiſen-
bahnrecht mit beſonderer Berückſichtigung des Actien- und Expropriations-
rechts,“ gleichfalls 1858 (Abth. III, S. 42 ff.). Ein paar Abhand-
lungen von Michaelis in Fauchers Vierteljahrsſchrift (1866, 1. B.)
über Eiſenbahnen und Expropriationen halten ſich ſehr in allgemeinen
Sätzen, ohne auf die Sache ſelbſt einzugehen. Das neueſte Werk
Ad. Thiel „Das Expropriationsrecht und das Expropriationsverfahren,“
1866, iſt die ausführlichſte Behandlung des Gegenſtandes; es iſt aber
nicht zu verkennen, daß die ſyſtematiſche Ordnung und Beherrſchung des
Stoffes neben ſcharfer juriſtiſcher Gründlichkeit in den einzelnen Fragen
fehlt, während merkwürdiger Weiſe jede Berückſichtigung der Literatur
mangelt, und eben ſo jede hiſtoriſche Aufklärung; namentlich vermißt
man mit Verwunderung jede Vergleichung mit den deutſchen Enteig-
nungsgeſetzen. Gemeinſam iſt dieſer ganzen Literatur, daß ſie den
Zuſammenhang der Enteignung mit der Entwährung nirgends erkennt.

Was nun die zweite literariſche Gruppe betrifft, ſo erſcheint das
Expropriationsrecht hier allerdings in vielen Territorialrechten; natürlich
aber ſind die Angaben meiſt kurz und ohne inneren Zuſammenhang
mit den verwandten Gebieten. Nachdem Klüber im öffentlichen Recht
des deutſchen Bundes §. 552 die Expropriation in das öffentliche Recht
aufgenommen, folgte zunächſt Mohl in ſeinem württembergiſchen Staats-
recht, der die „Abtretung“ in dem Verfaſſungsrecht noch als eine „Sicher-
ſtellung wohl erworbener Rechte gegen Eingriffe des Staats“ be-
handelt (unter Allgem. Staatsbürgerrecht I, §. 76). Ihm folgt K. E.
Weiß, Syſtem des öffentlichen Rechts im Großherzogthum Heſſen
(1837); bei ihm iſt die Enteignung eine „bürgerliche Pflicht der Heſſen“
„zu dinglichen Leiſtungen“ (§. 75). Pözl hat dann im bayriſchen
Verfaſſungsrecht
die „Zwangsabtretung“ als ſpeciellen Theil der
„Sicherheit des Vermögens“ behandelt; die genauere Entwicklung des
bayeriſchen Geſetzes von 1837 bei Dollmann (Geſetzgebung Bayerns).
Stubenrauch gibt in ſeiner öſterreichiſchen Verwaltungsgeſetzkunde nur
ganz kurz die für Eiſenbahnen geltenden Beſtimmungen (II, S. 722).
Rönne ſtellt das preußiſche Syſtem der einzelnen Beſtimmungen wieder
unter die Kategorie der „Freiheit und Sicherheit des Eigenthums“
(II, §. 94). Zöpfl, deſſen Grundſätze des gemeinen deutſchen Staatsrechts
im Grunde nur Excerpte der Territorialrechte ſind, hat das Enteignungs-
recht an drei Stellen zugleich behandelt und viel Material zuſammen-
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[318/0336] iſt, da weder Biſchof noch Thiel ſie gekannt haben; wahrſcheinlich weil Koch die Enteignung nur als Theil des Eiſenbahnrechts auffaßt, was jedenfalls nicht ausreicht. Das letztere gilt in noch höherem Grade von der Behandlung der Sache in Beſchorner, „das deutſche Eiſen- bahnrecht mit beſonderer Berückſichtigung des Actien- und Expropriations- rechts,“ gleichfalls 1858 (Abth. III, S. 42 ff.). Ein paar Abhand- lungen von Michaelis in Fauchers Vierteljahrsſchrift (1866, 1. B.) über Eiſenbahnen und Expropriationen halten ſich ſehr in allgemeinen Sätzen, ohne auf die Sache ſelbſt einzugehen. Das neueſte Werk Ad. Thiel „Das Expropriationsrecht und das Expropriationsverfahren,“ 1866, iſt die ausführlichſte Behandlung des Gegenſtandes; es iſt aber nicht zu verkennen, daß die ſyſtematiſche Ordnung und Beherrſchung des Stoffes neben ſcharfer juriſtiſcher Gründlichkeit in den einzelnen Fragen fehlt, während merkwürdiger Weiſe jede Berückſichtigung der Literatur mangelt, und eben ſo jede hiſtoriſche Aufklärung; namentlich vermißt man mit Verwunderung jede Vergleichung mit den deutſchen Enteig- nungsgeſetzen. Gemeinſam iſt dieſer ganzen Literatur, daß ſie den Zuſammenhang der Enteignung mit der Entwährung nirgends erkennt. Was nun die zweite literariſche Gruppe betrifft, ſo erſcheint das Expropriationsrecht hier allerdings in vielen Territorialrechten; natürlich aber ſind die Angaben meiſt kurz und ohne inneren Zuſammenhang mit den verwandten Gebieten. Nachdem Klüber im öffentlichen Recht des deutſchen Bundes §. 552 die Expropriation in das öffentliche Recht aufgenommen, folgte zunächſt Mohl in ſeinem württembergiſchen Staats- recht, der die „Abtretung“ in dem Verfaſſungsrecht noch als eine „Sicher- ſtellung wohl erworbener Rechte gegen Eingriffe des Staats“ be- handelt (unter Allgem. Staatsbürgerrecht I, §. 76). Ihm folgt K. E. Weiß, Syſtem des öffentlichen Rechts im Großherzogthum Heſſen (1837); bei ihm iſt die Enteignung eine „bürgerliche Pflicht der Heſſen“ „zu dinglichen Leiſtungen“ (§. 75). Pözl hat dann im bayriſchen Verfaſſungsrecht die „Zwangsabtretung“ als ſpeciellen Theil der „Sicherheit des Vermögens“ behandelt; die genauere Entwicklung des bayeriſchen Geſetzes von 1837 bei Dollmann (Geſetzgebung Bayerns). Stubenrauch gibt in ſeiner öſterreichiſchen Verwaltungsgeſetzkunde nur ganz kurz die für Eiſenbahnen geltenden Beſtimmungen (II, S. 722). Rönne ſtellt das preußiſche Syſtem der einzelnen Beſtimmungen wieder unter die Kategorie der „Freiheit und Sicherheit des Eigenthums“ (II, §. 94). Zöpfl, deſſen Grundſätze des gemeinen deutſchen Staatsrechts im Grunde nur Excerpte der Territorialrechte ſind, hat das Enteignungs- recht an drei Stellen zugleich behandelt und viel Material zuſammen- gebracht, freilich faſt nur aus den Verfaſſungsurkunden, §. 295, §. 433,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/336>, abgerufen am 13.05.2024.