Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.ist, da weder Bischof noch Thiel sie gekannt haben; wahrscheinlich Was nun die zweite literarische Gruppe betrifft, so erscheint das iſt, da weder Biſchof noch Thiel ſie gekannt haben; wahrſcheinlich Was nun die zweite literariſche Gruppe betrifft, ſo erſcheint das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0336" n="318"/> iſt, da weder <hi rendition="#g">Biſchof</hi> noch <hi rendition="#g">Thiel</hi> ſie gekannt haben; wahrſcheinlich<lb/> weil <hi rendition="#g">Koch</hi> die Enteignung nur als Theil des Eiſenbahnrechts auffaßt,<lb/> was jedenfalls nicht ausreicht. Das letztere gilt in noch höherem Grade<lb/> von der Behandlung der Sache in <hi rendition="#g">Beſchorner</hi>, „das deutſche Eiſen-<lb/> bahnrecht mit beſonderer Berückſichtigung des Actien- und Expropriations-<lb/> rechts,“ gleichfalls 1858 (Abth. <hi rendition="#aq">III,</hi> S. 42 ff.). Ein paar Abhand-<lb/> lungen von <hi rendition="#g">Michaelis</hi> in <hi rendition="#g">Fauchers</hi> Vierteljahrsſchrift (1866, 1. B.)<lb/> über Eiſenbahnen und Expropriationen halten ſich ſehr in allgemeinen<lb/> Sätzen, ohne auf die Sache ſelbſt einzugehen. Das neueſte Werk<lb/><hi rendition="#g">Ad. Thiel</hi> „Das Expropriationsrecht und das Expropriationsverfahren,“<lb/> 1866, iſt die ausführlichſte Behandlung des Gegenſtandes; es iſt aber<lb/> nicht zu verkennen, daß die ſyſtematiſche Ordnung und Beherrſchung des<lb/> Stoffes neben ſcharfer juriſtiſcher Gründlichkeit in den einzelnen Fragen<lb/> fehlt, während merkwürdiger Weiſe <hi rendition="#g">jede</hi> Berückſichtigung der Literatur<lb/> mangelt, und eben ſo <hi rendition="#g">jede</hi> hiſtoriſche Aufklärung; namentlich vermißt<lb/> man mit Verwunderung <hi rendition="#g">jede</hi> Vergleichung mit den deutſchen Enteig-<lb/> nungsgeſetzen. Gemeinſam iſt dieſer ganzen Literatur, daß ſie den<lb/> Zuſammenhang der Enteignung mit der Entwährung <hi rendition="#g">nirgends</hi> erkennt.</p><lb/> <p>Was nun die zweite literariſche Gruppe betrifft, ſo erſcheint das<lb/> Expropriationsrecht hier allerdings in vielen Territorialrechten; natürlich<lb/> aber ſind die Angaben meiſt kurz und ohne inneren Zuſammenhang<lb/> mit den verwandten Gebieten. Nachdem <hi rendition="#g">Klüber</hi> im öffentlichen Recht<lb/> des deutſchen Bundes §. 552 die Expropriation in das öffentliche Recht<lb/> aufgenommen, folgte zunächſt <hi rendition="#g">Mohl</hi> in ſeinem württembergiſchen Staats-<lb/> recht, der die „Abtretung“ in dem Verfaſſungsrecht noch als eine „Sicher-<lb/> ſtellung wohl erworbener Rechte <hi rendition="#g">gegen Eingriffe</hi> des Staats“ be-<lb/> handelt (unter Allgem. Staatsbürgerrecht <hi rendition="#aq">I,</hi> §. 76). Ihm folgt K. E.<lb/><hi rendition="#g">Weiß</hi>, Syſtem des öffentlichen Rechts im Großherzogthum Heſſen<lb/> (1837); bei ihm iſt die Enteignung eine „bürgerliche Pflicht der Heſſen“<lb/> „zu dinglichen Leiſtungen“ (§. 75). <hi rendition="#g">Pözl</hi> hat dann im <hi rendition="#g">bayriſchen<lb/> Verfaſſungsrecht</hi> die „Zwangsabtretung“ als ſpeciellen Theil der<lb/> „Sicherheit des Vermögens“ behandelt; die genauere Entwicklung des<lb/> bayeriſchen Geſetzes von 1837 bei <hi rendition="#g">Dollmann</hi> (Geſetzgebung Bayerns).<lb/><hi rendition="#g">Stubenrauch</hi> gibt in ſeiner öſterreichiſchen Verwaltungsgeſetzkunde nur<lb/> ganz kurz die für Eiſenbahnen geltenden Beſtimmungen (<hi rendition="#aq">II,</hi> S. 722).<lb/><hi rendition="#g">Rönne</hi> ſtellt das preußiſche Syſtem der einzelnen Beſtimmungen wieder<lb/> unter die Kategorie der „Freiheit und Sicherheit des Eigenthums“<lb/> (<hi rendition="#aq">II,</hi> §. 94). <hi rendition="#g">Zöpfl</hi>, deſſen Grundſätze des gemeinen deutſchen Staatsrechts<lb/> im Grunde nur Excerpte der Territorialrechte ſind, hat das Enteignungs-<lb/> recht an drei Stellen zugleich behandelt und viel Material zuſammen-<lb/> gebracht, freilich faſt nur aus den Verfaſſungsurkunden, §. 295, §. 433,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [318/0336]
iſt, da weder Biſchof noch Thiel ſie gekannt haben; wahrſcheinlich
weil Koch die Enteignung nur als Theil des Eiſenbahnrechts auffaßt,
was jedenfalls nicht ausreicht. Das letztere gilt in noch höherem Grade
von der Behandlung der Sache in Beſchorner, „das deutſche Eiſen-
bahnrecht mit beſonderer Berückſichtigung des Actien- und Expropriations-
rechts,“ gleichfalls 1858 (Abth. III, S. 42 ff.). Ein paar Abhand-
lungen von Michaelis in Fauchers Vierteljahrsſchrift (1866, 1. B.)
über Eiſenbahnen und Expropriationen halten ſich ſehr in allgemeinen
Sätzen, ohne auf die Sache ſelbſt einzugehen. Das neueſte Werk
Ad. Thiel „Das Expropriationsrecht und das Expropriationsverfahren,“
1866, iſt die ausführlichſte Behandlung des Gegenſtandes; es iſt aber
nicht zu verkennen, daß die ſyſtematiſche Ordnung und Beherrſchung des
Stoffes neben ſcharfer juriſtiſcher Gründlichkeit in den einzelnen Fragen
fehlt, während merkwürdiger Weiſe jede Berückſichtigung der Literatur
mangelt, und eben ſo jede hiſtoriſche Aufklärung; namentlich vermißt
man mit Verwunderung jede Vergleichung mit den deutſchen Enteig-
nungsgeſetzen. Gemeinſam iſt dieſer ganzen Literatur, daß ſie den
Zuſammenhang der Enteignung mit der Entwährung nirgends erkennt.
Was nun die zweite literariſche Gruppe betrifft, ſo erſcheint das
Expropriationsrecht hier allerdings in vielen Territorialrechten; natürlich
aber ſind die Angaben meiſt kurz und ohne inneren Zuſammenhang
mit den verwandten Gebieten. Nachdem Klüber im öffentlichen Recht
des deutſchen Bundes §. 552 die Expropriation in das öffentliche Recht
aufgenommen, folgte zunächſt Mohl in ſeinem württembergiſchen Staats-
recht, der die „Abtretung“ in dem Verfaſſungsrecht noch als eine „Sicher-
ſtellung wohl erworbener Rechte gegen Eingriffe des Staats“ be-
handelt (unter Allgem. Staatsbürgerrecht I, §. 76). Ihm folgt K. E.
Weiß, Syſtem des öffentlichen Rechts im Großherzogthum Heſſen
(1837); bei ihm iſt die Enteignung eine „bürgerliche Pflicht der Heſſen“
„zu dinglichen Leiſtungen“ (§. 75). Pözl hat dann im bayriſchen
Verfaſſungsrecht die „Zwangsabtretung“ als ſpeciellen Theil der
„Sicherheit des Vermögens“ behandelt; die genauere Entwicklung des
bayeriſchen Geſetzes von 1837 bei Dollmann (Geſetzgebung Bayerns).
Stubenrauch gibt in ſeiner öſterreichiſchen Verwaltungsgeſetzkunde nur
ganz kurz die für Eiſenbahnen geltenden Beſtimmungen (II, S. 722).
Rönne ſtellt das preußiſche Syſtem der einzelnen Beſtimmungen wieder
unter die Kategorie der „Freiheit und Sicherheit des Eigenthums“
(II, §. 94). Zöpfl, deſſen Grundſätze des gemeinen deutſchen Staatsrechts
im Grunde nur Excerpte der Territorialrechte ſind, hat das Enteignungs-
recht an drei Stellen zugleich behandelt und viel Material zuſammen-
gebracht, freilich faſt nur aus den Verfaſſungsurkunden, §. 295, §. 433,
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