Geltung bringt, und natürlich weder die preußische noch die österreichische Eisenbahnenteignung, noch das französische Gesetz von 1841 kennen konnte. Die umfassende Arbeit von W. Goldmann, die Gesetzgebung des Großherzogthums Hessen in Beziehung auf Befreiung des Grund- eigenthums u. s. w. (1831, mit Fortsetzung 1841), hat sich leider auf das Enteignungsrecht nicht weiter eingelassen. Die Entlastungs- und Ab- lösungsgesetze sind hier vollständig bis 1841 mitgetheilt.
Die erste eingehende Behandlung ist der Aufsatz von Treichler (Zeitschrift für deutsche Rechtswissenschaft XII, S. 123--166) "Ueber zwangsweise Abtretung von Eigenthum und andern Rechten" (Expro- priation). Sehr kurz sind die kleinen Abhandlungen von Mittermaier (Staatslexikon. 2. Aufl. B. V.) und Bopp (Expropriation), Weiske's Rechtslexikon B. IV und der Art. "Expropriation" im Staatswörterbuch von Pözl, Bd. 3. Gründlich und umsichtig, aber auch wesentlich juristisch gehalten ist die Arbeit von Häberlin (Die Lehre von der Zwangsenteignung, Arch. für civ. Praxis B. XXIX, Heft 1 und 2), der zuerst die Zwangsenteignung des alten Bergregals zur Geltung gebracht hat. Kalessa hat in der Zeitschrift für österreichische Rechtswissenschaft, 1846, II, S. 470, mehrere einzelne Fragen in seinen "Betrachtungen über Expropriation" namentlich in Bezug auf das Entschädigungs- verfahren behandelt. Die Abhandlung von Dr. H. Bischof ("Das Nothrecht der Staatsgewalt in Gesetzgebung und Regierung" in Linde Archiv für das öffentliche Recht des deutschen Bundes, 1860, B. III, Heft 3) hat das Enteignungsrecht nur als Theil und Moment des Noth- verordnungsrechts, das ist als Beantwortung der Frage aufgefaßt, ob und wie weit die Regierung in Nothfällen das Recht habe, die An- wendung von Gesetzen durch ihre Verordnung aufzuheben; die ganze gründliche aber systemlose Arbeit hat 168 Seiten; Enteignungsrecht ist S. 47--57 behandelt. Was Mayer in seinen "Grundsätzen des Ver- waltungsrechts" (1862, §. 102) sagt, ist viel zu kurz und unklar, um brauchbar zu sein. -- Erst mit der wissenschaftlichen Eisenbahnliteratur wird das Expropriationsrecht ernstlicher behandelt. Freilich nur mit specieller, oder doch vorwiegender Rücksicht auf den Eisenbahnbau. Hier hat v. Reden (die Eisenbahnen Deutschlands, 1843) das preußische (1838), bayrische (1837), sächsische (1835) und badische (1835) Enteignungsgesetz wörtlich mitgetheilt, bis W. Koch in seinem gründlichen Werke "Deutsch- lands Eisenbahnen, Versuch einer systematischen Darstellung der Rechts- verhältnisse aus der Anlage und dem Betriebe derselben" (1858, 2 Bde.) im 1. Bd. (S. 8--133) eine vollständige Bearbeitung des Enteignungs- wesens gegeben hat. Wir bedauern nur, daß diese schöne und gründ- liche Arbeit für die Rechtswissenschaft offenbar halb verloren gegangen
Geltung bringt, und natürlich weder die preußiſche noch die öſterreichiſche Eiſenbahnenteignung, noch das franzöſiſche Geſetz von 1841 kennen konnte. Die umfaſſende Arbeit von W. Goldmann, die Geſetzgebung des Großherzogthums Heſſen in Beziehung auf Befreiung des Grund- eigenthums u. ſ. w. (1831, mit Fortſetzung 1841), hat ſich leider auf das Enteignungsrecht nicht weiter eingelaſſen. Die Entlaſtungs- und Ab- löſungsgeſetze ſind hier vollſtändig bis 1841 mitgetheilt.
Die erſte eingehende Behandlung iſt der Aufſatz von Treichler (Zeitſchrift für deutſche Rechtswiſſenſchaft XII, S. 123—166) „Ueber zwangsweiſe Abtretung von Eigenthum und andern Rechten“ (Expro- priation). Sehr kurz ſind die kleinen Abhandlungen von Mittermaier (Staatslexikon. 2. Aufl. B. V.) und Bopp (Expropriation), Weiske’s Rechtslexikon B. IV und der Art. „Expropriation“ im Staatswörterbuch von Pözl, Bd. 3. Gründlich und umſichtig, aber auch weſentlich juriſtiſch gehalten iſt die Arbeit von Häberlin (Die Lehre von der Zwangsenteignung, Arch. für civ. Praxis B. XXIX, Heft 1 und 2), der zuerſt die Zwangsenteignung des alten Bergregals zur Geltung gebracht hat. Kaleſſa hat in der Zeitſchrift für öſterreichiſche Rechtswiſſenſchaft, 1846, II, S. 470, mehrere einzelne Fragen in ſeinen „Betrachtungen über Expropriation“ namentlich in Bezug auf das Entſchädigungs- verfahren behandelt. Die Abhandlung von Dr. H. Biſchof („Das Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung“ in Linde Archiv für das öffentliche Recht des deutſchen Bundes, 1860, B. III, Heft 3) hat das Enteignungsrecht nur als Theil und Moment des Noth- verordnungsrechts, das iſt als Beantwortung der Frage aufgefaßt, ob und wie weit die Regierung in Nothfällen das Recht habe, die An- wendung von Geſetzen durch ihre Verordnung aufzuheben; die ganze gründliche aber ſyſtemloſe Arbeit hat 168 Seiten; Enteignungsrecht iſt S. 47—57 behandelt. Was Mayer in ſeinen „Grundſätzen des Ver- waltungsrechts“ (1862, §. 102) ſagt, iſt viel zu kurz und unklar, um brauchbar zu ſein. — Erſt mit der wiſſenſchaftlichen Eiſenbahnliteratur wird das Expropriationsrecht ernſtlicher behandelt. Freilich nur mit ſpecieller, oder doch vorwiegender Rückſicht auf den Eiſenbahnbau. Hier hat v. Reden (die Eiſenbahnen Deutſchlands, 1843) das preußiſche (1838), bayriſche (1837), ſächſiſche (1835) und badiſche (1835) Enteignungsgeſetz wörtlich mitgetheilt, bis W. Koch in ſeinem gründlichen Werke „Deutſch- lands Eiſenbahnen, Verſuch einer ſyſtematiſchen Darſtellung der Rechts- verhältniſſe aus der Anlage und dem Betriebe derſelben“ (1858, 2 Bde.) im 1. Bd. (S. 8—133) eine vollſtändige Bearbeitung des Enteignungs- weſens gegeben hat. Wir bedauern nur, daß dieſe ſchöne und gründ- liche Arbeit für die Rechtswiſſenſchaft offenbar halb verloren gegangen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><p><pbfacs="#f0335"n="317"/>
Geltung bringt, und natürlich weder die preußiſche noch die öſterreichiſche<lb/>
Eiſenbahnenteignung, noch das franzöſiſche Geſetz von 1841 kennen<lb/>
konnte. Die umfaſſende Arbeit von W. <hirendition="#g">Goldmann</hi>, die Geſetzgebung<lb/>
des Großherzogthums Heſſen in Beziehung auf Befreiung des Grund-<lb/>
eigenthums u. ſ. w. (1831, mit Fortſetzung 1841), hat ſich leider auf das<lb/>
Enteignungsrecht nicht weiter eingelaſſen. Die Entlaſtungs- und Ab-<lb/>
löſungsgeſetze ſind hier vollſtändig bis 1841 mitgetheilt.</p><lb/><p>Die erſte eingehende Behandlung iſt der Aufſatz von <hirendition="#g">Treichler</hi><lb/>
(Zeitſchrift für deutſche Rechtswiſſenſchaft <hirendition="#aq">XII,</hi> S. 123—166) „Ueber<lb/>
zwangsweiſe Abtretung von Eigenthum und andern Rechten“ (Expro-<lb/>
priation). Sehr kurz ſind die kleinen Abhandlungen von <hirendition="#g">Mittermaier</hi><lb/>
(Staatslexikon. 2. Aufl. B. <hirendition="#aq">V.</hi>) und <hirendition="#g">Bopp</hi> (Expropriation), <hirendition="#g">Weiske’s</hi><lb/>
Rechtslexikon B. <hirendition="#aq">IV</hi> und der Art. „Expropriation“ im Staatswörterbuch<lb/>
von <hirendition="#g">Pözl</hi>, Bd. 3. Gründlich und umſichtig, aber auch weſentlich<lb/>
juriſtiſch gehalten iſt die Arbeit von <hirendition="#g">Häberlin</hi> (Die Lehre von der<lb/>
Zwangsenteignung, Arch. für civ. Praxis B. <hirendition="#aq">XXIX,</hi> Heft 1 und 2), der<lb/>
zuerſt die Zwangsenteignung des alten Bergregals zur Geltung gebracht<lb/>
hat. <hirendition="#g">Kaleſſa</hi> hat in der Zeitſchrift für öſterreichiſche Rechtswiſſenſchaft,<lb/>
1846, <hirendition="#aq">II,</hi> S. 470, mehrere einzelne Fragen in ſeinen „Betrachtungen<lb/>
über Expropriation“ namentlich in Bezug auf das Entſchädigungs-<lb/>
verfahren behandelt. Die Abhandlung von <hirendition="#aq">Dr.</hi> H. <hirendition="#g">Biſchof</hi> („Das<lb/>
Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung“ in <hirendition="#g">Linde</hi><lb/>
Archiv für das öffentliche Recht des deutſchen Bundes, 1860, B. <hirendition="#aq">III,</hi><lb/>
Heft 3) hat das Enteignungsrecht nur als Theil und Moment des Noth-<lb/>
verordnungsrechts, das iſt als Beantwortung der Frage aufgefaßt, ob<lb/>
und wie weit die Regierung in Nothfällen das Recht habe, die An-<lb/>
wendung von Geſetzen durch ihre Verordnung aufzuheben; die ganze<lb/>
gründliche aber ſyſtemloſe Arbeit hat 168 Seiten; Enteignungsrecht iſt<lb/>
S. 47—57 behandelt. Was <hirendition="#g">Mayer</hi> in ſeinen „Grundſätzen des Ver-<lb/>
waltungsrechts“ (1862, §. 102) ſagt, iſt viel zu kurz und unklar, um<lb/>
brauchbar zu ſein. — Erſt mit der wiſſenſchaftlichen Eiſenbahnliteratur<lb/>
wird das Expropriationsrecht ernſtlicher behandelt. Freilich nur mit<lb/>ſpecieller, oder doch vorwiegender Rückſicht auf den Eiſenbahnbau. Hier hat<lb/>
v. <hirendition="#g">Reden</hi> (die Eiſenbahnen Deutſchlands, 1843) das preußiſche (1838),<lb/>
bayriſche (1837), ſächſiſche (1835) und badiſche (1835) Enteignungsgeſetz<lb/>
wörtlich mitgetheilt, bis W. <hirendition="#g">Koch</hi> in ſeinem gründlichen Werke „Deutſch-<lb/>
lands Eiſenbahnen, Verſuch einer ſyſtematiſchen Darſtellung der Rechts-<lb/>
verhältniſſe aus der Anlage und dem Betriebe derſelben“ (1858, 2 Bde.)<lb/>
im 1. Bd. (S. 8—133) eine vollſtändige Bearbeitung des Enteignungs-<lb/>
weſens gegeben hat. Wir bedauern nur, daß dieſe ſchöne und gründ-<lb/>
liche Arbeit für die Rechtswiſſenſchaft offenbar halb verloren gegangen<lb/></p></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[317/0335]
Geltung bringt, und natürlich weder die preußiſche noch die öſterreichiſche
Eiſenbahnenteignung, noch das franzöſiſche Geſetz von 1841 kennen
konnte. Die umfaſſende Arbeit von W. Goldmann, die Geſetzgebung
des Großherzogthums Heſſen in Beziehung auf Befreiung des Grund-
eigenthums u. ſ. w. (1831, mit Fortſetzung 1841), hat ſich leider auf das
Enteignungsrecht nicht weiter eingelaſſen. Die Entlaſtungs- und Ab-
löſungsgeſetze ſind hier vollſtändig bis 1841 mitgetheilt.
Die erſte eingehende Behandlung iſt der Aufſatz von Treichler
(Zeitſchrift für deutſche Rechtswiſſenſchaft XII, S. 123—166) „Ueber
zwangsweiſe Abtretung von Eigenthum und andern Rechten“ (Expro-
priation). Sehr kurz ſind die kleinen Abhandlungen von Mittermaier
(Staatslexikon. 2. Aufl. B. V.) und Bopp (Expropriation), Weiske’s
Rechtslexikon B. IV und der Art. „Expropriation“ im Staatswörterbuch
von Pözl, Bd. 3. Gründlich und umſichtig, aber auch weſentlich
juriſtiſch gehalten iſt die Arbeit von Häberlin (Die Lehre von der
Zwangsenteignung, Arch. für civ. Praxis B. XXIX, Heft 1 und 2), der
zuerſt die Zwangsenteignung des alten Bergregals zur Geltung gebracht
hat. Kaleſſa hat in der Zeitſchrift für öſterreichiſche Rechtswiſſenſchaft,
1846, II, S. 470, mehrere einzelne Fragen in ſeinen „Betrachtungen
über Expropriation“ namentlich in Bezug auf das Entſchädigungs-
verfahren behandelt. Die Abhandlung von Dr. H. Biſchof („Das
Nothrecht der Staatsgewalt in Geſetzgebung und Regierung“ in Linde
Archiv für das öffentliche Recht des deutſchen Bundes, 1860, B. III,
Heft 3) hat das Enteignungsrecht nur als Theil und Moment des Noth-
verordnungsrechts, das iſt als Beantwortung der Frage aufgefaßt, ob
und wie weit die Regierung in Nothfällen das Recht habe, die An-
wendung von Geſetzen durch ihre Verordnung aufzuheben; die ganze
gründliche aber ſyſtemloſe Arbeit hat 168 Seiten; Enteignungsrecht iſt
S. 47—57 behandelt. Was Mayer in ſeinen „Grundſätzen des Ver-
waltungsrechts“ (1862, §. 102) ſagt, iſt viel zu kurz und unklar, um
brauchbar zu ſein. — Erſt mit der wiſſenſchaftlichen Eiſenbahnliteratur
wird das Expropriationsrecht ernſtlicher behandelt. Freilich nur mit
ſpecieller, oder doch vorwiegender Rückſicht auf den Eiſenbahnbau. Hier hat
v. Reden (die Eiſenbahnen Deutſchlands, 1843) das preußiſche (1838),
bayriſche (1837), ſächſiſche (1835) und badiſche (1835) Enteignungsgeſetz
wörtlich mitgetheilt, bis W. Koch in ſeinem gründlichen Werke „Deutſch-
lands Eiſenbahnen, Verſuch einer ſyſtematiſchen Darſtellung der Rechts-
verhältniſſe aus der Anlage und dem Betriebe derſelben“ (1858, 2 Bde.)
im 1. Bd. (S. 8—133) eine vollſtändige Bearbeitung des Enteignungs-
weſens gegeben hat. Wir bedauern nur, daß dieſe ſchöne und gründ-
liche Arbeit für die Rechtswiſſenſchaft offenbar halb verloren gegangen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/335>, abgerufen am 28.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.