Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite

1837 fortgewirkt -- wie weit, darüber fehlen uns die Nachweisungen.
Im Großherzogthum Hessen war seit 1836 eigentlich nur noch der
Rest des Lehnsverbandes übrig. Das Gesetz vom 7. August 1848
hob alle Vorrechte der Standesherren auf (mit einer 1860 geordneten
Entschädigung); das Gesetz vom 3. Oktober 1849 erklärte alle, 1836
nicht der Ablösung unterzogene Lasten für ablösbar; das Gesetz vom
6. August 1848 führte das volle Eigenthum für die bäuerlichen Erb-
pächter ein; das Gesetz vom 2. Mai 1849 hob allen Lehnsverband
auf; das Gesetz vom 26. Juli 1848 hatte schon früher das Jagdrecht
beseitigt; aber hier wie in Kurhessen ward das alte Jagdrecht durch
Gesetz vom 2. August 1858 wieder hergestellt (Judeich S. 110). So
viel war noch in einem der freiesten Staaten Deutschlands zu thun
übrig! In Oldenburg dagegen wurde durch das neue Staatsgrund-
gesetz vom 18. Februar 1849 die bisher freiwillige Ablösung in eine
Entlastungspflicht umgewandelt, die Jagdrechte abgeschafft, und der
Lehnsverband definitiv aufgehoben, was auch das revidirte Staats-
grundgesetz vom 18. Nov. 1852 ungeändert bestehen ließ; das Gesetz
vom 28. März 1852 hatte schon vorher die Aufhebung der Lehnsrechte
genauer geordnet. In Sachsen-Weimar geschah im Wesentlichen
das Gleiche durch Gesetz vom 18. Mai 1848, welches gleichfalls die bis-
her freiwillige Ablösung zur Pflicht machte; dieß Gesetz ward weiter
ausgeführt durch die weiteren Gesetze vom 6. und 17. Januar 1849,
welche das Jagdrecht -- zuerst ohne Entschädigung, dann ward dieselbe
nachträglich gewährt durch Gesetz vom 22. April 1862 -- aufhob,
ferner durch die Gesetze vom 22. Oktober 1851 und 24. Februar 1852,
welche alle persönlichen Lasten aus dem gutsherrlichen Verbande, so
wie alle Lehnsgelder aufheben; die definitive Aufhebung des Lehns-
verbandes erfolgte durch Gesetz vom 29. April 1851, und 1853 wurde
eine "Privatbank" für die Ablösung durch Statut vom 17. Sept. 1853
errichtet; endlich die Herstellung neuer unablösbarer Lasten durch Gesetz
vom 30. April 1862 verboten. In Sachsen-Coburg wurde das
ganze Ablösungsrecht des Gesetzes vom 16. August 1835 durch das Gesetz
vom 25. Januar 1849 und das Nachtragsgesetz vom 21. December
1850 aufgehoben, und die volle Entlastung nebst definitiver Beseitigung
des Lehnsverbandes hergestellt. Das Jagdrecht, durch Gesetz vom
10. April 1848 ohne Entschädigung aufgehoben, blieb hier beseitigt im
Staatsgrundgesetze vom 3. Mai 1852. In Sachsen-Gotha stellte
das Gesetz vom 20. Oktober 1848 die Entlastung als Princip auf
und bestimmte zunächst das Wegfallen aller persönlichen Leistungen
ohne Entschädigung; dennoch blieb ein Rest des Lehnsverbandes als
grundbücherliche Last (Gesetz vom 28. Juni 1856). Dagegen blieb die

1837 fortgewirkt — wie weit, darüber fehlen uns die Nachweiſungen.
Im Großherzogthum Heſſen war ſeit 1836 eigentlich nur noch der
Reſt des Lehnsverbandes übrig. Das Geſetz vom 7. Auguſt 1848
hob alle Vorrechte der Standesherren auf (mit einer 1860 geordneten
Entſchädigung); das Geſetz vom 3. Oktober 1849 erklärte alle, 1836
nicht der Ablöſung unterzogene Laſten für ablösbar; das Geſetz vom
6. Auguſt 1848 führte das volle Eigenthum für die bäuerlichen Erb-
pächter ein; das Geſetz vom 2. Mai 1849 hob allen Lehnsverband
auf; das Geſetz vom 26. Juli 1848 hatte ſchon früher das Jagdrecht
beſeitigt; aber hier wie in Kurheſſen ward das alte Jagdrecht durch
Geſetz vom 2. Auguſt 1858 wieder hergeſtellt (Judeich S. 110). So
viel war noch in einem der freieſten Staaten Deutſchlands zu thun
übrig! In Oldenburg dagegen wurde durch das neue Staatsgrund-
geſetz vom 18. Februar 1849 die bisher freiwillige Ablöſung in eine
Entlaſtungspflicht umgewandelt, die Jagdrechte abgeſchafft, und der
Lehnsverband definitiv aufgehoben, was auch das revidirte Staats-
grundgeſetz vom 18. Nov. 1852 ungeändert beſtehen ließ; das Geſetz
vom 28. März 1852 hatte ſchon vorher die Aufhebung der Lehnsrechte
genauer geordnet. In Sachſen-Weimar geſchah im Weſentlichen
das Gleiche durch Geſetz vom 18. Mai 1848, welches gleichfalls die bis-
her freiwillige Ablöſung zur Pflicht machte; dieß Geſetz ward weiter
ausgeführt durch die weiteren Geſetze vom 6. und 17. Januar 1849,
welche das Jagdrecht — zuerſt ohne Entſchädigung, dann ward dieſelbe
nachträglich gewährt durch Geſetz vom 22. April 1862 — aufhob,
ferner durch die Geſetze vom 22. Oktober 1851 und 24. Februar 1852,
welche alle perſönlichen Laſten aus dem gutsherrlichen Verbande, ſo
wie alle Lehnsgelder aufheben; die definitive Aufhebung des Lehns-
verbandes erfolgte durch Geſetz vom 29. April 1851, und 1853 wurde
eine „Privatbank“ für die Ablöſung durch Statut vom 17. Sept. 1853
errichtet; endlich die Herſtellung neuer unablösbarer Laſten durch Geſetz
vom 30. April 1862 verboten. In Sachſen-Coburg wurde das
ganze Ablöſungsrecht des Geſetzes vom 16. Auguſt 1835 durch das Geſetz
vom 25. Januar 1849 und das Nachtragsgeſetz vom 21. December
1850 aufgehoben, und die volle Entlaſtung nebſt definitiver Beſeitigung
des Lehnsverbandes hergeſtellt. Das Jagdrecht, durch Geſetz vom
10. April 1848 ohne Entſchädigung aufgehoben, blieb hier beſeitigt im
Staatsgrundgeſetze vom 3. Mai 1852. In Sachſen-Gotha ſtellte
das Geſetz vom 20. Oktober 1848 die Entlaſtung als Princip auf
und beſtimmte zunächſt das Wegfallen aller perſönlichen Leiſtungen
ohne Entſchädigung; dennoch blieb ein Reſt des Lehnsverbandes als
grundbücherliche Laſt (Geſetz vom 28. Juni 1856). Dagegen blieb die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0250" n="232"/>
1837 fortgewirkt &#x2014; wie weit, darüber fehlen uns die Nachwei&#x017F;ungen.<lb/>
Im Großherzogthum <hi rendition="#g">He&#x017F;&#x017F;en</hi> war &#x017F;eit 1836 eigentlich nur noch der<lb/>
Re&#x017F;t des Lehnsverbandes übrig. Das Ge&#x017F;etz vom 7. Augu&#x017F;t 1848<lb/>
hob alle Vorrechte der Standesherren auf (mit einer 1860 geordneten<lb/>
Ent&#x017F;chädigung); das Ge&#x017F;etz vom 3. Oktober 1849 erklärte alle, 1836<lb/>
nicht der Ablö&#x017F;ung unterzogene La&#x017F;ten für ablösbar; das Ge&#x017F;etz vom<lb/>
6. Augu&#x017F;t 1848 führte das volle Eigenthum für die bäuerlichen Erb-<lb/>
pächter ein; das Ge&#x017F;etz vom 2. Mai 1849 hob allen Lehnsverband<lb/>
auf; das Ge&#x017F;etz vom 26. Juli 1848 hatte &#x017F;chon früher das Jagdrecht<lb/>
be&#x017F;eitigt; aber hier wie in Kurhe&#x017F;&#x017F;en ward das alte Jagdrecht durch<lb/>
Ge&#x017F;etz vom 2. Augu&#x017F;t 1858 wieder herge&#x017F;tellt (<hi rendition="#g">Judeich</hi> S. 110). So<lb/>
viel war noch in einem der freie&#x017F;ten Staaten Deut&#x017F;chlands zu thun<lb/>
übrig! In <hi rendition="#g">Oldenburg</hi> dagegen wurde durch das neue Staatsgrund-<lb/>
ge&#x017F;etz vom 18. Februar 1849 die bisher freiwillige Ablö&#x017F;ung in eine<lb/>
Entla&#x017F;tungspflicht umgewandelt, die Jagdrechte abge&#x017F;chafft, und der<lb/>
Lehnsverband definitiv aufgehoben, was auch das revidirte Staats-<lb/>
grundge&#x017F;etz vom 18. Nov. 1852 ungeändert be&#x017F;tehen ließ; das Ge&#x017F;etz<lb/>
vom 28. März 1852 hatte &#x017F;chon vorher die Aufhebung der Lehnsrechte<lb/>
genauer geordnet. In <hi rendition="#g">Sach&#x017F;en-Weimar</hi> ge&#x017F;chah im We&#x017F;entlichen<lb/>
das Gleiche durch Ge&#x017F;etz vom 18. Mai 1848, welches gleichfalls die bis-<lb/>
her freiwillige Ablö&#x017F;ung zur Pflicht machte; dieß Ge&#x017F;etz ward weiter<lb/>
ausgeführt durch die weiteren Ge&#x017F;etze vom 6. und 17. Januar 1849,<lb/>
welche das Jagdrecht &#x2014; zuer&#x017F;t ohne Ent&#x017F;chädigung, dann ward die&#x017F;elbe<lb/>
nachträglich gewährt durch Ge&#x017F;etz vom 22. April 1862 &#x2014; aufhob,<lb/>
ferner durch die Ge&#x017F;etze vom 22. Oktober 1851 und 24. Februar 1852,<lb/>
welche alle per&#x017F;önlichen La&#x017F;ten aus dem gutsherrlichen Verbande, &#x017F;o<lb/>
wie alle Lehnsgelder aufheben; die definitive Aufhebung des Lehns-<lb/>
verbandes erfolgte durch Ge&#x017F;etz vom 29. April 1851, und 1853 wurde<lb/>
eine &#x201E;Privatbank&#x201C; für die Ablö&#x017F;ung durch Statut vom 17. Sept. 1853<lb/>
errichtet; endlich die Her&#x017F;tellung neuer unablösbarer La&#x017F;ten durch Ge&#x017F;etz<lb/>
vom 30. April 1862 verboten. In <hi rendition="#g">Sach&#x017F;en-Coburg</hi> wurde das<lb/>
ganze Ablö&#x017F;ungsrecht des Ge&#x017F;etzes vom 16. Augu&#x017F;t 1835 durch das Ge&#x017F;etz<lb/>
vom 25. Januar 1849 und das Nachtragsge&#x017F;etz vom 21. December<lb/>
1850 aufgehoben, und die volle Entla&#x017F;tung neb&#x017F;t definitiver Be&#x017F;eitigung<lb/>
des Lehnsverbandes herge&#x017F;tellt. Das Jagdrecht, durch Ge&#x017F;etz vom<lb/>
10. April 1848 ohne Ent&#x017F;chädigung aufgehoben, blieb hier be&#x017F;eitigt im<lb/>
Staatsgrundge&#x017F;etze vom 3. Mai 1852. In <hi rendition="#g">Sach&#x017F;en-Gotha</hi> &#x017F;tellte<lb/>
das Ge&#x017F;etz vom 20. Oktober 1848 die Entla&#x017F;tung als Princip auf<lb/>
und be&#x017F;timmte zunäch&#x017F;t das Wegfallen aller per&#x017F;önlichen Lei&#x017F;tungen<lb/>
ohne Ent&#x017F;chädigung; dennoch blieb ein Re&#x017F;t des Lehnsverbandes als<lb/>
grundbücherliche La&#x017F;t (Ge&#x017F;etz vom 28. Juni 1856). Dagegen blieb die<lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[232/0250] 1837 fortgewirkt — wie weit, darüber fehlen uns die Nachweiſungen. Im Großherzogthum Heſſen war ſeit 1836 eigentlich nur noch der Reſt des Lehnsverbandes übrig. Das Geſetz vom 7. Auguſt 1848 hob alle Vorrechte der Standesherren auf (mit einer 1860 geordneten Entſchädigung); das Geſetz vom 3. Oktober 1849 erklärte alle, 1836 nicht der Ablöſung unterzogene Laſten für ablösbar; das Geſetz vom 6. Auguſt 1848 führte das volle Eigenthum für die bäuerlichen Erb- pächter ein; das Geſetz vom 2. Mai 1849 hob allen Lehnsverband auf; das Geſetz vom 26. Juli 1848 hatte ſchon früher das Jagdrecht beſeitigt; aber hier wie in Kurheſſen ward das alte Jagdrecht durch Geſetz vom 2. Auguſt 1858 wieder hergeſtellt (Judeich S. 110). So viel war noch in einem der freieſten Staaten Deutſchlands zu thun übrig! In Oldenburg dagegen wurde durch das neue Staatsgrund- geſetz vom 18. Februar 1849 die bisher freiwillige Ablöſung in eine Entlaſtungspflicht umgewandelt, die Jagdrechte abgeſchafft, und der Lehnsverband definitiv aufgehoben, was auch das revidirte Staats- grundgeſetz vom 18. Nov. 1852 ungeändert beſtehen ließ; das Geſetz vom 28. März 1852 hatte ſchon vorher die Aufhebung der Lehnsrechte genauer geordnet. In Sachſen-Weimar geſchah im Weſentlichen das Gleiche durch Geſetz vom 18. Mai 1848, welches gleichfalls die bis- her freiwillige Ablöſung zur Pflicht machte; dieß Geſetz ward weiter ausgeführt durch die weiteren Geſetze vom 6. und 17. Januar 1849, welche das Jagdrecht — zuerſt ohne Entſchädigung, dann ward dieſelbe nachträglich gewährt durch Geſetz vom 22. April 1862 — aufhob, ferner durch die Geſetze vom 22. Oktober 1851 und 24. Februar 1852, welche alle perſönlichen Laſten aus dem gutsherrlichen Verbande, ſo wie alle Lehnsgelder aufheben; die definitive Aufhebung des Lehns- verbandes erfolgte durch Geſetz vom 29. April 1851, und 1853 wurde eine „Privatbank“ für die Ablöſung durch Statut vom 17. Sept. 1853 errichtet; endlich die Herſtellung neuer unablösbarer Laſten durch Geſetz vom 30. April 1862 verboten. In Sachſen-Coburg wurde das ganze Ablöſungsrecht des Geſetzes vom 16. Auguſt 1835 durch das Geſetz vom 25. Januar 1849 und das Nachtragsgeſetz vom 21. December 1850 aufgehoben, und die volle Entlaſtung nebſt definitiver Beſeitigung des Lehnsverbandes hergeſtellt. Das Jagdrecht, durch Geſetz vom 10. April 1848 ohne Entſchädigung aufgehoben, blieb hier beſeitigt im Staatsgrundgeſetze vom 3. Mai 1852. In Sachſen-Gotha ſtellte das Geſetz vom 20. Oktober 1848 die Entlaſtung als Princip auf und beſtimmte zunächſt das Wegfallen aller perſönlichen Leiſtungen ohne Entſchädigung; dennoch blieb ein Reſt des Lehnsverbandes als grundbücherliche Laſt (Geſetz vom 28. Juni 1856). Dagegen blieb die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/250
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/250>, abgerufen am 02.05.2024.