Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.daher jetzt der Ausdruck und Begriff der tenure, und an seine Stelle Hier nun muß man das formale von dem materiellen Verhältniß In der That nämlich hatte der Lord bis zum Stat. 12. Ch. II. dieß daher jetzt der Ausdruck und Begriff der tenure, und an ſeine Stelle Hier nun muß man das formale von dem materiellen Verhältniß In der That nämlich hatte der Lord bis zum Stat. 12. Ch. II. dieß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0144" n="126"/> daher jetzt der Ausdruck und Begriff der <hi rendition="#aq">tenure,</hi> und an ſeine Stelle<lb/> tritt der Begriff und das Wort der <hi rendition="#aq">„estates,“</hi> Grundbeſitz im bürger-<lb/> lichen Eigenthume; ſie ſind <hi rendition="#g">gleich</hi>, und wenn man von nun an noch<lb/> den Ausdruck <hi rendition="#aq">„freehold“</hi> gebraucht, ſo hat er nur noch die hiſtoriſche<lb/> Bedeutung, daß dieſe <hi rendition="#aq">freehold</hi> <hi rendition="#g">früher</hi> unmittelbares Kroneigenthum<lb/> geweſen iſt; das Verhältniß des Grundbeſitzes zum <hi rendition="#g">Könige</hi> iſt auf-<lb/> gehoben. Der <hi rendition="#aq">copyhold</hi> dagegen ſteht zu dem <hi rendition="#g">Könige</hi> zwar in keinem<lb/> direkten Verhältniß; doch aber war der König mittelbar Obereigenthümer<lb/> auch für die <hi rendition="#aq">copyholder.</hi> Und die Frage mußte daher jetzt entſtehen,<lb/> ob das Rechtsverhältniß des <hi rendition="#aq">copyholders,</hi> das aus der <hi rendition="#aq">tenure in vil-<lb/> lenagium purum</hi> oder <hi rendition="#aq">privilegiatum</hi> hervorgegangen durch das <hi rendition="#aq">Stat. 12.<lb/> Ch.</hi> 24 nicht modificirt worden ſei.</p><lb/> <p>Hier nun muß man das formale von dem materiellen Verhältniß<lb/> wohl unterſcheiden.</p><lb/> <p>In der That nämlich hatte der Lord bis zum <hi rendition="#aq">Stat. 12. Ch. II.</hi> dieß<lb/> Recht auf dieſe Leiſtungen des <hi rendition="#aq">copyholders</hi> doch im Grunde nur vermöge<lb/> ſeiner <hi rendition="#aq">tenure in capite</hi> als Vertreter des Königs gehabt. Die Aufhebung<lb/> der <hi rendition="#aq">tenures</hi> nun macht ihn dagegen zum privatrechtlichen Eigenthümer der<lb/> Leiſtungen des <hi rendition="#aq">copyholders;</hi> oder, das Recht auf dieſe Leiſtungen entſprang<lb/> nicht mehr aus der <hi rendition="#aq">tenure in capite,</hi> ſondern aus dem Privateigenthum.<lb/> Sie bilden daher auch mit dem Eigenthum am Grund und Boden Ein<lb/> Ganzes und der Begriff der <hi rendition="#aq">estate</hi> enthält daher jetzt für den Großgrund-<lb/> beſitzer zugleich den Beſitz des Grundes und Bodens, <hi rendition="#g">und</hi> die Geſammt-<lb/> heit der Rechte, welche aus der <hi rendition="#aq">Rent roll</hi> über die <hi rendition="#aq">copyholders</hi> entſprin-<lb/> gen, und die an ſich ja durch Aufhebung des <hi rendition="#aq">feodal system</hi> gar nicht ge-<lb/> ändert werden. Allein während die <hi rendition="#aq">tenure</hi> des <hi rendition="#aq">freehold</hi> ſomit gegen-<lb/> über dem Könige verſchwindet, <hi rendition="#g">bleibt</hi> ſie der hiſtoriſche Rechtsgrund<lb/> für die Verpflichtungen des <hi rendition="#aq">copyholders;</hi> ſie iſt der juriſtiſche Beweis<lb/> für den Grundherrn; der <hi rendition="#aq">title,</hi> für ſeinen Beſitz und ſeine Rechte,<lb/> die <hi rendition="#aq">estate,</hi> und zugleich der juriſtiſche Beweis für den <hi rendition="#aq">copyholder</hi><lb/> gegenüber dem älteren Lord auf ſeinen zwar zum Theil ſehr ſchwer<lb/> belaſteten, aber doch vererblichen und im Verkehr freien Beſitz. Man<lb/> kann ihn daher zur Bezeichnung der Agrarverhältniſſe nicht entbehren,<lb/> nur iſt er ſelbſt kein Rechtsverhältniß, ſondern nur der hiſtoriſche Grund<lb/> des Agrarrechts. Und daher denn erklärt es ſich, daß <hi rendition="#aq">tenure, estate</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">title</hi> ſelbſt bei den ſonſt vollkommen klaren Juriſten wie Blackſtone<lb/> und Anderen, noch immer durch einander gebracht werden, und daß der<lb/><hi rendition="#aq">copyholder</hi> noch immer als <hi rendition="#aq">„tenant“</hi> des Herrn erſcheint, was eben<lb/> ſo wenig richtig iſt, als ob der Beſitzer eines mit Servituten belaſteten<lb/> Grundſtücks als der „Laſſe“ des <hi rendition="#aq">praedium dominans</hi> erſchiene. Zugleich<lb/> erhielt ſich juriſtiſch das ganze Syſtem der alten Bezeichnungen der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [126/0144]
daher jetzt der Ausdruck und Begriff der tenure, und an ſeine Stelle
tritt der Begriff und das Wort der „estates,“ Grundbeſitz im bürger-
lichen Eigenthume; ſie ſind gleich, und wenn man von nun an noch
den Ausdruck „freehold“ gebraucht, ſo hat er nur noch die hiſtoriſche
Bedeutung, daß dieſe freehold früher unmittelbares Kroneigenthum
geweſen iſt; das Verhältniß des Grundbeſitzes zum Könige iſt auf-
gehoben. Der copyhold dagegen ſteht zu dem Könige zwar in keinem
direkten Verhältniß; doch aber war der König mittelbar Obereigenthümer
auch für die copyholder. Und die Frage mußte daher jetzt entſtehen,
ob das Rechtsverhältniß des copyholders, das aus der tenure in vil-
lenagium purum oder privilegiatum hervorgegangen durch das Stat. 12.
Ch. 24 nicht modificirt worden ſei.
Hier nun muß man das formale von dem materiellen Verhältniß
wohl unterſcheiden.
In der That nämlich hatte der Lord bis zum Stat. 12. Ch. II. dieß
Recht auf dieſe Leiſtungen des copyholders doch im Grunde nur vermöge
ſeiner tenure in capite als Vertreter des Königs gehabt. Die Aufhebung
der tenures nun macht ihn dagegen zum privatrechtlichen Eigenthümer der
Leiſtungen des copyholders; oder, das Recht auf dieſe Leiſtungen entſprang
nicht mehr aus der tenure in capite, ſondern aus dem Privateigenthum.
Sie bilden daher auch mit dem Eigenthum am Grund und Boden Ein
Ganzes und der Begriff der estate enthält daher jetzt für den Großgrund-
beſitzer zugleich den Beſitz des Grundes und Bodens, und die Geſammt-
heit der Rechte, welche aus der Rent roll über die copyholders entſprin-
gen, und die an ſich ja durch Aufhebung des feodal system gar nicht ge-
ändert werden. Allein während die tenure des freehold ſomit gegen-
über dem Könige verſchwindet, bleibt ſie der hiſtoriſche Rechtsgrund
für die Verpflichtungen des copyholders; ſie iſt der juriſtiſche Beweis
für den Grundherrn; der title, für ſeinen Beſitz und ſeine Rechte,
die estate, und zugleich der juriſtiſche Beweis für den copyholder
gegenüber dem älteren Lord auf ſeinen zwar zum Theil ſehr ſchwer
belaſteten, aber doch vererblichen und im Verkehr freien Beſitz. Man
kann ihn daher zur Bezeichnung der Agrarverhältniſſe nicht entbehren,
nur iſt er ſelbſt kein Rechtsverhältniß, ſondern nur der hiſtoriſche Grund
des Agrarrechts. Und daher denn erklärt es ſich, daß tenure, estate
und title ſelbſt bei den ſonſt vollkommen klaren Juriſten wie Blackſtone
und Anderen, noch immer durch einander gebracht werden, und daß der
copyholder noch immer als „tenant“ des Herrn erſcheint, was eben
ſo wenig richtig iſt, als ob der Beſitzer eines mit Servituten belaſteten
Grundſtücks als der „Laſſe“ des praedium dominans erſchiene. Zugleich
erhielt ſich juriſtiſch das ganze Syſtem der alten Bezeichnungen der
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