Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Leistungen; und so sind solche Sätze verständlich, die sonst gar nicht Um dieses zu erklären, müssen wir allerdings einen Schritt zurück- Als nämlich die großen Grundherren sahen, daß die customary Leiſtungen; und ſo ſind ſolche Sätze verſtändlich, die ſonſt gar nicht Um dieſes zu erklären, müſſen wir allerdings einen Schritt zurück- Als nämlich die großen Grundherren ſahen, daß die customary <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0145" n="127"/> Leiſtungen; und ſo ſind ſolche Sätze verſtändlich, die ſonſt gar nicht<lb/> für die Zeit nach Karl <hi rendition="#aq">II.</hi> zu erklären ſein werden; wie die von <hi rendition="#g">Cal-<lb/> thorpe</hi> (<hi rendition="#aq">On Copyholds</hi> 53. 54): <hi rendition="#aq">„Copyholds and customary tenants<lb/> differ not so much in nature as in name,“</hi> was offenbar falſch iſt<lb/> für das Princip, wenn es auch richtig iſt für das Objekt des Rechts;<lb/><hi rendition="#aq">„for although some be called copyholders, some customary some,<lb/> tenants by the virge, some base tenants, some bond tenants, and<lb/> some by one name and some by the other, yet thy do all agree<lb/> in substance and kind of tenure“</hi> — nur daß es ſtreng genommen<lb/> eben <hi rendition="#g">gar keine</hi> <hi rendition="#aq">tenure</hi> mehr gibt; oder wie <hi rendition="#g">Blackſtone</hi> <hi rendition="#aq">I. 9: „Al-<lb/> most every copyhold tenant“ — tenant</hi> gibt es der Sache nicht mehr<lb/> — <hi rendition="#aq">beeing thus <hi rendition="#g">tenant of the will</hi> of the Lord according to the<lb/> custom of the manor“</hi> — eigentlich ein vollkommener Widerſpruch,<lb/> da der <hi rendition="#aq">will of the Lord</hi> zwar <hi rendition="#g">einmal</hi> die Leiſtungen des früheren<lb/><hi rendition="#aq">tenant</hi> beſtimmt hat, jetzt aber, da dieſe Leiſtungen Grundlaſten ge-<lb/> worden ſind, ſelbſt eben ſo wenig bedeutet, als der Wille des Ver-<lb/> leihers bei einer Servitut, wenn ſie verliehen iſt. Solche Verwirrungen<lb/> ließen ſich zu hunderten anführen. So gut ſie auch aus der Geſchichte<lb/> ſich erklären, ſo ſind ſie es dennoch, welche die engliſche Agrarverfaſſung<lb/> in ihrem ſonſt ſo einfachen Verſtändniß ſchwierig gemacht haben. Hält<lb/> man jedoch das Obige feſt, ſo wird namentlich Blackſtones Darſtellung<lb/> vollkommen klar, wenn er eintheilt: <hi rendition="#aq">Ch. IV. of the feodal system,<lb/> Ch. V. of the ancient English tenures, Ch. VI. of the modern<lb/> English tenures, Ch. VII. of freehold estates.</hi> Die <hi rendition="#aq">freehold estates</hi><lb/> ſind die aus den angeführten hiſtoriſchen Gründen mit keinen Leiſtungen<lb/> an den früheren Lord belaſteten <hi rendition="#aq">soccage tenures;</hi> die <hi rendition="#aq">estates less them<lb/> freehold Ch. IX</hi> ſind Grundbeſitzungen, die noch mit den Grundlaſten<lb/> der Lehnszeit „grundbücherlich“ würden wir ſagen, belaſtet blieben.<lb/> So einfach nun auch dieß Verhältniß formell erſcheinen mag, ſo trat<lb/> doch in der Wirklichkeit ein zweites hinzu, das die obige Unbeſtimmtheit<lb/> in der Bezeichnung nur noch mehr beförderte, und das in mehr als<lb/> einer Beziehung dieſe ganze Epoche beherrſcht. Das war dasjenige,<lb/> was auch die Juriſten des vorigen Jahrhunderts, wie Blackſtone, den<lb/><hi rendition="#aq">„tenant at will“</hi> nennen, und das eigentlich die Schwierigkeit der ſpä-<lb/> teren Agrarverfaſſung bildet.</p><lb/> <p>Um dieſes zu erklären, müſſen wir allerdings einen Schritt zurück-<lb/> gehen.</p><lb/> <p>Als nämlich die großen Grundherren ſahen, daß die <hi rendition="#aq">customary<lb/> tenants</hi> eben durch ihren dominirenden Beſitz nach dem <hi rendition="#aq">custom</hi> das<lb/> Eigenthum an der in <hi rendition="#aq">tenure</hi> gegebenen Hufe genommen, und dieſes Ei-<lb/> genthum invariabel ward — was ja eben das Recht des <hi rendition="#aq">copyholders</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [127/0145]
Leiſtungen; und ſo ſind ſolche Sätze verſtändlich, die ſonſt gar nicht
für die Zeit nach Karl II. zu erklären ſein werden; wie die von Cal-
thorpe (On Copyholds 53. 54): „Copyholds and customary tenants
differ not so much in nature as in name,“ was offenbar falſch iſt
für das Princip, wenn es auch richtig iſt für das Objekt des Rechts;
„for although some be called copyholders, some customary some,
tenants by the virge, some base tenants, some bond tenants, and
some by one name and some by the other, yet thy do all agree
in substance and kind of tenure“ — nur daß es ſtreng genommen
eben gar keine tenure mehr gibt; oder wie Blackſtone I. 9: „Al-
most every copyhold tenant“ — tenant gibt es der Sache nicht mehr
— beeing thus tenant of the will of the Lord according to the
custom of the manor“ — eigentlich ein vollkommener Widerſpruch,
da der will of the Lord zwar einmal die Leiſtungen des früheren
tenant beſtimmt hat, jetzt aber, da dieſe Leiſtungen Grundlaſten ge-
worden ſind, ſelbſt eben ſo wenig bedeutet, als der Wille des Ver-
leihers bei einer Servitut, wenn ſie verliehen iſt. Solche Verwirrungen
ließen ſich zu hunderten anführen. So gut ſie auch aus der Geſchichte
ſich erklären, ſo ſind ſie es dennoch, welche die engliſche Agrarverfaſſung
in ihrem ſonſt ſo einfachen Verſtändniß ſchwierig gemacht haben. Hält
man jedoch das Obige feſt, ſo wird namentlich Blackſtones Darſtellung
vollkommen klar, wenn er eintheilt: Ch. IV. of the feodal system,
Ch. V. of the ancient English tenures, Ch. VI. of the modern
English tenures, Ch. VII. of freehold estates. Die freehold estates
ſind die aus den angeführten hiſtoriſchen Gründen mit keinen Leiſtungen
an den früheren Lord belaſteten soccage tenures; die estates less them
freehold Ch. IX ſind Grundbeſitzungen, die noch mit den Grundlaſten
der Lehnszeit „grundbücherlich“ würden wir ſagen, belaſtet blieben.
So einfach nun auch dieß Verhältniß formell erſcheinen mag, ſo trat
doch in der Wirklichkeit ein zweites hinzu, das die obige Unbeſtimmtheit
in der Bezeichnung nur noch mehr beförderte, und das in mehr als
einer Beziehung dieſe ganze Epoche beherrſcht. Das war dasjenige,
was auch die Juriſten des vorigen Jahrhunderts, wie Blackſtone, den
„tenant at will“ nennen, und das eigentlich die Schwierigkeit der ſpä-
teren Agrarverfaſſung bildet.
Um dieſes zu erklären, müſſen wir allerdings einen Schritt zurück-
gehen.
Als nämlich die großen Grundherren ſahen, daß die customary
tenants eben durch ihren dominirenden Beſitz nach dem custom das
Eigenthum an der in tenure gegebenen Hufe genommen, und dieſes Ei-
genthum invariabel ward — was ja eben das Recht des copyholders
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