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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.

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wurden (Rymer, Foedera VII. 217; vgl. Eden State of the poor
and history of the labouring classes in England I.
55). Was die
einzelnen Gewaltthätigkeiten betrifft, so liegen sie wie so manche andere
unter dem Schutte der Geschichte begraben, und nur der Kampf der
späteren Gesetzgebung gegen das Unrecht der Geschlechter gibt davon
Zeugniß ("The king remembereth, that great inconveniences daily
do increase by desolation and pulling downe, and willfull waste
of houses an townes within this realme, and laying to pasture lands
which customably have beene used in tillage etc."
1448) weßhalb
das Statute verbietet, Bauernhöfe niederzulegen (pull down), die mit
wenigstens 20 Acres Land als tillage oder husbandry bewirthschaftet
werden; und noch unter Heinrich VII. mußte die Errichtung von in-
closures and large farms
auf Kosten der mittleren Besitzer strenge ver-
bieten (4. Henry VII. 16; vgl. Hallam, History of England III. 65.
Eden, I. 73). An den Individuen lag es daher gewiß nicht, wenn
die Geschlechterunfreiheit nicht mit all ihrer Härte und ihrer Unfreiheit
auch in England wie im übrigen Europa zur Geltung kam. Hier waren
andere Elemente thätig; und diese sind es in der That, welche die innere
Geschichte der englischen Gesellschaft entschieden haben.

Diese Elemente bestanden einerseits in dem rein quantitativen Ver-
hältniß der neuen herrschenden Klasse zu der früheren beherrschten, theils
in der eigenthümlichen Stellung, welche das Königthum durch die Er-
oberung eingenommen hatte.

Offenbar kann nämlich die herrschende Geschlechterklasse, wenn die
unterworfene noch streitbar ist, die letztere nur dann ganz unfrei machen,
wenn sie an Zahl so mächtig ist, daß sie des Sieges durch die Waffen
gewiß bleibt, und die unterworfene nicht selbst beständig in ihrem
eigenen Interesse zu den Waffen rufen muß. Das aber war in England
bei den Normannen nicht der Fall; denn die ganze Summe derselben --
die tenentes in capite, da von den milites und tenentes wohl nur ein
Theil Normannen waren -- betrug etwa 1400, ja nebst den letzteren mit
2899 etwa 3200, wogegen die socemanni allein 23,000, die villani aber
102,702 ausmachten, abgesehen von den bordariis, cottariis und servis,
die zwar auch mit etwa 100,000 aufgezählt werden, aber nicht in Waffen
standen wie die socemanni (vgl. Gneist, Geschichte des Selfgovern-
ment S. 60 über das Doomesdaybook). Eben so entscheidend war
die Thatsache, daß viele von den tenants in capite so große Grund-
besitzungen hatten, daß sie weder dieselben ganz bewirthschaften noch
beherrschen konnten. So besaßen nach der Eroberung der Earl Moreton
793 Höfe (manors), der Earl Allen 442, der Bischof Odo von Bayeux
432, William Earl Warrens 228 (nach Dugdale, Baronage). Die ganze

wurden (Rymer, Foedera VII. 217; vgl. Eden State of the poor
and history of the labouring classes in England I.
55). Was die
einzelnen Gewaltthätigkeiten betrifft, ſo liegen ſie wie ſo manche andere
unter dem Schutte der Geſchichte begraben, und nur der Kampf der
ſpäteren Geſetzgebung gegen das Unrecht der Geſchlechter gibt davon
Zeugniß („The king remembereth, that great inconveniences daily
do increase by desolation and pulling downe, and willfull waste
of houses an townes within this realme, and laying to pasture lands
which customably have beene used in tillage etc.“
1448) weßhalb
das Statute verbietet, Bauernhöfe niederzulegen (pull down), die mit
wenigſtens 20 Acres Land als tillage oder husbandry bewirthſchaftet
werden; und noch unter Heinrich VII. mußte die Errichtung von in-
closures and large farms
auf Koſten der mittleren Beſitzer ſtrenge ver-
bieten (4. Henry VII. 16; vgl. Hallam, History of England III. 65.
Eden, I. 73). An den Individuen lag es daher gewiß nicht, wenn
die Geſchlechterunfreiheit nicht mit all ihrer Härte und ihrer Unfreiheit
auch in England wie im übrigen Europa zur Geltung kam. Hier waren
andere Elemente thätig; und dieſe ſind es in der That, welche die innere
Geſchichte der engliſchen Geſellſchaft entſchieden haben.

Dieſe Elemente beſtanden einerſeits in dem rein quantitativen Ver-
hältniß der neuen herrſchenden Klaſſe zu der früheren beherrſchten, theils
in der eigenthümlichen Stellung, welche das Königthum durch die Er-
oberung eingenommen hatte.

Offenbar kann nämlich die herrſchende Geſchlechterklaſſe, wenn die
unterworfene noch ſtreitbar iſt, die letztere nur dann ganz unfrei machen,
wenn ſie an Zahl ſo mächtig iſt, daß ſie des Sieges durch die Waffen
gewiß bleibt, und die unterworfene nicht ſelbſt beſtändig in ihrem
eigenen Intereſſe zu den Waffen rufen muß. Das aber war in England
bei den Normannen nicht der Fall; denn die ganze Summe derſelben —
die tenentes in capite, da von den milites und tenentes wohl nur ein
Theil Normannen waren — betrug etwa 1400, ja nebſt den letzteren mit
2899 etwa 3200, wogegen die socemanni allein 23,000, die villani aber
102,702 ausmachten, abgeſehen von den bordariis, cottariis und servis,
die zwar auch mit etwa 100,000 aufgezählt werden, aber nicht in Waffen
ſtanden wie die socemanni (vgl. Gneiſt, Geſchichte des Selfgovern-
ment S. 60 über das Doomesdaybook). Eben ſo entſcheidend war
die Thatſache, daß viele von den tenants in capite ſo große Grund-
beſitzungen hatten, daß ſie weder dieſelben ganz bewirthſchaften noch
beherrſchen konnten. So beſaßen nach der Eroberung der Earl Moreton
793 Höfe (manors), der Earl Allen 442, der Biſchof Odo von Bayeux
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[111/0129] wurden (Rymer, Foedera VII. 217; vgl. Eden State of the poor and history of the labouring classes in England I. 55). Was die einzelnen Gewaltthätigkeiten betrifft, ſo liegen ſie wie ſo manche andere unter dem Schutte der Geſchichte begraben, und nur der Kampf der ſpäteren Geſetzgebung gegen das Unrecht der Geſchlechter gibt davon Zeugniß („The king remembereth, that great inconveniences daily do increase by desolation and pulling downe, and willfull waste of houses an townes within this realme, and laying to pasture lands which customably have beene used in tillage etc.“ 1448) weßhalb das Statute verbietet, Bauernhöfe niederzulegen (pull down), die mit wenigſtens 20 Acres Land als tillage oder husbandry bewirthſchaftet werden; und noch unter Heinrich VII. mußte die Errichtung von in- closures and large farms auf Koſten der mittleren Beſitzer ſtrenge ver- bieten (4. Henry VII. 16; vgl. Hallam, History of England III. 65. Eden, I. 73). An den Individuen lag es daher gewiß nicht, wenn die Geſchlechterunfreiheit nicht mit all ihrer Härte und ihrer Unfreiheit auch in England wie im übrigen Europa zur Geltung kam. Hier waren andere Elemente thätig; und dieſe ſind es in der That, welche die innere Geſchichte der engliſchen Geſellſchaft entſchieden haben. Dieſe Elemente beſtanden einerſeits in dem rein quantitativen Ver- hältniß der neuen herrſchenden Klaſſe zu der früheren beherrſchten, theils in der eigenthümlichen Stellung, welche das Königthum durch die Er- oberung eingenommen hatte. Offenbar kann nämlich die herrſchende Geſchlechterklaſſe, wenn die unterworfene noch ſtreitbar iſt, die letztere nur dann ganz unfrei machen, wenn ſie an Zahl ſo mächtig iſt, daß ſie des Sieges durch die Waffen gewiß bleibt, und die unterworfene nicht ſelbſt beſtändig in ihrem eigenen Intereſſe zu den Waffen rufen muß. Das aber war in England bei den Normannen nicht der Fall; denn die ganze Summe derſelben — die tenentes in capite, da von den milites und tenentes wohl nur ein Theil Normannen waren — betrug etwa 1400, ja nebſt den letzteren mit 2899 etwa 3200, wogegen die socemanni allein 23,000, die villani aber 102,702 ausmachten, abgeſehen von den bordariis, cottariis und servis, die zwar auch mit etwa 100,000 aufgezählt werden, aber nicht in Waffen ſtanden wie die socemanni (vgl. Gneiſt, Geſchichte des Selfgovern- ment S. 60 über das Doomesdaybook). Eben ſo entſcheidend war die Thatſache, daß viele von den tenants in capite ſo große Grund- beſitzungen hatten, daß ſie weder dieſelben ganz bewirthſchaften noch beherrſchen konnten. So beſaßen nach der Eroberung der Earl Moreton 793 Höfe (manors), der Earl Allen 442, der Biſchof Odo von Bayeux 432, William Earl Warrens 228 (nach Dugdale, Baronage). Die ganze

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre07_1868/129>, abgerufen am 28.04.2024.