Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 7. Stuttgart, 1868.Entschädigung selbst in dem Gebiete der gesellschaftlichen Gegensätze zur Diese nun wird zuerst die großen, für ganz Europa gemeinsamen II. Die Geschichte der Unfreiheit der Geschlechterordnungen Europa's in der Grundherrlichkeit. Die Grundverhältnisse der Befreiung durch die Staatsidee. Der Begriff der Selbstverwaltung. Wenn wir es wagen, im Folgenden mit kurzen Zügen die Gestalt Da die Verwaltungslehre endlich sich nicht auf Deutschland be- I. Die germanische Geschichte beginnt mit derjenigen Gestalt der Entſchädigung ſelbſt in dem Gebiete der geſellſchaftlichen Gegenſätze zur Dieſe nun wird zuerſt die großen, für ganz Europa gemeinſamen II. Die Geſchichte der Unfreiheit der Geſchlechterordnungen Europa’s in der Grundherrlichkeit. Die Grundverhältniſſe der Befreiung durch die Staatsidee. Der Begriff der Selbſtverwaltung. Wenn wir es wagen, im Folgenden mit kurzen Zügen die Geſtalt Da die Verwaltungslehre endlich ſich nicht auf Deutſchland be- I. Die germaniſche Geſchichte beginnt mit derjenigen Geſtalt der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0114" n="96"/> Entſchädigung ſelbſt in dem Gebiete der geſellſchaftlichen Gegenſätze zur<lb/> Gültigkeit bringt, in denen ohne ſie die geſellſchaftlichen Bewegungen<lb/> als wilde, allen verderbliche, und von der Unfreiheit zu noch größerer<lb/> Unfreiheit führende Bürgerkriege auftreten. Sie iſt eben dadurch die<lb/> Signatur eines wahrhaft lebensfähigen Staates; denn kein Staat iſt<lb/> fähig, dem dauernden Fortſchritt zu dienen, wenn er ein Recht verletzt,<lb/> das zu verletzen nicht eine unabweisbare Bedingung ſeine eigenen Exi-<lb/> ſtenz war. Das iſt dasjenige, was wir neben der formalen Beſtimmung<lb/> der Grundentlaſtung als die höhere, der Verwaltungslehre angehörende<lb/> Idee derſelben bezeichnen müſſen. Und auf dieſer Grundlage entſteht die<lb/> Aufgabe der folgenden Darſtellung.</p><lb/> <p>Dieſe nun wird zuerſt die großen, für ganz Europa <hi rendition="#g">gemeinſamen</hi><lb/> Elemente der Geſchlechterherrſchaft und ihrer Unfreiheit charakteriſiren,<lb/> nicht um etwas Neues zu ſagen, ſondern um die Grundlage für die<lb/> geſellſchaftliche Rechtsbildung der einzelnen Culturvölker zu geben, auf<lb/> der die geſellſchaftliche und legislative Individualität der letzteren in<lb/> ihrem rechten Lichte erſcheinen kann.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Geſchichte der Unfreiheit der Geſchlechterordnungen Europa’s in der<lb/> Grundherrlichkeit. Die Grundverhältniſſe der Befreiung durch die Staatsidee.<lb/> Der Begriff der Selbſtverwaltung.</hi> </head><lb/> <p>Wenn wir es wagen, im Folgenden mit kurzen Zügen die Geſtalt<lb/> der Unfreiheit der Geſchlechterordnung in der Grundherrlichkeit für die<lb/> Darſtellung der Entlaſtung voraufzuſenden, ſo iſt dieß nur dadurch<lb/> möglich, daß wir jede quellenmäßige Begründung im Einzelnen weg-<lb/> laſſen, und die Kenntniß derſelben auf allen Punkten vorausſetzen.<lb/> Wir müſſen dabei das Recht in Anſpruch nehmen, daß das Ganze<lb/> den ungültigen Beweis für das Einzelne darbieten dürfe. Dieß iſt das<lb/> Verhältniß des Folgenden zur bisherigen Rechtsgeſchichte, die leider<lb/> noch immer ſtatt nach organiſchem Verſtändniß nur nach Thatſachen<lb/> und Quellen zu ſuchen verſteht.</p><lb/> <p>Da die Verwaltungslehre endlich ſich nicht auf Deutſchland be-<lb/> ſchränken ſoll und kann, ſo müſſen wir ſchließlich darauf aufmerkſam<lb/> machen, daß wir bei dieſer Darſtellung Kategorien aufzuſtellen haben,<lb/> welche für die <hi rendition="#g">europäiſchen</hi> und nicht mehr bloß für die deutſchen rechts-<lb/> geſchichtlichen Verhältniſſe gültig ſind. Wir können daher auch uns nicht<lb/> an ſtreng deutſche Ausdrücke binden, ſondern müſſen mehr die Sache ſelbſt<lb/> als die einzelnen oft ſehr zufälligen Geſtaltungen derſelben ins Auge<lb/> faſſen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die germaniſche Geſchichte beginnt mit derjenigen Geſtalt der<lb/> Geſchlechterordnung, welche wir in der Dorf- und Gauverfaſſung finden.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [96/0114]
Entſchädigung ſelbſt in dem Gebiete der geſellſchaftlichen Gegenſätze zur
Gültigkeit bringt, in denen ohne ſie die geſellſchaftlichen Bewegungen
als wilde, allen verderbliche, und von der Unfreiheit zu noch größerer
Unfreiheit führende Bürgerkriege auftreten. Sie iſt eben dadurch die
Signatur eines wahrhaft lebensfähigen Staates; denn kein Staat iſt
fähig, dem dauernden Fortſchritt zu dienen, wenn er ein Recht verletzt,
das zu verletzen nicht eine unabweisbare Bedingung ſeine eigenen Exi-
ſtenz war. Das iſt dasjenige, was wir neben der formalen Beſtimmung
der Grundentlaſtung als die höhere, der Verwaltungslehre angehörende
Idee derſelben bezeichnen müſſen. Und auf dieſer Grundlage entſteht die
Aufgabe der folgenden Darſtellung.
Dieſe nun wird zuerſt die großen, für ganz Europa gemeinſamen
Elemente der Geſchlechterherrſchaft und ihrer Unfreiheit charakteriſiren,
nicht um etwas Neues zu ſagen, ſondern um die Grundlage für die
geſellſchaftliche Rechtsbildung der einzelnen Culturvölker zu geben, auf
der die geſellſchaftliche und legislative Individualität der letzteren in
ihrem rechten Lichte erſcheinen kann.
II. Die Geſchichte der Unfreiheit der Geſchlechterordnungen Europa’s in der
Grundherrlichkeit. Die Grundverhältniſſe der Befreiung durch die Staatsidee.
Der Begriff der Selbſtverwaltung.
Wenn wir es wagen, im Folgenden mit kurzen Zügen die Geſtalt
der Unfreiheit der Geſchlechterordnung in der Grundherrlichkeit für die
Darſtellung der Entlaſtung voraufzuſenden, ſo iſt dieß nur dadurch
möglich, daß wir jede quellenmäßige Begründung im Einzelnen weg-
laſſen, und die Kenntniß derſelben auf allen Punkten vorausſetzen.
Wir müſſen dabei das Recht in Anſpruch nehmen, daß das Ganze
den ungültigen Beweis für das Einzelne darbieten dürfe. Dieß iſt das
Verhältniß des Folgenden zur bisherigen Rechtsgeſchichte, die leider
noch immer ſtatt nach organiſchem Verſtändniß nur nach Thatſachen
und Quellen zu ſuchen verſteht.
Da die Verwaltungslehre endlich ſich nicht auf Deutſchland be-
ſchränken ſoll und kann, ſo müſſen wir ſchließlich darauf aufmerkſam
machen, daß wir bei dieſer Darſtellung Kategorien aufzuſtellen haben,
welche für die europäiſchen und nicht mehr bloß für die deutſchen rechts-
geſchichtlichen Verhältniſſe gültig ſind. Wir können daher auch uns nicht
an ſtreng deutſche Ausdrücke binden, ſondern müſſen mehr die Sache ſelbſt
als die einzelnen oft ſehr zufälligen Geſtaltungen derſelben ins Auge
faſſen.
I. Die germaniſche Geſchichte beginnt mit derjenigen Geſtalt der
Geſchlechterordnung, welche wir in der Dorf- und Gauverfaſſung finden.
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