Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Zweiter Theil: Verwaltungsrechtlicher Cursus an der Universität. Aufnahme ohne Abgangsprüfung der Specialfachschule, auch gegen bloße Abgangsprüfung der Vorbildungsanstalten. Ein- bis zweijähriger Cursus. Ohne Pflicht, aber mit dem Recht auf Abgangsprüfung. B. Handelsschulen. Frei, mit freier Prüfung. Recht auf Theil- nahme an dem verwaltungsrechtlichen Cursus. Die nächste Aufgabe der auf alle diese Fragen bezüglichen Literatur Was nun das gegebene Recht und die Gesetzgebung betrifft, Sie hat vielleicht volles Recht, in dieser Beziehung auf die Aus- Zweiter Theil: Verwaltungsrechtlicher Curſus an der Univerſität. Aufnahme ohne Abgangsprüfung der Specialfachſchule, auch gegen bloße Abgangsprüfung der Vorbildungsanſtalten. Ein- bis zweijähriger Curſus. Ohne Pflicht, aber mit dem Recht auf Abgangsprüfung. B. Handelsſchulen. Frei, mit freier Prüfung. Recht auf Theil- nahme an dem verwaltungsrechtlichen Curſus. Die nächſte Aufgabe der auf alle dieſe Fragen bezüglichen Literatur Was nun das gegebene Recht und die Geſetzgebung betrifft, Sie hat vielleicht volles Recht, in dieſer Beziehung auf die Aus- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <list> <item> <list> <pb facs="#f0305" n="277"/> <item><hi rendition="#g">Zweiter Theil: Verwaltungsrechtlicher</hi> Curſus an<lb/> der Univerſität. Aufnahme <hi rendition="#g">ohne</hi> Abgangsprüfung der<lb/> Specialfachſchule, auch gegen bloße Abgangsprüfung der<lb/> Vorbildungsanſtalten. Ein- bis zweijähriger Curſus. Ohne<lb/><hi rendition="#g">Pflicht</hi>, aber mit dem <hi rendition="#g">Recht</hi> auf Abgangsprüfung.</item> </list> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">B.</hi><hi rendition="#g">Handelsſchulen</hi>. Frei, mit freier Prüfung. <hi rendition="#g">Recht</hi> auf Theil-<lb/> nahme an dem verwaltungsrechtlichen Curſus.</item> </list><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die nächſte Aufgabe der auf alle dieſe Fragen bezüglichen Literatur<lb/> wird wohl darin beſtehen, ſich von dem gegenwärtigen Zuſtande zu<lb/> befreien, der, wie ſchon erwähnt, den ganz beſtimmten Charakter hat,<lb/> alle Fragen durch die Unterſuchung der polytechniſchen zu beantworten<lb/> und mit der Organiſation der letzteren dieß ganze Gebiet für definitiv<lb/> erledigt zu halten. Es iſt ein großer Mangel, daß die geſammte Fachbil-<lb/> dung der Landwirthſchaft, gewerblichen Kunſt, Forſt- und Bergwirthſchaft,<lb/> und Schifffahrt ſo gut als gar nicht exiſtent betrachtet wird, wo es<lb/> ſich um die höchſte „reale“ Fachbildung handelt. Doch darf man den<lb/> Technikern dieſe große Einſeitigkeit nicht verargen, die alle ihre Thätig-<lb/> keit in der reinen Technik oder Polytechnik erſchöpfen. In der That<lb/> ſoll man endlich die noch vielfach vorhandene Anſicht beſeitigen, als ob<lb/> die höchſt untergeordnete franzöſiſche <hi rendition="#aq">École polytechnique</hi> das Muſter<lb/> der deutſchen polytechniſchen Anſtalten ſei. Die letzteren ſind vielmehr<lb/> ein ächt deutſches Inſtitut, deſſen Weſen das Beſtreben iſt, die höchſte<lb/> und allgemeinſte wirthſchaftliche Bildung ſpeciell mit der techniſchen zu<lb/> verbinden, was ein entſchiedener Irrthum für die Ausführung, aber<lb/> richtig für die Auffaſſung iſt. Selbſt die neueſte, an Mittheilungen<lb/> reiche Schrift von <hi rendition="#g">Koriſtka</hi> über die polytechniſchen Inſtitute der<lb/> verſchiedenen Länder Europas hat in dieſer Beziehung von dem alten<lb/> Standpunkt ſich nicht losmachen können.</p><lb/> <p>Was nun das gegebene <hi rendition="#g">Recht</hi> und die <hi rendition="#g">Geſetzgebung</hi> betrifft,<lb/> ſo ergibt ſich aus dem Obigen der Grund, weßhalb es keine Gleichheit<lb/> und Gemeinſchaft der letzteren gibt; nicht einmal in den einzelnen<lb/> Staaten iſt dieſelbe in ein Ganzes zuſammengefaßt. Da, wo ſie noch<lb/> am meiſten ſyſtematiſch auftritt, wie in Bayern, beſchäftigt ſie ſich<lb/> doch wieder nur mit dem techniſchen Element der Bildung.</p><lb/> <p>Sie hat vielleicht volles Recht, in dieſer Beziehung auf die Aus-<lb/> bildung eines ſelbſtändigen Lehramtes zu warten; denn hier wie immer<lb/> wird ſich Deutſchland für ſein Bildungsweſen dadurch auszeichnen,<lb/> daß es ſeine Geſetze nach dem Vorgange der wiſſenſchaftlichen Behand-<lb/> lung beſtimmt. Bei dieſer Verſchiedenheit iſt nun auch eine mittelbare<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [277/0305]
Zweiter Theil: Verwaltungsrechtlicher Curſus an
der Univerſität. Aufnahme ohne Abgangsprüfung der
Specialfachſchule, auch gegen bloße Abgangsprüfung der
Vorbildungsanſtalten. Ein- bis zweijähriger Curſus. Ohne
Pflicht, aber mit dem Recht auf Abgangsprüfung.
B. Handelsſchulen. Frei, mit freier Prüfung. Recht auf Theil-
nahme an dem verwaltungsrechtlichen Curſus.
Die nächſte Aufgabe der auf alle dieſe Fragen bezüglichen Literatur
wird wohl darin beſtehen, ſich von dem gegenwärtigen Zuſtande zu
befreien, der, wie ſchon erwähnt, den ganz beſtimmten Charakter hat,
alle Fragen durch die Unterſuchung der polytechniſchen zu beantworten
und mit der Organiſation der letzteren dieß ganze Gebiet für definitiv
erledigt zu halten. Es iſt ein großer Mangel, daß die geſammte Fachbil-
dung der Landwirthſchaft, gewerblichen Kunſt, Forſt- und Bergwirthſchaft,
und Schifffahrt ſo gut als gar nicht exiſtent betrachtet wird, wo es
ſich um die höchſte „reale“ Fachbildung handelt. Doch darf man den
Technikern dieſe große Einſeitigkeit nicht verargen, die alle ihre Thätig-
keit in der reinen Technik oder Polytechnik erſchöpfen. In der That
ſoll man endlich die noch vielfach vorhandene Anſicht beſeitigen, als ob
die höchſt untergeordnete franzöſiſche École polytechnique das Muſter
der deutſchen polytechniſchen Anſtalten ſei. Die letzteren ſind vielmehr
ein ächt deutſches Inſtitut, deſſen Weſen das Beſtreben iſt, die höchſte
und allgemeinſte wirthſchaftliche Bildung ſpeciell mit der techniſchen zu
verbinden, was ein entſchiedener Irrthum für die Ausführung, aber
richtig für die Auffaſſung iſt. Selbſt die neueſte, an Mittheilungen
reiche Schrift von Koriſtka über die polytechniſchen Inſtitute der
verſchiedenen Länder Europas hat in dieſer Beziehung von dem alten
Standpunkt ſich nicht losmachen können.
Was nun das gegebene Recht und die Geſetzgebung betrifft,
ſo ergibt ſich aus dem Obigen der Grund, weßhalb es keine Gleichheit
und Gemeinſchaft der letzteren gibt; nicht einmal in den einzelnen
Staaten iſt dieſelbe in ein Ganzes zuſammengefaßt. Da, wo ſie noch
am meiſten ſyſtematiſch auftritt, wie in Bayern, beſchäftigt ſie ſich
doch wieder nur mit dem techniſchen Element der Bildung.
Sie hat vielleicht volles Recht, in dieſer Beziehung auf die Aus-
bildung eines ſelbſtändigen Lehramtes zu warten; denn hier wie immer
wird ſich Deutſchland für ſein Bildungsweſen dadurch auszeichnen,
daß es ſeine Geſetze nach dem Vorgange der wiſſenſchaftlichen Behand-
lung beſtimmt. Bei dieſer Verſchiedenheit iſt nun auch eine mittelbare
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