Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.kann. Das Mittel dafür ist zunächst ein Prüfungswesen. Aus demselben Dem entsprechend kann die Verwaltung ein Prüfungssystem als Demgemäß nun dürfen wir zur Verdeutlichung dieser Sätze viel- Wirthschaftliche Fachbildung. A. Produktionsschulen (etwa vierjähriger Cursus). Erster Theil: Cursus der Specialanstalten. Vorbildung auf einer der beiden Vorbildungsanstalten. Abgangszeugniß derselben als Aufnahmszeugniß. Etwa dreijähriger Cursus. Jede hat eigenen Lehrplan. Abgangsprüfung. kann. Das Mittel dafür iſt zunächſt ein Prüfungsweſen. Aus demſelben Dem entſprechend kann die Verwaltung ein Prüfungsſyſtem als Demgemäß nun dürfen wir zur Verdeutlichung dieſer Sätze viel- Wirthſchaftliche Fachbildung. A. Produktionsſchulen (etwa vierjähriger Curſus). Erſter Theil: Curſus der Specialanſtalten. Vorbildung auf einer der beiden Vorbildungsanſtalten. Abgangszeugniß derſelben als Aufnahmszeugniß. Etwa dreijähriger Curſus. Jede hat eigenen Lehrplan. Abgangsprüfung. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0304" n="276"/> kann. Das Mittel dafür iſt zunächſt ein Prüfungsweſen. Aus demſelben<lb/> erzeugt ſich von ſelbſt ein geſetzlicher Studienplan, mit der Pflicht der<lb/> Schüler, ſich nach demſelben zu verhalten. Der Regel nach iſt derſelbe<lb/> ſehr minutiös und ſtrenge gehalten und darauf berechnet, die Selbſt-<lb/> thätigkeit der Lernenden durch Arbeiten in und für die Anſtalt faſt ganz<lb/> zu erſetzen. Das iſt ein Mangel. Der Begriff der Lernfreiheit <hi rendition="#g">exiſtirt<lb/> noch gar nicht</hi> für dieſe wirthſchaftliche Fachbildung; aber er wird auch<lb/> kommen. Und für ſie wie für die gelehrte Bildung ſprechen wir den Satz<lb/> aus, daß auch hier der Bildungsproceß in <hi rendition="#g">zwei</hi> Elementen beſteht, von<lb/> denen keins das andere ganz abſorbiren darf, in dem Elemente des ob-<lb/> jektiven Lernens und dem der ſubjektiven Selbſtthätigkeit. Völlige Lern-<lb/> freiheit unter Aufhebung <hi rendition="#g">jeder</hi> Vorſchrift iſt eben ſo falſch als völlige<lb/> Abſorbirung der geſammten Lernkraft durch zu große Zahl von obligaten<lb/> Fächern. Die Neigung wendet ſich jetzt nach der letztern Richtung zu.<lb/> Der Gegenſatz wird kommen. In dem richtigen Maße für beide liegt<lb/> das Wahre, weil es der Natur der beiden Faktoren entſpricht. Die<lb/> Fachmänner ſollen für jede Art der Fachbildung dieß Maß finden. Die<lb/> Verwaltungslehre hat an dem obigen Princip feſtzuhalten.</p><lb/> <p>Dem entſprechend kann die Verwaltung ein Prüfungsſyſtem als<lb/><hi rendition="#g">rechtliche Bedingung</hi> der Berufsausübung nur für diejenigen Fächer<lb/> aufſtellen, in denen aus volkswirtſchaftlichen Rückſichten jenes Mini-<lb/> mum gefordert werden muß; nicht bloß für die Staatsbeamteten (Zoll-,<lb/> Steuer-, Grundbuch-, Poſt-, Forſt-, Bau- u. ſ. w.), ſondern auch für rein<lb/> wirthſchaftliche Erwerbszweige (Civilbau, Maſchinenbau ꝛc.). Wo da-<lb/> gegen dieß nicht der Fall iſt, muß ſie ſtatt eines Rechts der beſtan-<lb/> denen Prüfung ein <hi rendition="#g">Recht auf Beſtehen</hi> der Prüfung und mithin<lb/> auf Ertheilung eines <hi rendition="#g">Zeugniſſes</hi> anerkennen, und die Lehrer ver-<lb/> pflichten, ein ſolches zu ertheilen, es dem Einzelnen und dem Publikum<lb/> überlaſſend, dieſen Zeugniſſen den ihnen geeignet ſcheinenden Werth beizu-<lb/> legen. <hi rendition="#g">Daß</hi> ſie einen ſolchen haben und behalten werden, wird wohl<lb/> nicht in Frage ſtehen; nicht das letzte Element deſſelben beſteht in dem<lb/> indirekten Einfluß, den ein ſolcher Werth auf die Anſtrengungen des<lb/> Lehrkörpers ausübt; denn dieſer Werth iſt die öffentliche Ehre des letztern.</p><lb/> <p>Demgemäß nun dürfen wir zur Verdeutlichung dieſer Sätze viel-<lb/> leicht auch hier ein Schema aufſtellen.</p><lb/> <p><hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Wirthſchaftliche Fachbildung</hi></hi>.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">A.</hi><hi rendition="#g">Produktionsſchulen</hi> (etwa vierjähriger Curſus).<lb/><list><item><hi rendition="#g">Erſter Theil</hi>: Curſus der <hi rendition="#g">Special</hi>anſtalten. Vorbildung<lb/> auf einer der beiden Vorbildungsanſtalten. Abgangszeugniß<lb/> derſelben als Aufnahmszeugniß. Etwa dreijähriger Curſus.<lb/> Jede hat eigenen Lehrplan. Abgangsprüfung.</item><lb/></list></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [276/0304]
kann. Das Mittel dafür iſt zunächſt ein Prüfungsweſen. Aus demſelben
erzeugt ſich von ſelbſt ein geſetzlicher Studienplan, mit der Pflicht der
Schüler, ſich nach demſelben zu verhalten. Der Regel nach iſt derſelbe
ſehr minutiös und ſtrenge gehalten und darauf berechnet, die Selbſt-
thätigkeit der Lernenden durch Arbeiten in und für die Anſtalt faſt ganz
zu erſetzen. Das iſt ein Mangel. Der Begriff der Lernfreiheit exiſtirt
noch gar nicht für dieſe wirthſchaftliche Fachbildung; aber er wird auch
kommen. Und für ſie wie für die gelehrte Bildung ſprechen wir den Satz
aus, daß auch hier der Bildungsproceß in zwei Elementen beſteht, von
denen keins das andere ganz abſorbiren darf, in dem Elemente des ob-
jektiven Lernens und dem der ſubjektiven Selbſtthätigkeit. Völlige Lern-
freiheit unter Aufhebung jeder Vorſchrift iſt eben ſo falſch als völlige
Abſorbirung der geſammten Lernkraft durch zu große Zahl von obligaten
Fächern. Die Neigung wendet ſich jetzt nach der letztern Richtung zu.
Der Gegenſatz wird kommen. In dem richtigen Maße für beide liegt
das Wahre, weil es der Natur der beiden Faktoren entſpricht. Die
Fachmänner ſollen für jede Art der Fachbildung dieß Maß finden. Die
Verwaltungslehre hat an dem obigen Princip feſtzuhalten.
Dem entſprechend kann die Verwaltung ein Prüfungsſyſtem als
rechtliche Bedingung der Berufsausübung nur für diejenigen Fächer
aufſtellen, in denen aus volkswirtſchaftlichen Rückſichten jenes Mini-
mum gefordert werden muß; nicht bloß für die Staatsbeamteten (Zoll-,
Steuer-, Grundbuch-, Poſt-, Forſt-, Bau- u. ſ. w.), ſondern auch für rein
wirthſchaftliche Erwerbszweige (Civilbau, Maſchinenbau ꝛc.). Wo da-
gegen dieß nicht der Fall iſt, muß ſie ſtatt eines Rechts der beſtan-
denen Prüfung ein Recht auf Beſtehen der Prüfung und mithin
auf Ertheilung eines Zeugniſſes anerkennen, und die Lehrer ver-
pflichten, ein ſolches zu ertheilen, es dem Einzelnen und dem Publikum
überlaſſend, dieſen Zeugniſſen den ihnen geeignet ſcheinenden Werth beizu-
legen. Daß ſie einen ſolchen haben und behalten werden, wird wohl
nicht in Frage ſtehen; nicht das letzte Element deſſelben beſteht in dem
indirekten Einfluß, den ein ſolcher Werth auf die Anſtrengungen des
Lehrkörpers ausübt; denn dieſer Werth iſt die öffentliche Ehre des letztern.
Demgemäß nun dürfen wir zur Verdeutlichung dieſer Sätze viel-
leicht auch hier ein Schema aufſtellen.
Wirthſchaftliche Fachbildung.
A. Produktionsſchulen (etwa vierjähriger Curſus).
Erſter Theil: Curſus der Specialanſtalten. Vorbildung
auf einer der beiden Vorbildungsanſtalten. Abgangszeugniß
derſelben als Aufnahmszeugniß. Etwa dreijähriger Curſus.
Jede hat eigenen Lehrplan. Abgangsprüfung.
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