Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Verwaltungslehre und ihres Rechts. Die Cameralia haben den Ruhm, Auf diese Weise beruht nun das System des Lehrplanes für die Was nun diese beiden Punkte betrifft, so ist es allerdings klar, daß Verwaltungslehre und ihres Rechts. Die Cameralia haben den Ruhm, Auf dieſe Weiſe beruht nun das Syſtem des Lehrplanes für die Was nun dieſe beiden Punkte betrifft, ſo iſt es allerdings klar, daß <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0303" n="275"/> Verwaltungslehre und ihres Rechts. Die Cameralia haben den Ruhm,<lb/> das wiſſenſchaftliche Element auch für dieſe Gebiete feſtgehalten zu<lb/> haben; die Verwaltungslehre hat die Aufgabe, daſſelbe zu einem organi-<lb/> ſchen Ganzen ſyſtematiſch zu entwickeln.</p><lb/> <p>Auf dieſe Weiſe beruht nun das Syſtem des Lehrplanes für die<lb/> (volks- und ſtaats-) wirthſchaftliche Fachbildung auf dem Princip, daß<lb/> jede Fachbildungsanſtalt ihren eigenen Lehrplan habe, daß aber die<lb/> höchſte wiſſenſchaftliche Einheit nicht etwa in einem Polytechnikum,<lb/> ſondern in der Verwaltungslehre an den Univerſitäten liegen muß, die<lb/> dann freilich wieder vermöge ihres vielartigen Stoffes einen eigenen<lb/> Lehrplan fordert, deſſen Baſis übrigens einfach iſt. Derſelbe <hi rendition="#g">muß</hi><lb/> aus Einem Jahrgang, und <hi rendition="#g">kann</hi> aus zweien beſtehen. Er enthält<lb/> Vorleſungen über den allgemeinen Theil, beſtehend aus Nationalökonomie,<lb/> Statiſtik und den Inſtitutionen der Verwaltungslehre; es iſt gar nichts<lb/> dagegen einzuwenden, daß die letzteren im zweiten Semeſter gehört<lb/> werden. Der beſondere Theil enthält das poſitive Verwaltungsrecht<lb/> der einzelnen Fächer (z. B. Bergrecht, Baurecht, Maſchinenpolizei,<lb/> Waſſerrecht, Gewerberecht, Forſtrecht, geiſtiges Eigenthumsrecht, Land-<lb/> wirthſchaftsrecht etwa mit Geſinderecht, daneben die Elemente des<lb/> Wechſelrechts, des Grundbuchsrechts, des Wegerechts, des Poſtweſens,<lb/> Zollweſens, Münzweſens u. ſ. w.) in der Weiſe, daß jeder wirthſchaft-<lb/> liche Fachmann <hi rendition="#g">ſein</hi> Verwaltungsrecht höre. Die Specialität gerade<lb/> dieſer Fächer iſt von hoher Wichtigkeit; ihren praktiſchen Werth wird<lb/> niemand beſtreiten; da jeder nur Ein, höchſtens zwei von dieſen (kleinen)<lb/> Collegien hören wird, ſo bleibt die Zeit durch Betheiligung an den all-<lb/> gemeinen Univerſitätscollegien den Blick zu erweitern; der Werth dieſer<lb/> inneren Verbindung mit den letztern iſt nicht zweifelhaft; und ſo wird<lb/> gerade auf dieſe Weiſe dasjenige auch äußerlich hergeſtellt, was in der<lb/> höheren Natur der Sache liegt, das Aufſtellen einer <hi rendition="#g">formalen</hi> Einheit<lb/> des Bildungsweſens, welche die innere <hi rendition="#g">geiſtige</hi> Einheit zum geltenden<lb/> Ausdruck bringt. Die Ausführung des Einzelnen gehört nicht hierher.<lb/> Gewiß iſt aber, daß nur dadurch auch in das dritte Gebiet endgültige<lb/> Klarheit gebracht werden kann, die Studienpflicht und das Prüfungsweſen.</p><lb/> <p>Was nun dieſe beiden Punkte betrifft, ſo iſt es allerdings klar, daß<lb/> von einer durchgreifenden Aufſtellung derſelben wie bei der gelehrten Fach-<lb/> bildung keine Rede ſein kann; dem widerſpricht die Freiheit des wirthſchaft-<lb/> lichen Berufes. Wo aber dieſer Beruf eine öffentliche, ſelbſtändige, wirth-<lb/> ſchaftliche Funktion enthält (Schiffer, Forſtleute, Bergmänner, Bauleute,<lb/> Maſchinenbauer), da hat die Verwaltung das Recht und die Aufgabe, ein<lb/> Minimum der Berufsbildung zu fordern, als Sicherung des Geſammtinter-<lb/> eſſes, das ſich der Benützung dieſer beſtimmten Perſonen nicht entziehen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [275/0303]
Verwaltungslehre und ihres Rechts. Die Cameralia haben den Ruhm,
das wiſſenſchaftliche Element auch für dieſe Gebiete feſtgehalten zu
haben; die Verwaltungslehre hat die Aufgabe, daſſelbe zu einem organi-
ſchen Ganzen ſyſtematiſch zu entwickeln.
Auf dieſe Weiſe beruht nun das Syſtem des Lehrplanes für die
(volks- und ſtaats-) wirthſchaftliche Fachbildung auf dem Princip, daß
jede Fachbildungsanſtalt ihren eigenen Lehrplan habe, daß aber die
höchſte wiſſenſchaftliche Einheit nicht etwa in einem Polytechnikum,
ſondern in der Verwaltungslehre an den Univerſitäten liegen muß, die
dann freilich wieder vermöge ihres vielartigen Stoffes einen eigenen
Lehrplan fordert, deſſen Baſis übrigens einfach iſt. Derſelbe muß
aus Einem Jahrgang, und kann aus zweien beſtehen. Er enthält
Vorleſungen über den allgemeinen Theil, beſtehend aus Nationalökonomie,
Statiſtik und den Inſtitutionen der Verwaltungslehre; es iſt gar nichts
dagegen einzuwenden, daß die letzteren im zweiten Semeſter gehört
werden. Der beſondere Theil enthält das poſitive Verwaltungsrecht
der einzelnen Fächer (z. B. Bergrecht, Baurecht, Maſchinenpolizei,
Waſſerrecht, Gewerberecht, Forſtrecht, geiſtiges Eigenthumsrecht, Land-
wirthſchaftsrecht etwa mit Geſinderecht, daneben die Elemente des
Wechſelrechts, des Grundbuchsrechts, des Wegerechts, des Poſtweſens,
Zollweſens, Münzweſens u. ſ. w.) in der Weiſe, daß jeder wirthſchaft-
liche Fachmann ſein Verwaltungsrecht höre. Die Specialität gerade
dieſer Fächer iſt von hoher Wichtigkeit; ihren praktiſchen Werth wird
niemand beſtreiten; da jeder nur Ein, höchſtens zwei von dieſen (kleinen)
Collegien hören wird, ſo bleibt die Zeit durch Betheiligung an den all-
gemeinen Univerſitätscollegien den Blick zu erweitern; der Werth dieſer
inneren Verbindung mit den letztern iſt nicht zweifelhaft; und ſo wird
gerade auf dieſe Weiſe dasjenige auch äußerlich hergeſtellt, was in der
höheren Natur der Sache liegt, das Aufſtellen einer formalen Einheit
des Bildungsweſens, welche die innere geiſtige Einheit zum geltenden
Ausdruck bringt. Die Ausführung des Einzelnen gehört nicht hierher.
Gewiß iſt aber, daß nur dadurch auch in das dritte Gebiet endgültige
Klarheit gebracht werden kann, die Studienpflicht und das Prüfungsweſen.
Was nun dieſe beiden Punkte betrifft, ſo iſt es allerdings klar, daß
von einer durchgreifenden Aufſtellung derſelben wie bei der gelehrten Fach-
bildung keine Rede ſein kann; dem widerſpricht die Freiheit des wirthſchaft-
lichen Berufes. Wo aber dieſer Beruf eine öffentliche, ſelbſtändige, wirth-
ſchaftliche Funktion enthält (Schiffer, Forſtleute, Bergmänner, Bauleute,
Maſchinenbauer), da hat die Verwaltung das Recht und die Aufgabe, ein
Minimum der Berufsbildung zu fordern, als Sicherung des Geſammtinter-
eſſes, das ſich der Benützung dieſer beſtimmten Perſonen nicht entziehen
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