Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.für das Klassensystem gewirkt. Wessenberg, Die Elementarbildung, IV. Das positive deutsche Statsrecht unseres Jahrhunderts hat mit der für das Klaſſenſyſtem gewirkt. Weſſenberg, Die Elementarbildung, IV. Das poſitive deutſche Statsrecht unſeres Jahrhunderts hat mit der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0117" n="89"/> für das Klaſſenſyſtem gewirkt. <hi rendition="#g">Weſſenberg</hi>, Die Elementarbildung,<lb/> 21. Aufl. 1835; <hi rendition="#g">Ohlert</hi>, Die Schule. Elementarſchule, Bürger-<lb/> ſchule und Gymnaſium in ihrer früheren Einheit und nothwendigen<lb/> Trennung, 1826; <hi rendition="#g">Schwarz</hi>, Die Schule, 1822; <hi rendition="#g">Mohl</hi>, Polizeiwiſſen-<lb/> ſchaft <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 76. Die <hi rendition="#g">ſtändiſche</hi> Auffaſſung der Elementarſchule als<lb/> Schule der niedern Klaſſe nimmt Abſchied von der Geſchichte in <hi rendition="#g">Göthe</hi><lb/> (dem <hi rendition="#g">Haller</hi> des Volksſchulweſens), „Ideen über Erziehung und Unter-<lb/> richt im Geiſte der Monarchie“, 1837. Eine <hi rendition="#g">ſehr</hi> große Zahl von<lb/> einzelnen Arbeiten und Schriften ſtammen aus dieſen Jahrzehnten von<lb/> 1820 bis 1840, welche die folgende Epoche vorbereiten. Sie ſind die<lb/> Begründer des neuen öffentlichen <hi rendition="#g">Schulrechts</hi> und der Schulordnungen<lb/><hi rendition="#g">unſeres</hi> Jahrhunderts, die noch nirgends gehörig verarbeitet ſind. Aus<lb/> dem General-Landſchulreglement in <hi rendition="#g">Preußen</hi> bilden ſich zunächſt die<lb/> Grundſätze des <hi rendition="#g">Allgemeinen Landrechts</hi> <hi rendition="#aq">II.</hi> 12 heraus, nach wel-<lb/> chem alle Schulen für <hi rendition="#g">Staatsanſtalten</hi> erklärt und unter öffentliche<lb/> Oberaufſicht der Behörden geſtellt werden (<hi rendition="#g">Rönne</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 203), wobei<lb/> jedoch die Stellung der Volksſchullehrer noch in einem ſehr unklaren<lb/> Verhältniß zum Staatsdienſt bleibt (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 198),<lb/> während die <hi rendition="#g">Wöllnerſche</hi> Epoche 1794 den letzten Rückſchlag der<lb/> prieſterlichen Reaction zeigt, nachdem die Inſtruction von 1787 (<hi rendition="#g">Rönne</hi>,<lb/> Unterrichtsweſen <hi rendition="#aq">I.</hi> 76) die Scheidung der Schule von der Kirche ſchon<lb/> durchgeſetzt hatte. Daneben entſteht das Princip der <hi rendition="#g">Landesv</hi>er-<lb/> waltungen der Volksſchulen und der <hi rendition="#g">Landesſchulordnungen</hi> in<lb/> Preußen (<hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> Nr. 1), was ſehr trefflich wäre,<lb/> wenn es nur ein zeitgemäßes <hi rendition="#g">Staatsſ</hi>chulrecht gäbe, das zwar ver-<lb/> ſprochen, aber nicht gegeben iſt. Kurze Ueberſicht über die Volksſchul-<lb/> geſetzgebung bei <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> 441. Das <hi rendition="#g">öſterreichiſche</hi><lb/> Volksſchulweſen bleibt dagegen bei der „Verfaſſung“ von 1805 im Weſent-<lb/> lichen ſtehen, nach welcher die Schule dem Geiſtlichen untergeordnet iſt.<lb/> Im Allgemeinen zeigen die Geſetzgebungen der einzelnen deutſchen Staa-<lb/> ten in dieſer Epoche eine nicht unbedeutende Thätigkeit, jedoch bei den<lb/> noch immer beſtehenden ſtändiſchen Unterſchieden eine größere für die<lb/> Berufsſchulen als für die Volksſchulen. Das Privatſchulweſen wird<lb/> eigentlich nirgends ſyſtematiſch geordnet, nur der Grundſatz der Ober-<lb/> aufſicht wird feſtgehalten (ſ. unten).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Das poſitive deutſche Statsrecht unſeres Jahrhunderts hat mit der<lb/><hi rendition="#g">Volksſchule</hi> offenbar ſich nicht zurecht zu finden gewußt, während es die<lb/> Berufsbildung (Univerſitäten) unbedenklich mit aufnahm. Gönner, Klüber,<lb/> Maurenbrecher erwähnen deſſelben gar nicht; ſo gut wie gar nicht ſelbſt die<lb/> Conſtitutionellen, wie <hi rendition="#g">Häberlin, Aretin</hi> (als Garantie der Verfaſſung)<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> §. 265, <hi rendition="#g">Zachariä</hi>, Deutſches Staats- und Bundesrecht <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 178.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [89/0117]
für das Klaſſenſyſtem gewirkt. Weſſenberg, Die Elementarbildung,
21. Aufl. 1835; Ohlert, Die Schule. Elementarſchule, Bürger-
ſchule und Gymnaſium in ihrer früheren Einheit und nothwendigen
Trennung, 1826; Schwarz, Die Schule, 1822; Mohl, Polizeiwiſſen-
ſchaft I. §. 76. Die ſtändiſche Auffaſſung der Elementarſchule als
Schule der niedern Klaſſe nimmt Abſchied von der Geſchichte in Göthe
(dem Haller des Volksſchulweſens), „Ideen über Erziehung und Unter-
richt im Geiſte der Monarchie“, 1837. Eine ſehr große Zahl von
einzelnen Arbeiten und Schriften ſtammen aus dieſen Jahrzehnten von
1820 bis 1840, welche die folgende Epoche vorbereiten. Sie ſind die
Begründer des neuen öffentlichen Schulrechts und der Schulordnungen
unſeres Jahrhunderts, die noch nirgends gehörig verarbeitet ſind. Aus
dem General-Landſchulreglement in Preußen bilden ſich zunächſt die
Grundſätze des Allgemeinen Landrechts II. 12 heraus, nach wel-
chem alle Schulen für Staatsanſtalten erklärt und unter öffentliche
Oberaufſicht der Behörden geſtellt werden (Rönne I. §. 203), wobei
jedoch die Stellung der Volksſchullehrer noch in einem ſehr unklaren
Verhältniß zum Staatsdienſt bleibt (Rönne, Staatsrecht II. §. 198),
während die Wöllnerſche Epoche 1794 den letzten Rückſchlag der
prieſterlichen Reaction zeigt, nachdem die Inſtruction von 1787 (Rönne,
Unterrichtsweſen I. 76) die Scheidung der Schule von der Kirche ſchon
durchgeſetzt hatte. Daneben entſteht das Princip der Landesver-
waltungen der Volksſchulen und der Landesſchulordnungen in
Preußen (Rönne, Staatsrecht II. Nr. 1), was ſehr trefflich wäre,
wenn es nur ein zeitgemäßes Staatsſchulrecht gäbe, das zwar ver-
ſprochen, aber nicht gegeben iſt. Kurze Ueberſicht über die Volksſchul-
geſetzgebung bei Rönne, Staatsrecht II. 441. Das öſterreichiſche
Volksſchulweſen bleibt dagegen bei der „Verfaſſung“ von 1805 im Weſent-
lichen ſtehen, nach welcher die Schule dem Geiſtlichen untergeordnet iſt.
Im Allgemeinen zeigen die Geſetzgebungen der einzelnen deutſchen Staa-
ten in dieſer Epoche eine nicht unbedeutende Thätigkeit, jedoch bei den
noch immer beſtehenden ſtändiſchen Unterſchieden eine größere für die
Berufsſchulen als für die Volksſchulen. Das Privatſchulweſen wird
eigentlich nirgends ſyſtematiſch geordnet, nur der Grundſatz der Ober-
aufſicht wird feſtgehalten (ſ. unten).
IV. Das poſitive deutſche Statsrecht unſeres Jahrhunderts hat mit der
Volksſchule offenbar ſich nicht zurecht zu finden gewußt, während es die
Berufsbildung (Univerſitäten) unbedenklich mit aufnahm. Gönner, Klüber,
Maurenbrecher erwähnen deſſelben gar nicht; ſo gut wie gar nicht ſelbſt die
Conſtitutionellen, wie Häberlin, Aretin (als Garantie der Verfaſſung)
II. §. 265, Zachariä, Deutſches Staats- und Bundesrecht II. §. 178.
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