Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.Sieg der freieren Auffassung unzweifelhaft. Denn aus der Schule der So gestaltet sich der Inhalt des gegenwärtigen Volksschulwesens Das ist im Großen und Ganzen der Gang der Entwicklung des I. Die Literatur über das ursprüngliche Volksschulrecht ist keines- Sieg der freieren Auffaſſung unzweifelhaft. Denn aus der Schule der So geſtaltet ſich der Inhalt des gegenwärtigen Volksſchulweſens Das iſt im Großen und Ganzen der Gang der Entwicklung des I. Die Literatur über das urſprüngliche Volksſchulrecht iſt keines- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0114" n="86"/> Sieg der freieren Auffaſſung unzweifelhaft. Denn aus der Schule der<lb/> großen Pädagogen des vorigen Jahrhunderts iſt, namentlich auch durch<lb/> die ſtaatsrechtliche Entwicklung getragen und gefördert, eine Richtung<lb/> hervorgegangen, welche Deutſchland allein in der Welt zu verſtehen<lb/> und zu vertreten fähig war, die Conſolidirung der Regeln der Pädagogik<lb/> zu einer wiſſenſchaftlichen Behandlung des Volksunterrichts, und die<lb/> Feſtſtellung der Ueberzeugung aller Gebildeten, daß vor allem die Volks-<lb/> ſchule gefördert werden müſſe, wenn man das Wohl des Volkes will.<lb/> Damit ein freies, kräftiges Entgegenkommen von allen Seiten; die<lb/><hi rendition="#g">Achtung</hi> vor dem Stande der Lehrer ſteigt; mit ihm das Streben,<lb/> ihm ſeine Unabhängigkeit und das Recht zur Theilnahme an der Leitung<lb/> der Lehre zu geben; die grundherrlichen Rechte werden entweder direkt<lb/> aufgehoben oder ſinken zu bloßen Ehrenrechten herab; die Gemeinden<lb/> ſind eifrig, die Schullaſten und mit ihnen die Rechte der Selbſtverwal-<lb/> tung zu übernehmen; das Syſtem der Schulklaſſen wird immer allge-<lb/> meiner, und die Scheidewand zwiſchen Volks- und Berufsſchule damit<lb/> grundſätzlich vernichtet; bis endlich ſeit 1848 die Aufnahme des Volks-<lb/> ſchulweſens in die Grundrechte der Verfaſſungen das höchſte rechtliche<lb/> und ſociale Princip deſſelben zur öffentlichen verfaſſungsmäßigen An-<lb/> erkennung bringt.</p><lb/> <p>So geſtaltet ſich der Inhalt des gegenwärtigen Volksſchulweſens<lb/> in Deutſchland. Es iſt nicht mehr eine bloße Bürgerſchule oder poli-<lb/> zeiliche Unterrichtsanſtalt wie in der erſten Epoche, nicht bloß eine<lb/> pädagogiſche Idee wie in der zweiten, ſondern in Verbindung mit dem<lb/> freien Privatſchulweſen iſt ſie aus einer ſelbſtändigen Bildungsanſtalt<lb/> der niederen Klaſſe zu der Ehre, dem Recht und der Aufgabe einer<lb/><hi rendition="#g">organiſch gegliederten Vorbereitungsanſtalt für die Bil-<lb/> dung aller Klaſſen</hi> der bürgerlichen Geſellſchaft geworden.</p><lb/> <p>Das iſt im Großen und Ganzen der Gang der Entwicklung des<lb/> Volksſchulweſens ſeit dreihundert Jahren. Jede dieſer großen Stadien<lb/> hat wieder ihre Literatur, ihre Geſetze, ihre Gegenſätze und Kämpfe,<lb/> die nur durch die beſondere zeitliche Geſtaltung der Bewegung verſtänd-<lb/> lich werden. Durch dieſe organiſche Entwicklung des Ganzen hat ſich<lb/> nun aber auch jeder Theil deſſelben ſelbſtändig entwickelt, und wir<lb/> können jetzt von einem <hi rendition="#g">Syſtem</hi> des Volksſchulweſens reden, für welches<lb/> das deutſche Volksſchulweſen eben deßhalb die natürliche Grundlage<lb/> abgibt.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Literatur über das urſprüngliche Volksſchulrecht iſt keines-<lb/> weges unbedeutend, aber von der deutſchen Rechtsgeſchichte <hi rendition="#g">gänzlich</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [86/0114]
Sieg der freieren Auffaſſung unzweifelhaft. Denn aus der Schule der
großen Pädagogen des vorigen Jahrhunderts iſt, namentlich auch durch
die ſtaatsrechtliche Entwicklung getragen und gefördert, eine Richtung
hervorgegangen, welche Deutſchland allein in der Welt zu verſtehen
und zu vertreten fähig war, die Conſolidirung der Regeln der Pädagogik
zu einer wiſſenſchaftlichen Behandlung des Volksunterrichts, und die
Feſtſtellung der Ueberzeugung aller Gebildeten, daß vor allem die Volks-
ſchule gefördert werden müſſe, wenn man das Wohl des Volkes will.
Damit ein freies, kräftiges Entgegenkommen von allen Seiten; die
Achtung vor dem Stande der Lehrer ſteigt; mit ihm das Streben,
ihm ſeine Unabhängigkeit und das Recht zur Theilnahme an der Leitung
der Lehre zu geben; die grundherrlichen Rechte werden entweder direkt
aufgehoben oder ſinken zu bloßen Ehrenrechten herab; die Gemeinden
ſind eifrig, die Schullaſten und mit ihnen die Rechte der Selbſtverwal-
tung zu übernehmen; das Syſtem der Schulklaſſen wird immer allge-
meiner, und die Scheidewand zwiſchen Volks- und Berufsſchule damit
grundſätzlich vernichtet; bis endlich ſeit 1848 die Aufnahme des Volks-
ſchulweſens in die Grundrechte der Verfaſſungen das höchſte rechtliche
und ſociale Princip deſſelben zur öffentlichen verfaſſungsmäßigen An-
erkennung bringt.
So geſtaltet ſich der Inhalt des gegenwärtigen Volksſchulweſens
in Deutſchland. Es iſt nicht mehr eine bloße Bürgerſchule oder poli-
zeiliche Unterrichtsanſtalt wie in der erſten Epoche, nicht bloß eine
pädagogiſche Idee wie in der zweiten, ſondern in Verbindung mit dem
freien Privatſchulweſen iſt ſie aus einer ſelbſtändigen Bildungsanſtalt
der niederen Klaſſe zu der Ehre, dem Recht und der Aufgabe einer
organiſch gegliederten Vorbereitungsanſtalt für die Bil-
dung aller Klaſſen der bürgerlichen Geſellſchaft geworden.
Das iſt im Großen und Ganzen der Gang der Entwicklung des
Volksſchulweſens ſeit dreihundert Jahren. Jede dieſer großen Stadien
hat wieder ihre Literatur, ihre Geſetze, ihre Gegenſätze und Kämpfe,
die nur durch die beſondere zeitliche Geſtaltung der Bewegung verſtänd-
lich werden. Durch dieſe organiſche Entwicklung des Ganzen hat ſich
nun aber auch jeder Theil deſſelben ſelbſtändig entwickelt, und wir
können jetzt von einem Syſtem des Volksſchulweſens reden, für welches
das deutſche Volksſchulweſen eben deßhalb die natürliche Grundlage
abgibt.
I. Die Literatur über das urſprüngliche Volksſchulrecht iſt keines-
weges unbedeutend, aber von der deutſchen Rechtsgeſchichte gänzlich
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