Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.III. Der Inhalt dieses öffentlichen Rechts bezeichnet nun das- In der That wird der Elementarunterricht erst dann seiner Idee Der zweite große Grundsatz des Elementarschulwesens ist nun III. Der Inhalt dieſes öffentlichen Rechts bezeichnet nun das- In der That wird der Elementarunterricht erſt dann ſeiner Idee Der zweite große Grundſatz des Elementarſchulweſens iſt nun <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0104" n="76"/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Der <hi rendition="#g">Inhalt</hi> dieſes öffentlichen Rechts bezeichnet nun das-<lb/> jenige, was die Verwaltung in Beziehung auf den Elementarunterricht<lb/> in jenen drei Formen <hi rendition="#g">zu thun</hi> hat. Dieß nun beſtimmt ſich aus dem<lb/> Verhältniß der Elementarbildung zu der eigentlichen allgemeinſten Auf-<lb/> gabe der Verwaltung, der Entwicklung des <hi rendition="#g">Geſammtlebens</hi> der<lb/> geiſtigen Welt.</p><lb/> <p>In der That wird der Elementarunterricht erſt dann ſeiner Idee<lb/> entſprechen, wenn er ſeinen pädagogiſchen Grundgedanken nach nicht<lb/> als etwas für ſich beſtehendes, ſondern als ein organiſcher Theil des<lb/> großen Bildungsproceſſes erſcheint, der durch den Erwerb der geiſtigen<lb/> Güter die Geſammtheit erheben und veredeln, namentlich aber die niedere<lb/> Klaſſe zur höhern Bildung fähig machen ſoll. Wir haben dieß Ver-<lb/> hältniß als das ſociale Element des Elementarunterrichts bezeichnet.<lb/> Die Aufgabe des öffentlichen Rechts liegt für den Staat demnach darin,<lb/> jenes <hi rendition="#g">ethiſch-ſociale Princip der Elementarbildung recht-<lb/> lich zum Ausdruck zu bringen</hi>, das iſt, dem Elementarunterricht<lb/> einen ſolchen Inhalt zu geben, daß er formell und materiell den orga-<lb/> ganiſchen <hi rendition="#g">Zuſammenhang</hi> mit der höhern Bildung, als Vorberei-<lb/> tung für dieſelbe, enthalte. In dieſem Sinn wird es das leitende<lb/> Rechtsprincip für die Verwaltung des Volksſchulweſens ſein, durch ihre<lb/> Beſtimmungen und Thätigkeiten im Unterrichte ſelbſt die Gewähr dafür<lb/> hinzuſtellen, daß der Elementarunterricht im Geiſte der ſocialen Ent-<lb/> wicklung kein abgeſchloſſenes Ganze, ſondern ein <hi rendition="#g">Syſtem</hi> ſei, deſſen<lb/> Schlußpunkt als Uebergang zu den höheren Bildungsſtufen erſcheine.<lb/> Das formelle Mittel dafür iſt, daß derſelbe in verſchiedenen <hi rendition="#g">Klaſſen</hi><lb/> vor ſich gehe. Die Klaſſe iſt nicht bloß eine formelle Abtheilung des<lb/> Unterrichts, ſondern ſie iſt vielmehr der objektive Ausdruck des orga-<lb/> niſchen <hi rendition="#g">Zuſammenhangs</hi> der Elementarbildung mit der höheren Bil-<lb/> dung überhaupt, die Erklärung, daß der Elementarunterricht <hi rendition="#g">an und<lb/> für ſich</hi> die Aufgabe habe, nur als Stufe, Vorbereitung und Einlei-<lb/> tung zu <hi rendition="#g">jeder</hi> Bildung zu erſcheinen. Das <hi rendition="#g">Klaſſenſyſtem der<lb/> Elementarbildung</hi> erſcheint daher als die allgemeine Bedingung<lb/> der richtigen höheren Funktion der letzteren, und ſeine Aufſtellung in<lb/> höher gebildeten Völkern als ein Princip des Volksſchulweſens; es iſt<lb/> in der That das eigentlich <hi rendition="#g">ſociale Princip</hi> des Elementarunterrichts<lb/> und die Anerkennung deſſelben erſcheint damit als der Punkt des öffent-<lb/> lichen Rechts des letztern oder als dasjenige Princip des Volksſchul-<lb/> weſens, in welchem die höhere Idee der geſellſchaftlichen Entwicklung<lb/> in der geiſtigen Verwaltung ihren erſten und vielleicht wichtigſten Aus-<lb/> druck findet.</p><lb/> <p>Der <hi rendition="#g">zweite</hi> große Grundſatz des Elementarſchulweſens iſt nun<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [76/0104]
III. Der Inhalt dieſes öffentlichen Rechts bezeichnet nun das-
jenige, was die Verwaltung in Beziehung auf den Elementarunterricht
in jenen drei Formen zu thun hat. Dieß nun beſtimmt ſich aus dem
Verhältniß der Elementarbildung zu der eigentlichen allgemeinſten Auf-
gabe der Verwaltung, der Entwicklung des Geſammtlebens der
geiſtigen Welt.
In der That wird der Elementarunterricht erſt dann ſeiner Idee
entſprechen, wenn er ſeinen pädagogiſchen Grundgedanken nach nicht
als etwas für ſich beſtehendes, ſondern als ein organiſcher Theil des
großen Bildungsproceſſes erſcheint, der durch den Erwerb der geiſtigen
Güter die Geſammtheit erheben und veredeln, namentlich aber die niedere
Klaſſe zur höhern Bildung fähig machen ſoll. Wir haben dieß Ver-
hältniß als das ſociale Element des Elementarunterrichts bezeichnet.
Die Aufgabe des öffentlichen Rechts liegt für den Staat demnach darin,
jenes ethiſch-ſociale Princip der Elementarbildung recht-
lich zum Ausdruck zu bringen, das iſt, dem Elementarunterricht
einen ſolchen Inhalt zu geben, daß er formell und materiell den orga-
ganiſchen Zuſammenhang mit der höhern Bildung, als Vorberei-
tung für dieſelbe, enthalte. In dieſem Sinn wird es das leitende
Rechtsprincip für die Verwaltung des Volksſchulweſens ſein, durch ihre
Beſtimmungen und Thätigkeiten im Unterrichte ſelbſt die Gewähr dafür
hinzuſtellen, daß der Elementarunterricht im Geiſte der ſocialen Ent-
wicklung kein abgeſchloſſenes Ganze, ſondern ein Syſtem ſei, deſſen
Schlußpunkt als Uebergang zu den höheren Bildungsſtufen erſcheine.
Das formelle Mittel dafür iſt, daß derſelbe in verſchiedenen Klaſſen
vor ſich gehe. Die Klaſſe iſt nicht bloß eine formelle Abtheilung des
Unterrichts, ſondern ſie iſt vielmehr der objektive Ausdruck des orga-
niſchen Zuſammenhangs der Elementarbildung mit der höheren Bil-
dung überhaupt, die Erklärung, daß der Elementarunterricht an und
für ſich die Aufgabe habe, nur als Stufe, Vorbereitung und Einlei-
tung zu jeder Bildung zu erſcheinen. Das Klaſſenſyſtem der
Elementarbildung erſcheint daher als die allgemeine Bedingung
der richtigen höheren Funktion der letzteren, und ſeine Aufſtellung in
höher gebildeten Völkern als ein Princip des Volksſchulweſens; es iſt
in der That das eigentlich ſociale Princip des Elementarunterrichts
und die Anerkennung deſſelben erſcheint damit als der Punkt des öffent-
lichen Rechts des letztern oder als dasjenige Princip des Volksſchul-
weſens, in welchem die höhere Idee der geſellſchaftlichen Entwicklung
in der geiſtigen Verwaltung ihren erſten und vielleicht wichtigſten Aus-
druck findet.
Der zweite große Grundſatz des Elementarſchulweſens iſt nun
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