Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 5. Stuttgart, 1868.der, nicht bloß mehr im Allgemeinen das weibliche Geschlecht neben Das Mittel nun, vermöge deren die Verwaltung diese Aufgaben IV. An diesem Standpunkt nun schließt sich in einfacher Weise der, nicht bloß mehr im Allgemeinen das weibliche Geſchlecht neben Das Mittel nun, vermöge deren die Verwaltung dieſe Aufgaben IV. An dieſem Standpunkt nun ſchließt ſich in einfacher Weiſe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0105" n="77"/> der, nicht bloß mehr im Allgemeinen das <hi rendition="#g">weibliche Geſchlecht</hi> neben<lb/> männlichen an demſelben Theil nehmen zu laſſen, ſondern ſo viel als<lb/> möglich dieſelben nach der Eigenthümlichkeit und der künftigen Beſtim-<lb/> mung derſelben in ſelbſtändigen Anſtalten <hi rendition="#g">neben</hi> der männlichen Schule<lb/> hinzuſtellen. Es iſt das ein großer Fortſchritt; aber wir müſſen ge-<lb/> ſtehen, daß dieß alles nur noch im Anfange iſt, und daß das eigent-<lb/> liche weibliche Element der Erziehung und Bildung noch ſtark unter dem<lb/> Gedanken leidet, daß die möglichſte Gleichartigkeit das wahre Ziel dieſer<lb/> Beſtrebungen ſein müſſe. Wir glauben, daß die hier einſchlagenden<lb/> Fragen den Fachmännern überwieſen werden ſollen; ſo viel ſcheint un-<lb/> zweifelhaft, daß wir die folgenden Sätze ohne weitere Bezeichnung zu-<lb/> gleich als für die weibliche Erziehung und Bildung annehmen dürfen,<lb/> bis es der nächſten Zukunft klar werden wird, daß es eine <hi rendition="#g">Lehre</hi> und<lb/> damit auch eine Bildung der <hi rendition="#g">Hausfrauen</hi> gibt, die dereinſt ihre eigen-<lb/> thümlichen Forderungen auch an die Verwaltung zu ſtellen wiſſen wird.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Mittel</hi> nun, vermöge deren die Verwaltung dieſe Aufgaben<lb/> vollzieht, ſind einerſeits die Organiſirung der <hi rendition="#g">Lehrerbildung</hi>, anderer-<lb/> ſeits die Beſtimmung der <hi rendition="#g">Lehrordnung</hi>. Das ſind die beiden großen<lb/> Gebiete, in denen der wahre Kern des Verhältniſſes der Verwaltung<lb/> zum Unterrichtsweſen liegt. Ob mit oder ohne Bewußtſein über ihre<lb/> ſociale Bedeutung öffentlich rechtlich geordnet, immer ſind es, an denen<lb/> man den eigentlichen Geiſt des öffentlichen Unterrichtsweſens verſtehen<lb/> lernt. Hier iſt die Form untergeordnet, denn der Gedanke ſchafft ſich<lb/> dieſelbe von ſelbſt; aber es iſt gänzlich einſeitig, in beiden nur päda-<lb/> gogiſche oder gar nur didaktiſche Elemente zu ſehen. Erſt in ihrer<lb/> organiſchen Beziehung zum geſammten Bildungsleben empfangen ſie ihre<lb/> wahre Bedeutung.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> An dieſem Standpunkt nun ſchließt ſich in einfacher Weiſe<lb/> das letzte große Element des Volksſchulweſens, die formelle Aufnahme<lb/> deſſelben in das <hi rendition="#g">Syſtem der Verwaltung</hi> und ihrer <hi rendition="#g">Organiſation</hi>.<lb/> So wie aus der Elementarbildung das Volksſchulweſen wird, ſo muß<lb/> daſſelbe das <hi rendition="#g">ganze</hi> Volk umfaſſen; es muß auf allen Punkten für alle<lb/> Klaſſen und Orte weſentlich <hi rendition="#g">gleich</hi> ſein; es muß allenthalben, ſei es<lb/> als Staats- oder Privatſchule, <hi rendition="#g">dieſelben</hi> Grundſätze für Lehrer und<lb/> Lehre zum Inhalt haben; die Verwaltung muß daher ihre große Funktion<lb/> als <hi rendition="#g">Ganzes</hi> in Ausübung bringen; ſie muß das Volksſchulweſen als<lb/> dauernden und gleichmäßigen Theil ihre Aufgabe aufnehmen und zu-<lb/> gleich mit dem geſammten übrigen Bildungsweſen in innigſte organiſche<lb/> Verbindung bringen. Dieſe <hi rendition="#g">Einheit</hi> deſſelben mit der geſammten<lb/> geiſtigen Welt erſcheint nun in der Verwaltung durch die Aufnahme<lb/> in das <hi rendition="#g">Unterrichtsminiſterium</hi>, und es iſt klar, daß das letztere<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [77/0105]
der, nicht bloß mehr im Allgemeinen das weibliche Geſchlecht neben
männlichen an demſelben Theil nehmen zu laſſen, ſondern ſo viel als
möglich dieſelben nach der Eigenthümlichkeit und der künftigen Beſtim-
mung derſelben in ſelbſtändigen Anſtalten neben der männlichen Schule
hinzuſtellen. Es iſt das ein großer Fortſchritt; aber wir müſſen ge-
ſtehen, daß dieß alles nur noch im Anfange iſt, und daß das eigent-
liche weibliche Element der Erziehung und Bildung noch ſtark unter dem
Gedanken leidet, daß die möglichſte Gleichartigkeit das wahre Ziel dieſer
Beſtrebungen ſein müſſe. Wir glauben, daß die hier einſchlagenden
Fragen den Fachmännern überwieſen werden ſollen; ſo viel ſcheint un-
zweifelhaft, daß wir die folgenden Sätze ohne weitere Bezeichnung zu-
gleich als für die weibliche Erziehung und Bildung annehmen dürfen,
bis es der nächſten Zukunft klar werden wird, daß es eine Lehre und
damit auch eine Bildung der Hausfrauen gibt, die dereinſt ihre eigen-
thümlichen Forderungen auch an die Verwaltung zu ſtellen wiſſen wird.
Das Mittel nun, vermöge deren die Verwaltung dieſe Aufgaben
vollzieht, ſind einerſeits die Organiſirung der Lehrerbildung, anderer-
ſeits die Beſtimmung der Lehrordnung. Das ſind die beiden großen
Gebiete, in denen der wahre Kern des Verhältniſſes der Verwaltung
zum Unterrichtsweſen liegt. Ob mit oder ohne Bewußtſein über ihre
ſociale Bedeutung öffentlich rechtlich geordnet, immer ſind es, an denen
man den eigentlichen Geiſt des öffentlichen Unterrichtsweſens verſtehen
lernt. Hier iſt die Form untergeordnet, denn der Gedanke ſchafft ſich
dieſelbe von ſelbſt; aber es iſt gänzlich einſeitig, in beiden nur päda-
gogiſche oder gar nur didaktiſche Elemente zu ſehen. Erſt in ihrer
organiſchen Beziehung zum geſammten Bildungsleben empfangen ſie ihre
wahre Bedeutung.
IV. An dieſem Standpunkt nun ſchließt ſich in einfacher Weiſe
das letzte große Element des Volksſchulweſens, die formelle Aufnahme
deſſelben in das Syſtem der Verwaltung und ihrer Organiſation.
So wie aus der Elementarbildung das Volksſchulweſen wird, ſo muß
daſſelbe das ganze Volk umfaſſen; es muß auf allen Punkten für alle
Klaſſen und Orte weſentlich gleich ſein; es muß allenthalben, ſei es
als Staats- oder Privatſchule, dieſelben Grundſätze für Lehrer und
Lehre zum Inhalt haben; die Verwaltung muß daher ihre große Funktion
als Ganzes in Ausübung bringen; ſie muß das Volksſchulweſen als
dauernden und gleichmäßigen Theil ihre Aufgabe aufnehmen und zu-
gleich mit dem geſammten übrigen Bildungsweſen in innigſte organiſche
Verbindung bringen. Dieſe Einheit deſſelben mit der geſammten
geiſtigen Welt erſcheint nun in der Verwaltung durch die Aufnahme
in das Unterrichtsminiſterium, und es iſt klar, daß das letztere
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