Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.für das ganze Strafrecht jene neue Richtung beginnt, deren Grund- (Von allen auf die Polizeistrafgesetzgebung bezüglichen Arbeiten Was Baden betrifft, so verweisen wir auf die schöne Arbeit von für das ganze Strafrecht jene neue Richtung beginnt, deren Grund- (Von allen auf die Polizeiſtrafgeſetzgebung bezüglichen Arbeiten Was Baden betrifft, ſo verweiſen wir auf die ſchöne Arbeit von <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0066" n="44"/> für das <hi rendition="#g">ganze</hi> Strafrecht jene neue Richtung beginnt, deren Grund-<lb/> lage eben die doppelte Idee der Strafe ſein wird — der <hi rendition="#g">peinlichen</hi><lb/> mit ihrem ſittlichen Inhalt, die ihren Grund im ethiſchen Weſen der<lb/> Perſönlichkeit hat, und der <hi rendition="#g">verwaltungsrechtlichen</hi>, die ihren<lb/> Grund in ihrer Zweckmäßigkeit für die Aufgaben der Verwaltung ſuchen<lb/> muß. Dieſe Idee entſcheidet dann auch für das Recht zur <hi rendition="#g">Strafver-<lb/> fügung</hi>, das nur bei der letzteren im Verordnungswege denkbar iſt,<lb/> indem alles, was für einen äußeren Zweck geſchieht, ſtets ſich der Ver-<lb/> ordnung unterwirft, während eine peinliche Strafe nur als Ausdruck<lb/> des ſittlichen Bewußtſeins der Geſammtheit auftreten kann. Es würde<lb/> hier zu weit führen, darauf einzugehen. Wir bemerken nur noch, daß<lb/> ſich trotz des in §. 32, 33 enthaltenen Verbotes, irgend eine andere<lb/> als die geſetzlich anerkannte Strafe auszuſprechen, die Idee der allge-<lb/> meinen Ordnungsſtrafe in §. 6 und 29 erhalten, und damit der An-<lb/> knüpfungspunkt für die allgemeinere Auffaſſung erhalten hat. Jeden-<lb/> falls dürfte ſchon hier das feſtſtehen, daß die ſyſtematiſche Weiterbildung<lb/> der geſammten Strafrechtslehre nicht mehr innerhalb des bisherigen<lb/> peinlichen Rechts liegen wird, das wohl ohnehin im Weſentlichen er-<lb/> ſchöpft iſt, ſondern in einer Auffaſſung, die hoch genug ſteht, um beide<lb/> Theile, das peinliche wie das Verwaltungsſtrafrecht, von einem höchſten<lb/> gemeinſamen Geſichtspunkt zu umfaſſen, als zwei große, verſchiedene,<lb/> aber doch organiſch zuſammenhängende Gebiete Eines Gedankens, der<lb/> eben darum nicht mehr beiläufig, ſondern in ſelbſtändiger wiſſenſchaft-<lb/> licher Durchführung zu behandeln und die etwas ermüdete Strafrechts-<lb/> lehre neu zu beleben beſtimmt iſt.</p><lb/> <p>(Von allen auf die Polizeiſtrafgeſetzgebung bezüglichen Arbeiten<lb/> gebührt ohne Zweifel der vortrefflichen Arbeit von C. <hi rendition="#g">Edel</hi>, das Polizei-<lb/> ſtrafgeſetzbuch für das Königreich Bayern (Dollmann, Geſetzgebung<lb/> des Königreichs Bayern 1862 B. <hi rendition="#aq">V.</hi>) der Vorzug. Der Verfaſſer<lb/> hat das bayeriſche Polizeiſtrafgeſetzbuch ſchon in den Verhandlungen<lb/> der zweiten Kammer mit ſeinen eingreifenden Erläuterungen begleitet;<lb/> das citirte Werk enthält aber außerdem nicht bloß die Exegeſe und die<lb/> Geſchichte der einzelnen Beſtimmungen des betreffenden Geſetzes, ſon-<lb/> dern in vollſtändiger Ausführlichkeit auch die übrige dahin gehörende<lb/> Geſetzgebung des Königreichs, und darf dieß Werk als ein Muſter für<lb/> ähnliche Bearbeitungen angeſehen werden. Wir nehmen daher an, daß<lb/> bei allen folgenden einzelnen Paragraphen des bayeriſchen Polizeiſtraf-<lb/> geſetzbuchs die betreffende Ausführung des Verfaſſers als hinzu citirt<lb/> angenommen werden möge.)</p><lb/> <p>Was <hi rendition="#g">Baden</hi> betrifft, ſo verweiſen wir auf die ſchöne Arbeit von<lb/> L. <hi rendition="#g">Kempf</hi>, das Polizeiſtrafgeſetzbuch für das Großherzogthum Baden,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0066]
für das ganze Strafrecht jene neue Richtung beginnt, deren Grund-
lage eben die doppelte Idee der Strafe ſein wird — der peinlichen
mit ihrem ſittlichen Inhalt, die ihren Grund im ethiſchen Weſen der
Perſönlichkeit hat, und der verwaltungsrechtlichen, die ihren
Grund in ihrer Zweckmäßigkeit für die Aufgaben der Verwaltung ſuchen
muß. Dieſe Idee entſcheidet dann auch für das Recht zur Strafver-
fügung, das nur bei der letzteren im Verordnungswege denkbar iſt,
indem alles, was für einen äußeren Zweck geſchieht, ſtets ſich der Ver-
ordnung unterwirft, während eine peinliche Strafe nur als Ausdruck
des ſittlichen Bewußtſeins der Geſammtheit auftreten kann. Es würde
hier zu weit führen, darauf einzugehen. Wir bemerken nur noch, daß
ſich trotz des in §. 32, 33 enthaltenen Verbotes, irgend eine andere
als die geſetzlich anerkannte Strafe auszuſprechen, die Idee der allge-
meinen Ordnungsſtrafe in §. 6 und 29 erhalten, und damit der An-
knüpfungspunkt für die allgemeinere Auffaſſung erhalten hat. Jeden-
falls dürfte ſchon hier das feſtſtehen, daß die ſyſtematiſche Weiterbildung
der geſammten Strafrechtslehre nicht mehr innerhalb des bisherigen
peinlichen Rechts liegen wird, das wohl ohnehin im Weſentlichen er-
ſchöpft iſt, ſondern in einer Auffaſſung, die hoch genug ſteht, um beide
Theile, das peinliche wie das Verwaltungsſtrafrecht, von einem höchſten
gemeinſamen Geſichtspunkt zu umfaſſen, als zwei große, verſchiedene,
aber doch organiſch zuſammenhängende Gebiete Eines Gedankens, der
eben darum nicht mehr beiläufig, ſondern in ſelbſtändiger wiſſenſchaft-
licher Durchführung zu behandeln und die etwas ermüdete Strafrechts-
lehre neu zu beleben beſtimmt iſt.
(Von allen auf die Polizeiſtrafgeſetzgebung bezüglichen Arbeiten
gebührt ohne Zweifel der vortrefflichen Arbeit von C. Edel, das Polizei-
ſtrafgeſetzbuch für das Königreich Bayern (Dollmann, Geſetzgebung
des Königreichs Bayern 1862 B. V.) der Vorzug. Der Verfaſſer
hat das bayeriſche Polizeiſtrafgeſetzbuch ſchon in den Verhandlungen
der zweiten Kammer mit ſeinen eingreifenden Erläuterungen begleitet;
das citirte Werk enthält aber außerdem nicht bloß die Exegeſe und die
Geſchichte der einzelnen Beſtimmungen des betreffenden Geſetzes, ſon-
dern in vollſtändiger Ausführlichkeit auch die übrige dahin gehörende
Geſetzgebung des Königreichs, und darf dieß Werk als ein Muſter für
ähnliche Bearbeitungen angeſehen werden. Wir nehmen daher an, daß
bei allen folgenden einzelnen Paragraphen des bayeriſchen Polizeiſtraf-
geſetzbuchs die betreffende Ausführung des Verfaſſers als hinzu citirt
angenommen werden möge.)
Was Baden betrifft, ſo verweiſen wir auf die ſchöne Arbeit von
L. Kempf, das Polizeiſtrafgeſetzbuch für das Großherzogthum Baden,
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