Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.mit den Motiven, Commissionsberichten und landständischen Verhandlun- Auf dieser allgemeinen Grundlage wird es nun wohl leicht sein, Am nächsten dem Standpunkte des süddeutschen Polizeistrafgesetz- mit den Motiven, Commiſſionsberichten und landſtändiſchen Verhandlun- Auf dieſer allgemeinen Grundlage wird es nun wohl leicht ſein, Am nächſten dem Standpunkte des ſüddeutſchen Polizeiſtrafgeſetz- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0067" n="45"/> mit den Motiven, Commiſſionsberichten und landſtändiſchen Verhandlun-<lb/> gen 1864. Eine andere Arbeit iſt uns bis jetzt nicht bekannt.</p><lb/> <p>Auf dieſer allgemeinen Grundlage wird es nun wohl leicht ſein,<lb/> das Recht und Weſen der Polizeiſtrafordnungen in den übrigen Staaten<lb/> zu charakteriſiren, ſo weit uns dieſelben zugänglich waren.</p><lb/> <p>Am nächſten dem Standpunkte des ſüddeutſchen Polizeiſtrafgeſetz-<lb/> buches kommt das <hi rendition="#g">preußiſche</hi> Recht. Im preußiſchen Recht iſt näm-<lb/> lich das Verhältniß zwiſchen Verordnung und Geſetz, und die Compe-<lb/> tenzfrage über den Erlaß der erſteren allerdings ſehr klar behandelt<lb/> und entſchieden. Hier ſind zuerſt die königlichen Verordnungen von<lb/> den Polizeiverordnungen weit beſſer getrennt, als in Belgien und ſelbſt<lb/> in Baden und Bayern, und den letzteren das Recht voller Gültigkeit<lb/> beigelegt, wenn ſie unter den geſetzlichen Formen publicirt ſind. Dieſer<lb/> Grundſatz iſt ſchon durch das Allgemeine Landrecht <hi rendition="#aq">II. T.</hi> 13, §. 6 be-<lb/> gründet, der das Recht auf Erlaß von Verordnungen für ein „Maje-<lb/> ſtätsrecht“ erklärt hat. Die Frage, in wie weit dieß Recht den Polizei-<lb/> organen zukomme, und in wie weit ſpeziell dieſelben Polizeiſtrafen auf<lb/> verordnungsmäßigem Wege ausſprechen können, war in der rein poli-<lb/> zeilichen Epoche des preußiſchen öffentlichen Rechts eigentlich gar nicht<lb/> vorhanden, ſondern die Sache wurde als ſelbſtverſtändlich angeſehen.<lb/> Erſt mit dem Siege der verfaſſungsmäßigen Verwaltung zeigte es ſich<lb/> auch hier, daß es eine der weſentlichſten Bedingungen der letzteren ſei,<lb/> über dieſen Punkt ins Klare zu kommen. Und das geſchah nun in der,<lb/> für die ganze Entwicklung dieſer Begriffe bezeichnenden Weiſe dadurch,<lb/> daß die <hi rendition="#g">Reform</hi> der <hi rendition="#g">Strafgeſetzgebung</hi> weſentlich <hi rendition="#g">zu dem<lb/> Zweck</hi> unternommen wurde, um durch die Aufnahme des Polizeiſtrafen-<lb/> ſyſtems in das Strafgeſetzbuch ein <hi rendition="#g">geſetzliches Strafſyſtem für<lb/> das Verwaltungsrecht zu ſchaffen</hi>. Das war nun die Haupt-<lb/> aufgabe der neuen Redaktion des preußiſchen Strafgeſetzbuches, bei<lb/> dem im dritten Theil das franzöſiſche Muſter des <hi rendition="#aq">Code Pénal IV.</hi><lb/> vorſchwebte. Es geſchah daher hier, was 1808 in Frankreich geſchehen<lb/> war, daß man nämlich das Verwaltungsſtrafrecht mit dem peinlichen<lb/> durch gemeinſame Codification formell <hi rendition="#g">identificirte</hi>, und dafür zwar<lb/> ein objektioes Recht des erſteren gewann, aber in Gefahr gerieth, das<lb/> Bewußtſein von ſeinem tiefen Unterſchiede vom peinlichen Recht definitiv<lb/> zu verlieren. Die formell vortreffliche Organiſation der preußiſchen<lb/> Verwaltung hat jedoch davor geſchützt, indem jetzt <hi rendition="#g">neben</hi> dem betref-<lb/> fenden Theile des Strafgeſetzbuches das Geſetz vom 11. Mai 1850 über<lb/> die Polizeiverwaltung gegeben ward, das im Grunde dasjenige als<lb/> Princip enthält, was die Polizeiſtrafgeſetzbücher des Südens als ſyſte-<lb/> matiſches Strafrecht formuliren, das ſelbſtändige Verwaltungsſtrafrecht.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0067]
mit den Motiven, Commiſſionsberichten und landſtändiſchen Verhandlun-
gen 1864. Eine andere Arbeit iſt uns bis jetzt nicht bekannt.
Auf dieſer allgemeinen Grundlage wird es nun wohl leicht ſein,
das Recht und Weſen der Polizeiſtrafordnungen in den übrigen Staaten
zu charakteriſiren, ſo weit uns dieſelben zugänglich waren.
Am nächſten dem Standpunkte des ſüddeutſchen Polizeiſtrafgeſetz-
buches kommt das preußiſche Recht. Im preußiſchen Recht iſt näm-
lich das Verhältniß zwiſchen Verordnung und Geſetz, und die Compe-
tenzfrage über den Erlaß der erſteren allerdings ſehr klar behandelt
und entſchieden. Hier ſind zuerſt die königlichen Verordnungen von
den Polizeiverordnungen weit beſſer getrennt, als in Belgien und ſelbſt
in Baden und Bayern, und den letzteren das Recht voller Gültigkeit
beigelegt, wenn ſie unter den geſetzlichen Formen publicirt ſind. Dieſer
Grundſatz iſt ſchon durch das Allgemeine Landrecht II. T. 13, §. 6 be-
gründet, der das Recht auf Erlaß von Verordnungen für ein „Maje-
ſtätsrecht“ erklärt hat. Die Frage, in wie weit dieß Recht den Polizei-
organen zukomme, und in wie weit ſpeziell dieſelben Polizeiſtrafen auf
verordnungsmäßigem Wege ausſprechen können, war in der rein poli-
zeilichen Epoche des preußiſchen öffentlichen Rechts eigentlich gar nicht
vorhanden, ſondern die Sache wurde als ſelbſtverſtändlich angeſehen.
Erſt mit dem Siege der verfaſſungsmäßigen Verwaltung zeigte es ſich
auch hier, daß es eine der weſentlichſten Bedingungen der letzteren ſei,
über dieſen Punkt ins Klare zu kommen. Und das geſchah nun in der,
für die ganze Entwicklung dieſer Begriffe bezeichnenden Weiſe dadurch,
daß die Reform der Strafgeſetzgebung weſentlich zu dem
Zweck unternommen wurde, um durch die Aufnahme des Polizeiſtrafen-
ſyſtems in das Strafgeſetzbuch ein geſetzliches Strafſyſtem für
das Verwaltungsrecht zu ſchaffen. Das war nun die Haupt-
aufgabe der neuen Redaktion des preußiſchen Strafgeſetzbuches, bei
dem im dritten Theil das franzöſiſche Muſter des Code Pénal IV.
vorſchwebte. Es geſchah daher hier, was 1808 in Frankreich geſchehen
war, daß man nämlich das Verwaltungsſtrafrecht mit dem peinlichen
durch gemeinſame Codification formell identificirte, und dafür zwar
ein objektioes Recht des erſteren gewann, aber in Gefahr gerieth, das
Bewußtſein von ſeinem tiefen Unterſchiede vom peinlichen Recht definitiv
zu verlieren. Die formell vortreffliche Organiſation der preußiſchen
Verwaltung hat jedoch davor geſchützt, indem jetzt neben dem betref-
fenden Theile des Strafgeſetzbuches das Geſetz vom 11. Mai 1850 über
die Polizeiverwaltung gegeben ward, das im Grunde dasjenige als
Princip enthält, was die Polizeiſtrafgeſetzbücher des Südens als ſyſte-
matiſches Strafrecht formuliren, das ſelbſtändige Verwaltungsſtrafrecht.
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