Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.preußischem Recht. Strafgesetzbuch §. 87 ff. Goldtammer, Archiv des preußiſchem Recht. Strafgeſetzbuch §. 87 ff. Goldtammer, Archiv des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0109" n="87"/> preußiſchem Recht. Strafgeſetzbuch §. 87 ff. <hi rendition="#g">Goldtammer</hi>, Archiv des<lb/> Strafrechts 1. 700. <hi rendition="#g">Oppenhof</hi>, Strafgeſetzbuch §. 89. <hi rendition="#g">Beſeler</hi>,<lb/> Commentar zum Strafgeſetzbuch S. 256. 257. Das iſt <hi rendition="#g">höchſt</hi> unvoll-<lb/> ſtändig, da weder die vorgeſetzte Behörde, noch der Begriff der Ver-<lb/> antwortlichkeit auch nur annähernd klar ſind und <hi rendition="#g">keiner</hi> der Commen-<lb/> tatoren die Frage nach dem Klagrechte ernſtlich zu unterſuchen verſucht<lb/> hat. Leider hat auch <hi rendition="#g">Temme</hi> (Gloſſen zum Strafgeſetzbuch S. 161)<lb/> ohne Erkenntniß des letztern die Sache behandelt. Daß übrigens ein<lb/> Vergehen im Exceß des Vollzugs liegt, hat das Strafgeſetzbuch §. 316<lb/> anerkannt. Hier iſt offenbar das Syſtem nicht fertig und klar. (Vergl.<lb/><hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 103.) — In gleicher Weiſe erklärt das öſterr.<lb/> Strafgeſetzbuch §. 101 den „Mißbrauch der Amtsgewalt“ ſtrafbar; aber<lb/> zur Verfolgung iſt regelmäßig die Anzeige an die obere Behörde nöthig.<lb/> Ganz ähnlich, und in gleich unfertiger Beſtimmung des Klagrechts, die<lb/> übrigen deutſchen Strafgeſetzbücher. — Neben dieſer Unbeſtimmtheit ſteht<lb/> der zweite, wie es ſcheint, durchſtehende Grundſatz, daß bei <hi rendition="#g">Tödtungen</hi><lb/> oder <hi rendition="#g">Verletzungen</hi> in Ausübung des Dienſtes eine gerichtliche Unter-<lb/> ſuchung Regel iſt, jedoch die vorgeſetzten Beamteten beigezogen werden<lb/> ſollen. So in der preuß. Verordnung für Gränz- und Forſtbeamtete<lb/> von 1834 und 1837 (ſ. oben); öſterr. Strafproceßordnung (29. Juli<lb/> 1853) §. 93 für „Finanz- oder <hi rendition="#g">andere</hi> öffentliche Wachen.“ — Wir<lb/> können hierin jedoch nicht den Anfang einer rationellen Ordnung dieſes<lb/> Rechts erkennen. Derſelbe liegt vielmehr in denjenigen einzelnen Be-<lb/> ſtimmungen, welche die Geſetzmäßigkeit der Vollziehung der ſicherheits-<lb/> polizeilichen Maßregeln geordnet haben, zu denen wir jetzt übergehen.<lb/> Bei aller Richtigkeit <hi rendition="#g">fehlt</hi> denſelben jedoch ſowohl im geltenden Recht<lb/> als in der Theorie der innere Zuſammenhang, der ſie als Ausdruck<lb/> der obigen Grundſätze und damit als eine organiſche Einheit erſchei-<lb/> nen ließe.</p> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </body> </text> </TEI> [87/0109]
preußiſchem Recht. Strafgeſetzbuch §. 87 ff. Goldtammer, Archiv des
Strafrechts 1. 700. Oppenhof, Strafgeſetzbuch §. 89. Beſeler,
Commentar zum Strafgeſetzbuch S. 256. 257. Das iſt höchſt unvoll-
ſtändig, da weder die vorgeſetzte Behörde, noch der Begriff der Ver-
antwortlichkeit auch nur annähernd klar ſind und keiner der Commen-
tatoren die Frage nach dem Klagrechte ernſtlich zu unterſuchen verſucht
hat. Leider hat auch Temme (Gloſſen zum Strafgeſetzbuch S. 161)
ohne Erkenntniß des letztern die Sache behandelt. Daß übrigens ein
Vergehen im Exceß des Vollzugs liegt, hat das Strafgeſetzbuch §. 316
anerkannt. Hier iſt offenbar das Syſtem nicht fertig und klar. (Vergl.
Rönne, Staatsrecht I. §. 103.) — In gleicher Weiſe erklärt das öſterr.
Strafgeſetzbuch §. 101 den „Mißbrauch der Amtsgewalt“ ſtrafbar; aber
zur Verfolgung iſt regelmäßig die Anzeige an die obere Behörde nöthig.
Ganz ähnlich, und in gleich unfertiger Beſtimmung des Klagrechts, die
übrigen deutſchen Strafgeſetzbücher. — Neben dieſer Unbeſtimmtheit ſteht
der zweite, wie es ſcheint, durchſtehende Grundſatz, daß bei Tödtungen
oder Verletzungen in Ausübung des Dienſtes eine gerichtliche Unter-
ſuchung Regel iſt, jedoch die vorgeſetzten Beamteten beigezogen werden
ſollen. So in der preuß. Verordnung für Gränz- und Forſtbeamtete
von 1834 und 1837 (ſ. oben); öſterr. Strafproceßordnung (29. Juli
1853) §. 93 für „Finanz- oder andere öffentliche Wachen.“ — Wir
können hierin jedoch nicht den Anfang einer rationellen Ordnung dieſes
Rechts erkennen. Derſelbe liegt vielmehr in denjenigen einzelnen Be-
ſtimmungen, welche die Geſetzmäßigkeit der Vollziehung der ſicherheits-
polizeilichen Maßregeln geordnet haben, zu denen wir jetzt übergehen.
Bei aller Richtigkeit fehlt denſelben jedoch ſowohl im geltenden Recht
als in der Theorie der innere Zuſammenhang, der ſie als Ausdruck
der obigen Grundſätze und damit als eine organiſche Einheit erſchei-
nen ließe.
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