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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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Zweiter Theil.
Die Sicherheitspolizei und ihr Recht.
Begriff, Princip und Stellung derselben.

Nachdem auf diese Weise der allgemeine Begriff der Polizei und
des Polizeirechts zunächst als Theil der gesammten Verwaltung fest-
gestellt ist, wird es jetzt nothwendig, den speziellen Begriff der Sicherheits-
polizei als einen Theil der innern Verwaltung zu bestimmen, wobei
es nicht zu vergessen ist, daß der Begriff der Sicherheit in dem bis-
herigen, gewöhnlichen Sinne ein specifisch deutscher und ursprünglich
nur als Gegensatz zur Wohlfahrtspolizei aufgestellter anzusehen ist. Erst
mit unserm Jahrhundert, wo jene Wohlfahrtspolizei sich zur Idee der
innern Verwaltung entwickelt, scheidet sich die Sicherheitspolizei als ein
selbständiges Gebiet, und nun geschieht das, was wir bereits früher
bezeichnet haben, daß nämlich der Ausdruck Sicherheitspolizei die ganze
polizeiliche Thätigkeit bezeichnet, da in der That die letzte Aufgabe der
Polizei stets die Herstellung der Sicherheit enthält. Wir glauben nun
schon früher gezeigt zu haben, daß es unabweisbar ist, diesen Begriff
aufzulösen. Wir haben dabei nicht bloß die Polizei im Allgemeinen selb-
ständig hingestellt, sondern wir haben auch bereits angedeutet, daß die
innere Polizei so viele und verschiedene Aufgaben hat, daß man den
Begriff der "Sicherheitspolizei" als einen selbständigen und mit einem
eigenen Rechtssysteme versehenen innerhalb der innern Polizei wieder
aufstellen kann und muß, will man anders zur Klarheit über dieß Ge-
biet gelangen. Und es möge uns daher gestattet sein, zunächst den Be-
griff der "öffentlichen Sicherheit" als einen bestimmten, von allen ver-
wandten Vorstellungen zu scheidenden, zu definiren.

Zu dem Ende muß man von dem Wesen des Objekts aller Polizei,
der Gefährdungen selbst und ihren Formen, ausgehen.

Alles, was wir ein Gefährdung nennen, wird nämlich zunächst

Zweiter Theil.
Die Sicherheitspolizei und ihr Recht.
Begriff, Princip und Stellung derſelben.

Nachdem auf dieſe Weiſe der allgemeine Begriff der Polizei und
des Polizeirechts zunächſt als Theil der geſammten Verwaltung feſt-
geſtellt iſt, wird es jetzt nothwendig, den ſpeziellen Begriff der Sicherheits-
polizei als einen Theil der innern Verwaltung zu beſtimmen, wobei
es nicht zu vergeſſen iſt, daß der Begriff der Sicherheit in dem bis-
herigen, gewöhnlichen Sinne ein ſpecifiſch deutſcher und urſprünglich
nur als Gegenſatz zur Wohlfahrtspolizei aufgeſtellter anzuſehen iſt. Erſt
mit unſerm Jahrhundert, wo jene Wohlfahrtspolizei ſich zur Idee der
innern Verwaltung entwickelt, ſcheidet ſich die Sicherheitspolizei als ein
ſelbſtändiges Gebiet, und nun geſchieht das, was wir bereits früher
bezeichnet haben, daß nämlich der Ausdruck Sicherheitspolizei die ganze
polizeiliche Thätigkeit bezeichnet, da in der That die letzte Aufgabe der
Polizei ſtets die Herſtellung der Sicherheit enthält. Wir glauben nun
ſchon früher gezeigt zu haben, daß es unabweisbar iſt, dieſen Begriff
aufzulöſen. Wir haben dabei nicht bloß die Polizei im Allgemeinen ſelb-
ſtändig hingeſtellt, ſondern wir haben auch bereits angedeutet, daß die
innere Polizei ſo viele und verſchiedene Aufgaben hat, daß man den
Begriff der „Sicherheitspolizei“ als einen ſelbſtändigen und mit einem
eigenen Rechtsſyſteme verſehenen innerhalb der innern Polizei wieder
aufſtellen kann und muß, will man anders zur Klarheit über dieß Ge-
biet gelangen. Und es möge uns daher geſtattet ſein, zunächſt den Be-
griff der „öffentlichen Sicherheit“ als einen beſtimmten, von allen ver-
wandten Vorſtellungen zu ſcheidenden, zu definiren.

Zu dem Ende muß man von dem Weſen des Objekts aller Polizei,
der Gefährdungen ſelbſt und ihren Formen, ausgehen.

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[[88]/0110] Zweiter Theil. Die Sicherheitspolizei und ihr Recht. Begriff, Princip und Stellung derſelben. Nachdem auf dieſe Weiſe der allgemeine Begriff der Polizei und des Polizeirechts zunächſt als Theil der geſammten Verwaltung feſt- geſtellt iſt, wird es jetzt nothwendig, den ſpeziellen Begriff der Sicherheits- polizei als einen Theil der innern Verwaltung zu beſtimmen, wobei es nicht zu vergeſſen iſt, daß der Begriff der Sicherheit in dem bis- herigen, gewöhnlichen Sinne ein ſpecifiſch deutſcher und urſprünglich nur als Gegenſatz zur Wohlfahrtspolizei aufgeſtellter anzuſehen iſt. Erſt mit unſerm Jahrhundert, wo jene Wohlfahrtspolizei ſich zur Idee der innern Verwaltung entwickelt, ſcheidet ſich die Sicherheitspolizei als ein ſelbſtändiges Gebiet, und nun geſchieht das, was wir bereits früher bezeichnet haben, daß nämlich der Ausdruck Sicherheitspolizei die ganze polizeiliche Thätigkeit bezeichnet, da in der That die letzte Aufgabe der Polizei ſtets die Herſtellung der Sicherheit enthält. Wir glauben nun ſchon früher gezeigt zu haben, daß es unabweisbar iſt, dieſen Begriff aufzulöſen. Wir haben dabei nicht bloß die Polizei im Allgemeinen ſelb- ſtändig hingeſtellt, ſondern wir haben auch bereits angedeutet, daß die innere Polizei ſo viele und verſchiedene Aufgaben hat, daß man den Begriff der „Sicherheitspolizei“ als einen ſelbſtändigen und mit einem eigenen Rechtsſyſteme verſehenen innerhalb der innern Polizei wieder aufſtellen kann und muß, will man anders zur Klarheit über dieß Ge- biet gelangen. Und es möge uns daher geſtattet ſein, zunächſt den Be- griff der „öffentlichen Sicherheit“ als einen beſtimmten, von allen ver- wandten Vorſtellungen zu ſcheidenden, zu definiren. Zu dem Ende muß man von dem Weſen des Objekts aller Polizei, der Gefährdungen ſelbſt und ihren Formen, ausgehen. Alles, was wir ein Gefährdung nennen, wird nämlich zunächſt

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. [88]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/110>, abgerufen am 21.11.2024.