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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867.

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verschwindet. Erstlich ist jene Erlaubniß auch für die Verfolgung solcher
Rechtsverletzungen gefordert, welche gar nicht in der Vollziehung selbst
enthalten waren, sondern nur mit derselben zusammenfallen; sie ist
zweitens nothwendig, auch wenn der Beamtete aus dem Amte ausge-
treten ist; sie wird drittens gefordert auch für die Rechtsansprüche gegen
die Erben der Betreffenden; und endlich kann der fonctionnaire gar
nicht darauf verzichten. Vollziehende Gewalt S. 133 ff. (Kurz und
klar zusammengestellt von Smith bei Block v. Fonctionnaires.)

Es ist nun wohl nicht nothwendig, das System weiter zu charak-
terisiren. Wir begnügen uns damit, es als ein unwahres zu bezeichnen,
während das englische ein unpraktisches ist. Von beiden verschieden ist
das deutsche System.

Das deutsche System der Haftung für Vollzugsübertretungen ist
nämlich ein unfertiges. Es ist nicht thunlich, irgend etwas als ge-
meingültig, oder auch nur von der Theorie durchstehend anerkannt auf-
zustellen. Das beruht nun zuerst wieder darauf, daß überhaupt im
deutschen öffentlichen Recht die Begriffe von Beschwerde und Beschwerde-
recht neben dem öffentlichen Klagrecht sich nicht bloß in der Theorie
in vollständiger Unklarheit befinden, so weit es eine solche darüber gibt,
sondern auch im Gebiete der Verfassungsurkunden und der übrigen Ver-
fassungsgesetze in höchst unklarer, zum Theil sogar widersprechender
Weise erledigt werden. Wir haben die einschlagenden Gesetze und An-
sichten in der vollziehenden Gewalt S. 143--148 bereits mit-
getheilt. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das dort Gesagte, das für
die Thätigkeiten der Verwaltungsorgane überhaupt gilt, auch und zwar
speziell für ihre Haftung bei Vollziehungen gelten muß. Ehe man daher
in Deutschland nicht über die Begriffe von Gesetz und Verordnung
und Klag- und Beschwerderecht überhaupt einig wird, ist es nicht
möglich, zur Klarheit über das Haftungsrecht der Organe beim Voll-
zuge zu gelangen. -- Indessen scheinen denn doch zwei Grundsätze fest-
zustehen, welche vor der Hand den geltenden Zustand charakterisiren.
Daß nämlich die Nothwehr und ihr Beweis das Vollzugsorgan vor
jeder Verantwortung befreit, ist selbstverständlich und gehört daher nicht
hierher. Nicht ohne Bedeutung ist jedoch das Streben, diese Nothwehr
auch für die Vollzugsthätigkeit möglichst genau zu definiren, und mit
der gesetzlichen Vollziehung in Harmonie zu bringen. Oesterreich. K.
K. Decret vom 9. Okt. 1846; preuß. Strafgesetzbuch §. 316. Rönne,
Staatsrecht I. §. 103 Note. Dagegen gilt als erster Grundsatz, daß zwar
die Amtshandlung da aufhört, wo die Ueberschreitung des Maßes in
der Vollziehung beginnt, daß aber der Beamtete für diese Ueberschrei-
tung nur "der vorgesetzten Behörde" "verantwortlich" sei. So nach

verſchwindet. Erſtlich iſt jene Erlaubniß auch für die Verfolgung ſolcher
Rechtsverletzungen gefordert, welche gar nicht in der Vollziehung ſelbſt
enthalten waren, ſondern nur mit derſelben zuſammenfallen; ſie iſt
zweitens nothwendig, auch wenn der Beamtete aus dem Amte ausge-
treten iſt; ſie wird drittens gefordert auch für die Rechtsanſprüche gegen
die Erben der Betreffenden; und endlich kann der fonctionnaire gar
nicht darauf verzichten. Vollziehende Gewalt S. 133 ff. (Kurz und
klar zuſammengeſtellt von Smith bei Block v. Fonctionnaires.)

Es iſt nun wohl nicht nothwendig, das Syſtem weiter zu charak-
teriſiren. Wir begnügen uns damit, es als ein unwahres zu bezeichnen,
während das engliſche ein unpraktiſches iſt. Von beiden verſchieden iſt
das deutſche Syſtem.

Das deutſche Syſtem der Haftung für Vollzugsübertretungen iſt
nämlich ein unfertiges. Es iſt nicht thunlich, irgend etwas als ge-
meingültig, oder auch nur von der Theorie durchſtehend anerkannt auf-
zuſtellen. Das beruht nun zuerſt wieder darauf, daß überhaupt im
deutſchen öffentlichen Recht die Begriffe von Beſchwerde und Beſchwerde-
recht neben dem öffentlichen Klagrecht ſich nicht bloß in der Theorie
in vollſtändiger Unklarheit befinden, ſo weit es eine ſolche darüber gibt,
ſondern auch im Gebiete der Verfaſſungsurkunden und der übrigen Ver-
faſſungsgeſetze in höchſt unklarer, zum Theil ſogar widerſprechender
Weiſe erledigt werden. Wir haben die einſchlagenden Geſetze und An-
ſichten in der vollziehenden Gewalt S. 143—148 bereits mit-
getheilt. Es kann nicht zweifelhaft ſein, daß das dort Geſagte, das für
die Thätigkeiten der Verwaltungsorgane überhaupt gilt, auch und zwar
ſpeziell für ihre Haftung bei Vollziehungen gelten muß. Ehe man daher
in Deutſchland nicht über die Begriffe von Geſetz und Verordnung
und Klag- und Beſchwerderecht überhaupt einig wird, iſt es nicht
möglich, zur Klarheit über das Haftungsrecht der Organe beim Voll-
zuge zu gelangen. — Indeſſen ſcheinen denn doch zwei Grundſätze feſt-
zuſtehen, welche vor der Hand den geltenden Zuſtand charakteriſiren.
Daß nämlich die Nothwehr und ihr Beweis das Vollzugsorgan vor
jeder Verantwortung befreit, iſt ſelbſtverſtändlich und gehört daher nicht
hierher. Nicht ohne Bedeutung iſt jedoch das Streben, dieſe Nothwehr
auch für die Vollzugsthätigkeit möglichſt genau zu definiren, und mit
der geſetzlichen Vollziehung in Harmonie zu bringen. Oeſterreich. K.
K. Decret vom 9. Okt. 1846; preuß. Strafgeſetzbuch §. 316. Rönne,
Staatsrecht I. §. 103 Note. Dagegen gilt als erſter Grundſatz, daß zwar
die Amtshandlung da aufhört, wo die Ueberſchreitung des Maßes in
der Vollziehung beginnt, daß aber der Beamtete für dieſe Ueberſchrei-
tung nur „der vorgeſetzten Behörde“ „verantwortlich“ ſei. So nach

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[86/0108] verſchwindet. Erſtlich iſt jene Erlaubniß auch für die Verfolgung ſolcher Rechtsverletzungen gefordert, welche gar nicht in der Vollziehung ſelbſt enthalten waren, ſondern nur mit derſelben zuſammenfallen; ſie iſt zweitens nothwendig, auch wenn der Beamtete aus dem Amte ausge- treten iſt; ſie wird drittens gefordert auch für die Rechtsanſprüche gegen die Erben der Betreffenden; und endlich kann der fonctionnaire gar nicht darauf verzichten. Vollziehende Gewalt S. 133 ff. (Kurz und klar zuſammengeſtellt von Smith bei Block v. Fonctionnaires.) Es iſt nun wohl nicht nothwendig, das Syſtem weiter zu charak- teriſiren. Wir begnügen uns damit, es als ein unwahres zu bezeichnen, während das engliſche ein unpraktiſches iſt. Von beiden verſchieden iſt das deutſche Syſtem. Das deutſche Syſtem der Haftung für Vollzugsübertretungen iſt nämlich ein unfertiges. Es iſt nicht thunlich, irgend etwas als ge- meingültig, oder auch nur von der Theorie durchſtehend anerkannt auf- zuſtellen. Das beruht nun zuerſt wieder darauf, daß überhaupt im deutſchen öffentlichen Recht die Begriffe von Beſchwerde und Beſchwerde- recht neben dem öffentlichen Klagrecht ſich nicht bloß in der Theorie in vollſtändiger Unklarheit befinden, ſo weit es eine ſolche darüber gibt, ſondern auch im Gebiete der Verfaſſungsurkunden und der übrigen Ver- faſſungsgeſetze in höchſt unklarer, zum Theil ſogar widerſprechender Weiſe erledigt werden. Wir haben die einſchlagenden Geſetze und An- ſichten in der vollziehenden Gewalt S. 143—148 bereits mit- getheilt. Es kann nicht zweifelhaft ſein, daß das dort Geſagte, das für die Thätigkeiten der Verwaltungsorgane überhaupt gilt, auch und zwar ſpeziell für ihre Haftung bei Vollziehungen gelten muß. Ehe man daher in Deutſchland nicht über die Begriffe von Geſetz und Verordnung und Klag- und Beſchwerderecht überhaupt einig wird, iſt es nicht möglich, zur Klarheit über das Haftungsrecht der Organe beim Voll- zuge zu gelangen. — Indeſſen ſcheinen denn doch zwei Grundſätze feſt- zuſtehen, welche vor der Hand den geltenden Zuſtand charakteriſiren. Daß nämlich die Nothwehr und ihr Beweis das Vollzugsorgan vor jeder Verantwortung befreit, iſt ſelbſtverſtändlich und gehört daher nicht hierher. Nicht ohne Bedeutung iſt jedoch das Streben, dieſe Nothwehr auch für die Vollzugsthätigkeit möglichſt genau zu definiren, und mit der geſetzlichen Vollziehung in Harmonie zu bringen. Oeſterreich. K. K. Decret vom 9. Okt. 1846; preuß. Strafgeſetzbuch §. 316. Rönne, Staatsrecht I. §. 103 Note. Dagegen gilt als erſter Grundſatz, daß zwar die Amtshandlung da aufhört, wo die Ueberſchreitung des Maßes in der Vollziehung beginnt, daß aber der Beamtete für dieſe Ueberſchrei- tung nur „der vorgeſetzten Behörde“ „verantwortlich“ ſei. So nach

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 4. Stuttgart, 1867, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre04_1867/108>, abgerufen am 23.11.2024.