Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.das ethische Wesen derselben, sondern auch über ihr System einig werde. Macht es nun diese Anforderung, so muß es auch mehr sein als Wir unsererseits müssen aber deßhalb mit so viel Nachdruck auf 2) Das System selbst aber, oder vielmehr das in seine organischen Da die innere Verwaltung die Verhältnisse des individuellen Lebens das ethiſche Weſen derſelben, ſondern auch über ihr Syſtem einig werde. Macht es nun dieſe Anforderung, ſo muß es auch mehr ſein als Wir unſererſeits müſſen aber deßhalb mit ſo viel Nachdruck auf 2) Das Syſtem ſelbſt aber, oder vielmehr das in ſeine organiſchen Da die innere Verwaltung die Verhältniſſe des individuellen Lebens <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0073" n="51"/> das ethiſche Weſen derſelben, ſondern auch über ihr Syſtem einig werde.<lb/> Denn es kann ſich auf die Dauer bei einer ſo hoch ſtehenden Wiſſen-<lb/> ſchaft nicht um die ſubjektive Anſchauung des Einzelnen handeln. Iſt<lb/> es wahr, daß die Verwaltung das Geſammtleben der Einzelperſönlichkeit<lb/> und ihre Entwicklung umfaßt, ſo kann ſie ſelbſt ſich nicht willkürlich<lb/> in dieſe oder jene Gebiete theilen. Iſt ſie äußerlich ein ſelbſtändiges<lb/> Ganze, ſo muß ſie auch innerlich daſſelbe ſein. Daß dieſes Ganze<lb/> mit den Beſtandtheilen und Abtheilungen, welche es bilden, ſich voll-<lb/> ſtändig erfülle, und daß der Beſchauende zur Ueberzeugung gelange,<lb/> wie jede einzelne Thatſache und jede Frage aus dem weiten Felde der<lb/> Verwaltung ſich gleichſam von ſelbſt an den ihr gebührenden Platz<lb/> finde. Es iſt gewiß eine an ſich einfache Sache, zu behaupten, daß<lb/> eine Wiſſenſchaft von gegebenen Verhältniſſen eben ſo wenig zwei Sy-<lb/> ſteme haben, wie das Objekt ſelbſt zwei oder mehrere Naturen beſitzen<lb/> kann. Die Verſchiedenheit in der Behandlung und Darſtellung iſt aller-<lb/> dings nothwendig frei; aber die Sache ſelbſt kann doch nur Eine ſein,<lb/> und daher iſt jede Verſchiedenheit nicht im Objekt, ſondern nur in der<lb/> ſubjektiven Betrachtung des Subjekts gelegen. Aber ſo lange wir uns<lb/> nicht einig werden, welchen natürlichen Organismus die Sache an ſich<lb/> hat, ſo lange werden wir keine wahre Wiſſenſchaft beſitzen. Wir <hi rendition="#g">müſſen</hi><lb/> es daher unternehmen, das Syſtem der Verwaltungslehre nicht als eine<lb/> Propädeutik, ſondern als einen immanenten Theil derſelben hier auf-<lb/> zuſtellen; denn in der That iſt es hier, was es immer ſein ſoll, nicht<lb/> eine Ordnung des Stoffes, ſondern die Grundlage und der allgemeinſte<lb/> Inhalt der <hi rendition="#g">Verwaltungslehre ſelbſt</hi>.</p><lb/> <p>Macht es nun dieſe Anforderung, ſo muß es auch mehr ſein als<lb/> eine äußere Ordnung. Es muß vielmehr ſelbſt als die nothwendige<lb/> Conſequenz ſeines eignen Weſens erſcheinen, und ſein Werth darf nicht<lb/> auf der Zweckmäßigkeit, ſondern auf der Harmonie mit jenem Weſen<lb/> ſelbſt beruhen. Und das darzulegen iſt die Aufgabe des Folgenden.</p><lb/> <p>Wir unſererſeits müſſen aber deßhalb mit ſo viel Nachdruck auf<lb/> dieſem Punkte beſtehen, weil nicht nur keine Verwaltungslehre ohne<lb/> ein feſtes und ſelbſtändiges Syſtem möglich iſt, ſondern weil in der<lb/> bisher vorhandenen Theorie die Verwirrung und Unklarheit der Grenzen<lb/> und der Gebiete eben ſo vollſtändig zu ſein ſcheint, als die der Namen<lb/> und Begriffe. Erſt wenn ſich der feſte Kern hier herausgeſchält hat,<lb/> kann man in dieſer Wiſſenſchaft weiter gelangen.</p><lb/> <p>2) Das Syſtem ſelbſt aber, oder vielmehr das in ſeine organiſchen<lb/> Gebiete aufgelöste Weſen der Verwaltung iſt <hi rendition="#g">ſehr</hi> einfach.</p><lb/> <p>Da die innere Verwaltung die Verhältniſſe des individuellen Lebens<lb/> in ihrem Bedingtſein durch die Gemeinſchaft darzulegen hat, ſo <hi rendition="#g">kann</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [51/0073]
das ethiſche Weſen derſelben, ſondern auch über ihr Syſtem einig werde.
Denn es kann ſich auf die Dauer bei einer ſo hoch ſtehenden Wiſſen-
ſchaft nicht um die ſubjektive Anſchauung des Einzelnen handeln. Iſt
es wahr, daß die Verwaltung das Geſammtleben der Einzelperſönlichkeit
und ihre Entwicklung umfaßt, ſo kann ſie ſelbſt ſich nicht willkürlich
in dieſe oder jene Gebiete theilen. Iſt ſie äußerlich ein ſelbſtändiges
Ganze, ſo muß ſie auch innerlich daſſelbe ſein. Daß dieſes Ganze
mit den Beſtandtheilen und Abtheilungen, welche es bilden, ſich voll-
ſtändig erfülle, und daß der Beſchauende zur Ueberzeugung gelange,
wie jede einzelne Thatſache und jede Frage aus dem weiten Felde der
Verwaltung ſich gleichſam von ſelbſt an den ihr gebührenden Platz
finde. Es iſt gewiß eine an ſich einfache Sache, zu behaupten, daß
eine Wiſſenſchaft von gegebenen Verhältniſſen eben ſo wenig zwei Sy-
ſteme haben, wie das Objekt ſelbſt zwei oder mehrere Naturen beſitzen
kann. Die Verſchiedenheit in der Behandlung und Darſtellung iſt aller-
dings nothwendig frei; aber die Sache ſelbſt kann doch nur Eine ſein,
und daher iſt jede Verſchiedenheit nicht im Objekt, ſondern nur in der
ſubjektiven Betrachtung des Subjekts gelegen. Aber ſo lange wir uns
nicht einig werden, welchen natürlichen Organismus die Sache an ſich
hat, ſo lange werden wir keine wahre Wiſſenſchaft beſitzen. Wir müſſen
es daher unternehmen, das Syſtem der Verwaltungslehre nicht als eine
Propädeutik, ſondern als einen immanenten Theil derſelben hier auf-
zuſtellen; denn in der That iſt es hier, was es immer ſein ſoll, nicht
eine Ordnung des Stoffes, ſondern die Grundlage und der allgemeinſte
Inhalt der Verwaltungslehre ſelbſt.
Macht es nun dieſe Anforderung, ſo muß es auch mehr ſein als
eine äußere Ordnung. Es muß vielmehr ſelbſt als die nothwendige
Conſequenz ſeines eignen Weſens erſcheinen, und ſein Werth darf nicht
auf der Zweckmäßigkeit, ſondern auf der Harmonie mit jenem Weſen
ſelbſt beruhen. Und das darzulegen iſt die Aufgabe des Folgenden.
Wir unſererſeits müſſen aber deßhalb mit ſo viel Nachdruck auf
dieſem Punkte beſtehen, weil nicht nur keine Verwaltungslehre ohne
ein feſtes und ſelbſtändiges Syſtem möglich iſt, ſondern weil in der
bisher vorhandenen Theorie die Verwirrung und Unklarheit der Grenzen
und der Gebiete eben ſo vollſtändig zu ſein ſcheint, als die der Namen
und Begriffe. Erſt wenn ſich der feſte Kern hier herausgeſchält hat,
kann man in dieſer Wiſſenſchaft weiter gelangen.
2) Das Syſtem ſelbſt aber, oder vielmehr das in ſeine organiſchen
Gebiete aufgelöste Weſen der Verwaltung iſt ſehr einfach.
Da die innere Verwaltung die Verhältniſſe des individuellen Lebens
in ihrem Bedingtſein durch die Gemeinſchaft darzulegen hat, ſo kann
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |