Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Berufsstand, die Kirche, wird von ihr selbst geordnet. Ihr zum Grunde Das System der feudalen Angehörigkeit dagegen beruht auf dem Das System der städtischen Angehörigkeit ist endlich als Vorläufer Indem nun auf diese Weise in der Gemeinde sich örtlich und sach- Berufsſtand, die Kirche, wird von ihr ſelbſt geordnet. Ihr zum Grunde Das Syſtem der feudalen Angehörigkeit dagegen beruht auf dem Das Syſtem der ſtädtiſchen Angehörigkeit iſt endlich als Vorläufer Indem nun auf dieſe Weiſe in der Gemeinde ſich örtlich und ſach- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0339" n="317"/> Berufsſtand, <hi rendition="#g">die Kirche</hi>, wird von ihr ſelbſt geordnet. Ihr zum Grunde<lb/> liegt der Begriff des Clericus; die Zuſtändigkeit des Clericus iſt eine<lb/> ausſchließlich kirchliche, während die Competenz der kirchlichen Gerichte<lb/> auch auf den Laicus in vielen Punkten übergreift. Es iſt Sache der<lb/> Geſchichte des Kirchenrechts dieſen Organismus von Competenzen und<lb/> Zuſtändigkeiten darzuſtellen.</p><lb/> <p>Das Syſtem der <hi rendition="#g">feudalen</hi> Angehörigkeit dagegen beruht auf dem<lb/> Unterſchiede der Freien und Unfreien, und auf dem Unterſchied des<lb/> Beſitzes und ſeiner Angehörigkeit. Ohne hier auf die unendliche Viel-<lb/> geſtaltigkeit dieſer Angehörigkeiten einzugehen, die übrigens in ihrem<lb/> Princip eben ſo gleichartig als in ihren Bezeichnungen und Nüancen<lb/> verſchieden ſind, möge es hier genügen, die drei Grundformen aufzu-<lb/> ſtellen. Das ſind die <hi rendition="#g">Pairsgerichte</hi>, die Vaſallen- oder <hi rendition="#g">Lehens-<lb/> gerichte</hi>, und die Herrſchafts- oder <hi rendition="#g">Patrimonialgerichte</hi>. Das<lb/> Pairsgericht tritt ein, wo Beſitzer und Grundbeſitz <hi rendition="#g">zugleich</hi> frei ſind.<lb/> Das Lehnsgericht tritt ein, wo der Beſitzer frei, der Beſitz abhängig<lb/> (Lehn) iſt; das Patrimonialgericht dagegen da, wo Beſitzer und Beſitz<lb/> unfrei ſind (<hi rendition="#aq">vilain,</hi> hörig). Das Syſtem der gerichtlichen Competenzen,<lb/> das für dieſe drei Grundformen des Gerichts gilt, iſt das Syſtem der<lb/><hi rendition="#g">feudalen Angehörigkeit</hi> ſelbſt in allen ſeinen einzelnen Beziehungen.<lb/> Da es noch keine Verwaltung außer der Rechtspflege gibt, ſo gibt es<lb/> natürlich auch neben jenen Gerichten keine <hi rendition="#g">amtliche</hi> Competenz; eben<lb/> ſo wenig gibt es noch ein Heimathsrecht, oder gar ein Gemeindebürger-<lb/> thum; denn der Begriff der <hi rendition="#g">Landgemeinde</hi> iſt noch aus dem der<lb/> Herrſchaft nicht entſtanden. Nur wo ſich, wie in einzelnen Theilen<lb/> von Mittel- und Norddeutſchland, noch die alte Dorfſchaft erhalten,<lb/> kann man von den beiden letzteren reden. Das ſind die Ordnungen<lb/> der feudalen Verwaltung.</p><lb/> <p>Das Syſtem der ſtädtiſchen Angehörigkeit iſt endlich als Vorläufer<lb/> des folgenden ein weit mehr zuſammengeſetztes. Es enthält nämlich in<lb/> eigenthümlicher Weiſe <hi rendition="#g">beide</hi> obigen Syſteme, die Angehörigkeit, die<lb/> auf dem feudalen <hi rendition="#g">Beſitze</hi>, und die, welche auf dem (gewerblichen)<lb/><hi rendition="#g">Berufe</hi> beruht. Das erſte erzeugt die eigentliche <hi rendition="#g">Gemeinde</hi> ange-<lb/> hörigkeit, das zweite das Zunft- und Innungsrecht oder die gewerb-<lb/> liche Angehörigkeit. Die erſte ſchließt allerdings die zweite in ſich, aber<lb/> ſie <hi rendition="#g">erzeugt</hi> ſie bekanntlich urſprünglich <hi rendition="#g">nicht</hi>. Jede hat ihre Grund-<lb/> ſätze und ihre Gränzen.</p><lb/> <p>Indem nun auf dieſe Weiſe in der Gemeinde ſich örtlich und ſach-<lb/> lich verſchiedene Syſteme der Angehörigkeit berühren, und dadurch eine<lb/> Reihe von ſehr praktiſchen Fragen erzeugen, entſteht hier zuerſt eine<lb/> förmliche <hi rendition="#g">Theorie</hi> der Angehörigkeit. Allerdings bezieht ſich dieſelbe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [317/0339]
Berufsſtand, die Kirche, wird von ihr ſelbſt geordnet. Ihr zum Grunde
liegt der Begriff des Clericus; die Zuſtändigkeit des Clericus iſt eine
ausſchließlich kirchliche, während die Competenz der kirchlichen Gerichte
auch auf den Laicus in vielen Punkten übergreift. Es iſt Sache der
Geſchichte des Kirchenrechts dieſen Organismus von Competenzen und
Zuſtändigkeiten darzuſtellen.
Das Syſtem der feudalen Angehörigkeit dagegen beruht auf dem
Unterſchiede der Freien und Unfreien, und auf dem Unterſchied des
Beſitzes und ſeiner Angehörigkeit. Ohne hier auf die unendliche Viel-
geſtaltigkeit dieſer Angehörigkeiten einzugehen, die übrigens in ihrem
Princip eben ſo gleichartig als in ihren Bezeichnungen und Nüancen
verſchieden ſind, möge es hier genügen, die drei Grundformen aufzu-
ſtellen. Das ſind die Pairsgerichte, die Vaſallen- oder Lehens-
gerichte, und die Herrſchafts- oder Patrimonialgerichte. Das
Pairsgericht tritt ein, wo Beſitzer und Grundbeſitz zugleich frei ſind.
Das Lehnsgericht tritt ein, wo der Beſitzer frei, der Beſitz abhängig
(Lehn) iſt; das Patrimonialgericht dagegen da, wo Beſitzer und Beſitz
unfrei ſind (vilain, hörig). Das Syſtem der gerichtlichen Competenzen,
das für dieſe drei Grundformen des Gerichts gilt, iſt das Syſtem der
feudalen Angehörigkeit ſelbſt in allen ſeinen einzelnen Beziehungen.
Da es noch keine Verwaltung außer der Rechtspflege gibt, ſo gibt es
natürlich auch neben jenen Gerichten keine amtliche Competenz; eben
ſo wenig gibt es noch ein Heimathsrecht, oder gar ein Gemeindebürger-
thum; denn der Begriff der Landgemeinde iſt noch aus dem der
Herrſchaft nicht entſtanden. Nur wo ſich, wie in einzelnen Theilen
von Mittel- und Norddeutſchland, noch die alte Dorfſchaft erhalten,
kann man von den beiden letzteren reden. Das ſind die Ordnungen
der feudalen Verwaltung.
Das Syſtem der ſtädtiſchen Angehörigkeit iſt endlich als Vorläufer
des folgenden ein weit mehr zuſammengeſetztes. Es enthält nämlich in
eigenthümlicher Weiſe beide obigen Syſteme, die Angehörigkeit, die
auf dem feudalen Beſitze, und die, welche auf dem (gewerblichen)
Berufe beruht. Das erſte erzeugt die eigentliche Gemeinde ange-
hörigkeit, das zweite das Zunft- und Innungsrecht oder die gewerb-
liche Angehörigkeit. Die erſte ſchließt allerdings die zweite in ſich, aber
ſie erzeugt ſie bekanntlich urſprünglich nicht. Jede hat ihre Grund-
ſätze und ihre Gränzen.
Indem nun auf dieſe Weiſe in der Gemeinde ſich örtlich und ſach-
lich verſchiedene Syſteme der Angehörigkeit berühren, und dadurch eine
Reihe von ſehr praktiſchen Fragen erzeugen, entſteht hier zuerſt eine
förmliche Theorie der Angehörigkeit. Allerdings bezieht ſich dieſelbe
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