Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.Verfahren. An diese Bestimmungen hat sich eine ziemlich reichhaltige England. Während in England das Princip der Standesregister Verfahren. An dieſe Beſtimmungen hat ſich eine ziemlich reichhaltige England. Während in England das Princip der Standesregiſter <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0264" n="242"/> Verfahren. An dieſe Beſtimmungen hat ſich eine ziemlich reichhaltige<lb/> Literatur angeſchloſſen, die aber freilich ſich um die populationiſtiſchen<lb/> und ſtatiſtiſchen Intereſſen nicht kümmert, ſondern vorzugsweiſe in An-<lb/> leitungen für die Gemeindebeamteten für die ſo wichtige, und wie ſich<lb/> aus dem Obigen ergibt, keineswegs einfache Führung der Standes-<lb/> regiſter beſteht (<hi rendition="#g">Legoyt</hi> bei <hi rendition="#g">Block</hi>, <hi rendition="#aq">v. État civil</hi>). Man ſieht es ſelbſt<lb/> dieſer Literatur an, daß der <hi rendition="#aq">État civil</hi> in Frankreich nichts anderes mehr<lb/> iſt, als eine reine <hi rendition="#g">Verwaltungsmaßregel</hi>, und ſein Recht ein un-<lb/> zweifelhaftes <hi rendition="#g">bürgerliches Verwaltungsrecht</hi>. — Zum Schluß<lb/> mag bemerkt werden, daß neuerdings das ganze franzöſiſche Syſtem<lb/> der Standesregiſter auch in <hi rendition="#g">Italien</hi> eingeführt iſt durch <hi rendition="#g">Geſetz vom</hi><lb/> 20. <hi rendition="#g">März</hi> 1865. Der <hi rendition="#aq">Sindaco</hi> vertritt hier die Stelle des <hi rendition="#aq">Maire,</hi><lb/> die Formen ſind gleich, und es iſt dieſe Einführung als ein bedeutender<lb/> Schritt für das italieniſche Eherecht anzuſehen. (Vergl. <hi rendition="#g">Auſtria</hi> für<lb/> 1865, Nr. 34.)</p><lb/> <p><hi rendition="#g">England</hi>. Während in England das Princip der Standesregiſter<lb/> nach manchen Kämpfen und Verſuchen zum Durchbruche gelangt iſt,<lb/> iſt dennoch ſowohl der hiſtoriſche Gang der Entwicklung, als auch die<lb/> äußere Ordnung derſelben von Frankreich wieder ſehr verſchieden. Man<lb/> kann beide wohl ziemlich einfach charakteriſiren. Das Bedürfniß hat<lb/> in England ſehr bald die Nothwendigkeit öffentlicher Conſtatirung von<lb/> Geburt, Ehe und Tod gezeigt, und daher auch bald Vorſchriften dar-<lb/> über hervorgerufen. Allein da die kirchliche Freiheit keinen Eingriff in<lb/> die kirchliche Selbſtverwaltung, und die communale Freiheit keinen Ein-<lb/> griff in die örtliche Selbſtverwaltung duldete, ſo blieb der Regierung,<lb/> wenn ſie ſolche Regiſter haben wollte, nichts anders übrig, als einen<lb/><hi rendition="#g">eigenen amtlichen Organismus</hi> zum Zwecke der Führung dieſer<lb/> Regiſter aufzuſtellen, und das iſt denn, freilich ſpät und unter großen<lb/> Koſten, aber allerdings übrigens in trefflicher Weiſe geſchehen. Bei<lb/> dem Mangel aller fachmänniſchen rechtshiſtoriſchen Bildung in England<lb/> würden wir über die frühern Zuſtände wahrſcheinlich gar nichts wiſſen,<lb/> wenn nicht in Veranlaſſung der Unterſuchungen, die dem Geſetz von<lb/> 1836 vorausgingen, das <hi rendition="#aq">Committee</hi> uns einige Ausſagen aufbewahrt<lb/> hätte, deren hiſtoriſchen Werth wir auf ſich beruhen laſſen müſſen.<lb/> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Report</hi> from the select Comm. on Parochian registration, with<lb/> the minuts of evidences and appendix. Ordered by the House of<lb/> Commons to be printed 15 Aug. 1833;</hi> und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Hansard</hi>, Vol.<lb/> XVI.</hi>) Dann hat uns <hi rendition="#g">Daniels</hi> die Civilſtandsgeſetzgebung für Eng-<lb/> land und Wales, 1851 in einem kurzen und guten Auszug gegeben.<lb/> Seine <hi rendition="#g">Einleitung</hi> (S. 1—22) macht es uns kaum möglich, auf<lb/> unſerm engen Raum mehr zu thun, als ihm einfach zu folgen, ſo weit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [242/0264]
Verfahren. An dieſe Beſtimmungen hat ſich eine ziemlich reichhaltige
Literatur angeſchloſſen, die aber freilich ſich um die populationiſtiſchen
und ſtatiſtiſchen Intereſſen nicht kümmert, ſondern vorzugsweiſe in An-
leitungen für die Gemeindebeamteten für die ſo wichtige, und wie ſich
aus dem Obigen ergibt, keineswegs einfache Führung der Standes-
regiſter beſteht (Legoyt bei Block, v. État civil). Man ſieht es ſelbſt
dieſer Literatur an, daß der État civil in Frankreich nichts anderes mehr
iſt, als eine reine Verwaltungsmaßregel, und ſein Recht ein un-
zweifelhaftes bürgerliches Verwaltungsrecht. — Zum Schluß
mag bemerkt werden, daß neuerdings das ganze franzöſiſche Syſtem
der Standesregiſter auch in Italien eingeführt iſt durch Geſetz vom
20. März 1865. Der Sindaco vertritt hier die Stelle des Maire,
die Formen ſind gleich, und es iſt dieſe Einführung als ein bedeutender
Schritt für das italieniſche Eherecht anzuſehen. (Vergl. Auſtria für
1865, Nr. 34.)
England. Während in England das Princip der Standesregiſter
nach manchen Kämpfen und Verſuchen zum Durchbruche gelangt iſt,
iſt dennoch ſowohl der hiſtoriſche Gang der Entwicklung, als auch die
äußere Ordnung derſelben von Frankreich wieder ſehr verſchieden. Man
kann beide wohl ziemlich einfach charakteriſiren. Das Bedürfniß hat
in England ſehr bald die Nothwendigkeit öffentlicher Conſtatirung von
Geburt, Ehe und Tod gezeigt, und daher auch bald Vorſchriften dar-
über hervorgerufen. Allein da die kirchliche Freiheit keinen Eingriff in
die kirchliche Selbſtverwaltung, und die communale Freiheit keinen Ein-
griff in die örtliche Selbſtverwaltung duldete, ſo blieb der Regierung,
wenn ſie ſolche Regiſter haben wollte, nichts anders übrig, als einen
eigenen amtlichen Organismus zum Zwecke der Führung dieſer
Regiſter aufzuſtellen, und das iſt denn, freilich ſpät und unter großen
Koſten, aber allerdings übrigens in trefflicher Weiſe geſchehen. Bei
dem Mangel aller fachmänniſchen rechtshiſtoriſchen Bildung in England
würden wir über die frühern Zuſtände wahrſcheinlich gar nichts wiſſen,
wenn nicht in Veranlaſſung der Unterſuchungen, die dem Geſetz von
1836 vorausgingen, das Committee uns einige Ausſagen aufbewahrt
hätte, deren hiſtoriſchen Werth wir auf ſich beruhen laſſen müſſen.
(Report from the select Comm. on Parochian registration, with
the minuts of evidences and appendix. Ordered by the House of
Commons to be printed 15 Aug. 1833; und Hansard, Vol.
XVI.) Dann hat uns Daniels die Civilſtandsgeſetzgebung für Eng-
land und Wales, 1851 in einem kurzen und guten Auszug gegeben.
Seine Einleitung (S. 1—22) macht es uns kaum möglich, auf
unſerm engen Raum mehr zu thun, als ihm einfach zu folgen, ſo weit
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