Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 2 (2,1). Stuttgart, 1866.man war gezwungen, diese Führung den Gemeindevorständen, en Stein, die Verwaltungslehre. II. 16
man war gezwungen, dieſe Führung den Gemeindevorſtänden, en Stein, die Verwaltungslehre. II. 16
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man war gezwungen, dieſe Führung den Gemeindevorſtänden, en
maires, zu übergeben. Das geſchah bereits durch Geſetz vom 20. Sept.
1791, und dieß Geſetz ward dann durch das zweite vom 28 pluviose
an. VIII erneuert und erweitert, welches Geſetz als die Grundlage für
die eigentlichen Standesregiſter angeſehen werden muß, und deſſen Prin-
cipien noch heute gelten. Das ganze Standesregiſterweſen iſt daher in
Beziehung auf die Führung der Regiſter, ſpeziell in Beziehung auf
die Function des Maire zu einem Theil der Organisation Communale
und mit derſelben zu einem Stück rein amtlicher Verwaltung geworden.
Dieſe Auffaſſung iſt nun bekanntlich vollſtändig in den Code Civil
übergegangen, in welchem die Standesregiſter und ihre Führung durch
die mit derſelben verbundenen privatrechtlichen Folgen ein organiſcher
Theil des bürgerlichen Rechts geworden ſind. Der Maire iſt als Be-
amteter des Staats der officier de l’État civil (Vollziehende Ge-
walt S. 486) und der Code Civil enthält bekanntlich in L. I. P. II.
(Des actes de l’État civil) alle dahin gehörigen Vorſchriften. Aber
eben dadurch iſt auch das Recht dieſer Führung in ſeinem Principe
geändert. Die Eintragung in die Standesregiſter iſt nämlich nicht mehr
bloß ein Akt der fides publica, ſondern wird bei Ehe, Adoption und
den Verhältniſſen der unehelichen Geburten zu einem Akte der civilrecht-
lichen Entſcheidung (z. B. bei Adoption, Code Civil a. 353—357).
Daher kann bei Geburten die Eintragung nach drei Tagen nur auf Grund-
lage eines gerichtlichen Urtheils erfolgen. Die Erklärung der Geburt
muß innerhalb des geſetzlichen Termins bei Strafe von 6 Tagen bis
6 Monaten oder 16 bis 300 Fr. Buße erfolgen (Code Pén. 346).
Das Kind ſoll ſogar bei der Regiſtrirung gezeigt werden — eine ge-
wiß überflüſſige Formalität. Alle dieſe verſchiedenen Vorſchriften hat
nun bekanntlich der Code Civil a. 42 ff. zuſammen gefaßt und zu
einem Theil des bürgerlichen Rechts gemacht, und im Art. 45 ausdrück-
lich beſtimmt, daß jeder das Recht habe, ſich Auszüge aus dem Regiſter
geben zu laſſen, die dann fides publica haben. Das Verhältniß dieſer
Regiſter zur Statiſtik iſt hauptſächlich — allerdings wieder auf Grund-
lage des Geſetzes vom 20. Sept. 1792 — durch das Decret vom
20. Juli 1807 geordnet. Jährlich werden die Tabellen, gerade wie
in Oeſterreich ſeit 1784, zuſammen geſtellt und daraus zehnjährige Ta-
bellen (die tables decénnales) gemacht und in drei Exemplaren ge-
ſchrieben. Das Verfahren bei der Abfaſſung der Jahrestabellen iſt
durch mehrere Verordnungen, zuletzt durch die vom 24. Sept. 1833
und vom 18. Oct. 1855 geordnet (Legoyt in Block, Dict. v. Po-
pulation). Für den Fall des Verluſtes und der Wiederherſtellung der
Regiſter beſtimmt die Verordnung vom 9. Januar 1815 das nähere
Stein, die Verwaltungslehre. II. 16
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