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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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entscheiden (Art. 153), fügt aber gleich hinzu (Art. 154), daß auch andere Gegen-
stände für gemeinsam erklärt werden können. Dennoch ist ein wesentlicher Fort-
schritt angebahnt, indem einige von diesen neuen Vecfassungen jene Scheidung
von Gesetz und Verordnung nach dem Gegenstande fallen lassen, und das Wesen
des Gesetzes ohne Beschränkung in der gemeinschaftlichen Bildung des
Staatswillens durch Staatsoberhaupt und Volksvertretung

setzen. Diesen allein richtigen Standpunkt sehen wir in der preußischen
Verfassung
von 1848 vertreten (T. V. Art. 60.):

"Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch
zwei Kammern ausgeübt."

Wörtlich gleichlautend sind die Verfassungen von Gotha §. 41, und Mecklen-
burg-Schwerin
§. 108. Es ist kein Zweifel, daß erst mit dieser Formel die
feste Basis für den Begriff des Gesetzes gefunden ist. Freilich, da die obigen
Verfassungen fortbestanden, war dieser Begriff kein allgemein gültiger, und einen
positiv gültigen Begriff haben wir daher noch immer nicht. Man vergleiche
z. B. über die gegenwärtige Unbestimmtheit, in der selbst die Staatsrechtslehrer
an einem Resultate verzweifeln, Zachariä deutsches Staats- und Bundesrecht,
§. 158, der ganz richtig, und wir möchten fast sagen naiv bekennt: "bei der
Unbestimmtheit dieser Ausdrücke, ist hier ein Streit zwischen Regierung und
Ständen leicht möglich" -- und nach welchen Grundsätzen soll -- abgesehen
von praktischer Entscheidung -- dabei auch nun die Theorie sich richten? --
Die Unfertigkeit der Sache liegt klar genug vor. Am klarsten scheint uns Stu-
benrauch
(Verhandlungen des vierten deutschen Juristentages S. 202); warum
hat er die Frage nach den Verordnungen ganz weggelassen?

Daneben entwickelte sich nun der Begriff eines provisorischen Gesetzes.
Ein provisorisches Gesetz ist eine Verordnung über einen Gegenstand, welcher
der verfassungsmäßigen Beschlußnahme durch die Volksvertretung unterworfen
ist. Es leuchtet sofort ein, daß dieser Begriff wieder kein deutscher, staatsrecht-
licher Begriff ist, sondern nur für diejenigen Verfassungen gilt, welche die
Theilnahme der Volksvertretung eben auf bestimmte Gebiete beschränkt haben.
Denn wenn das Wesen des Gesetzes in der Gemeinschaftlichkeit der Willens-
bestimmung von Fürst und Volk liegt, so hat kein besonderer Gegenstand, weder
Freiheit, noch Eigenthum, noch die achtzehn Gegenstände Oldenburgs ein Recht
darauf, gerade durch ein Gesetz geregelt zu werden, während andrerseits auch
kein Gegenstand der Gesetzgebung entzogen ist. Der Begriff des provisorischen
Gesetzes ist daher -- man erlaube uns den Ausdruck -- ein ganz lokaler, nur
bestimmten Verfassungen angehöriger Begriff, der selbst nur als einer von jenen
unklaren Uebergangszuständen betrachtet werden kann, wie sie in der ersten
Hälfte unseres Jahrhunderts in Deutschland gang und gäbe sind. Dagegen
muß man ihn in allen Verfassungen, die jenen klaren Begriff des Gesetzes nicht
haben, allerdings anerkennen; und für diese lokalen Rechtsverhältnisse hat daher
auch das, was Zöpfl in seinem deutschen Staatsrechte II. 441, Zachariä im
deutschen Staats- und Bundesrecht II. §. 160, Mohl im württembergischen
Staatsrecht I. 199. sagen, auch einen Werth. Nur soll man es mit den beiden
erstern nicht für ein deutsches Recht, oder gar für einen wissenschaftlichen

entſcheiden (Art. 153), fügt aber gleich hinzu (Art. 154), daß auch andere Gegen-
ſtände für gemeinſam erklärt werden können. Dennoch iſt ein weſentlicher Fort-
ſchritt angebahnt, indem einige von dieſen neuen Vecfaſſungen jene Scheidung
von Geſetz und Verordnung nach dem Gegenſtande fallen laſſen, und das Weſen
des Geſetzes ohne Beſchränkung in der gemeinſchaftlichen Bildung des
Staatswillens durch Staatsoberhaupt und Volksvertretung

ſetzen. Dieſen allein richtigen Standpunkt ſehen wir in der preußiſchen
Verfaſſung
von 1848 vertreten (T. V. Art. 60.):

„Die geſetzgebende Gewalt wird gemeinſchaftlich durch den König und durch
zwei Kammern ausgeübt.“

Wörtlich gleichlautend ſind die Verfaſſungen von Gotha §. 41, und Mecklen-
burg-Schwerin
§. 108. Es iſt kein Zweifel, daß erſt mit dieſer Formel die
feſte Baſis für den Begriff des Geſetzes gefunden iſt. Freilich, da die obigen
Verfaſſungen fortbeſtanden, war dieſer Begriff kein allgemein gültiger, und einen
poſitiv gültigen Begriff haben wir daher noch immer nicht. Man vergleiche
z. B. über die gegenwärtige Unbeſtimmtheit, in der ſelbſt die Staatsrechtslehrer
an einem Reſultate verzweifeln, Zachariä deutſches Staats- und Bundesrecht,
§. 158, der ganz richtig, und wir möchten faſt ſagen naiv bekennt: „bei der
Unbeſtimmtheit dieſer Ausdrücke, iſt hier ein Streit zwiſchen Regierung und
Ständen leicht möglich“ — und nach welchen Grundſätzen ſoll — abgeſehen
von praktiſcher Entſcheidung — dabei auch nun die Theorie ſich richten? —
Die Unfertigkeit der Sache liegt klar genug vor. Am klarſten ſcheint uns Stu-
benrauch
(Verhandlungen des vierten deutſchen Juriſtentages S. 202); warum
hat er die Frage nach den Verordnungen ganz weggelaſſen?

Daneben entwickelte ſich nun der Begriff eines proviſoriſchen Geſetzes.
Ein proviſoriſches Geſetz iſt eine Verordnung über einen Gegenſtand, welcher
der verfaſſungsmäßigen Beſchlußnahme durch die Volksvertretung unterworfen
iſt. Es leuchtet ſofort ein, daß dieſer Begriff wieder kein deutſcher, ſtaatsrecht-
licher Begriff iſt, ſondern nur für diejenigen Verfaſſungen gilt, welche die
Theilnahme der Volksvertretung eben auf beſtimmte Gebiete beſchränkt haben.
Denn wenn das Weſen des Geſetzes in der Gemeinſchaftlichkeit der Willens-
beſtimmung von Fürſt und Volk liegt, ſo hat kein beſonderer Gegenſtand, weder
Freiheit, noch Eigenthum, noch die achtzehn Gegenſtände Oldenburgs ein Recht
darauf, gerade durch ein Geſetz geregelt zu werden, während andrerſeits auch
kein Gegenſtand der Geſetzgebung entzogen iſt. Der Begriff des proviſoriſchen
Geſetzes iſt daher — man erlaube uns den Ausdruck — ein ganz lokaler, nur
beſtimmten Verfaſſungen angehöriger Begriff, der ſelbſt nur als einer von jenen
unklaren Uebergangszuſtänden betrachtet werden kann, wie ſie in der erſten
Hälfte unſeres Jahrhunderts in Deutſchland gang und gäbe ſind. Dagegen
muß man ihn in allen Verfaſſungen, die jenen klaren Begriff des Geſetzes nicht
haben, allerdings anerkennen; und für dieſe lokalen Rechtsverhältniſſe hat daher
auch das, was Zöpfl in ſeinem deutſchen Staatsrechte II. 441, Zachariä im
deutſchen Staats- und Bundesrecht II. §. 160, Mohl im württembergiſchen
Staatsrecht I. 199. ſagen, auch einen Werth. Nur ſoll man es mit den beiden
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[75/0099] entſcheiden (Art. 153), fügt aber gleich hinzu (Art. 154), daß auch andere Gegen- ſtände für gemeinſam erklärt werden können. Dennoch iſt ein weſentlicher Fort- ſchritt angebahnt, indem einige von dieſen neuen Vecfaſſungen jene Scheidung von Geſetz und Verordnung nach dem Gegenſtande fallen laſſen, und das Weſen des Geſetzes ohne Beſchränkung in der gemeinſchaftlichen Bildung des Staatswillens durch Staatsoberhaupt und Volksvertretung ſetzen. Dieſen allein richtigen Standpunkt ſehen wir in der preußiſchen Verfaſſung von 1848 vertreten (T. V. Art. 60.): „Die geſetzgebende Gewalt wird gemeinſchaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.“ Wörtlich gleichlautend ſind die Verfaſſungen von Gotha §. 41, und Mecklen- burg-Schwerin §. 108. Es iſt kein Zweifel, daß erſt mit dieſer Formel die feſte Baſis für den Begriff des Geſetzes gefunden iſt. Freilich, da die obigen Verfaſſungen fortbeſtanden, war dieſer Begriff kein allgemein gültiger, und einen poſitiv gültigen Begriff haben wir daher noch immer nicht. Man vergleiche z. B. über die gegenwärtige Unbeſtimmtheit, in der ſelbſt die Staatsrechtslehrer an einem Reſultate verzweifeln, Zachariä deutſches Staats- und Bundesrecht, §. 158, der ganz richtig, und wir möchten faſt ſagen naiv bekennt: „bei der Unbeſtimmtheit dieſer Ausdrücke, iſt hier ein Streit zwiſchen Regierung und Ständen leicht möglich“ — und nach welchen Grundſätzen ſoll — abgeſehen von praktiſcher Entſcheidung — dabei auch nun die Theorie ſich richten? — Die Unfertigkeit der Sache liegt klar genug vor. Am klarſten ſcheint uns Stu- benrauch (Verhandlungen des vierten deutſchen Juriſtentages S. 202); warum hat er die Frage nach den Verordnungen ganz weggelaſſen? Daneben entwickelte ſich nun der Begriff eines proviſoriſchen Geſetzes. Ein proviſoriſches Geſetz iſt eine Verordnung über einen Gegenſtand, welcher der verfaſſungsmäßigen Beſchlußnahme durch die Volksvertretung unterworfen iſt. Es leuchtet ſofort ein, daß dieſer Begriff wieder kein deutſcher, ſtaatsrecht- licher Begriff iſt, ſondern nur für diejenigen Verfaſſungen gilt, welche die Theilnahme der Volksvertretung eben auf beſtimmte Gebiete beſchränkt haben. Denn wenn das Weſen des Geſetzes in der Gemeinſchaftlichkeit der Willens- beſtimmung von Fürſt und Volk liegt, ſo hat kein beſonderer Gegenſtand, weder Freiheit, noch Eigenthum, noch die achtzehn Gegenſtände Oldenburgs ein Recht darauf, gerade durch ein Geſetz geregelt zu werden, während andrerſeits auch kein Gegenſtand der Geſetzgebung entzogen iſt. Der Begriff des proviſoriſchen Geſetzes iſt daher — man erlaube uns den Ausdruck — ein ganz lokaler, nur beſtimmten Verfaſſungen angehöriger Begriff, der ſelbſt nur als einer von jenen unklaren Uebergangszuſtänden betrachtet werden kann, wie ſie in der erſten Hälfte unſeres Jahrhunderts in Deutſchland gang und gäbe ſind. Dagegen muß man ihn in allen Verfaſſungen, die jenen klaren Begriff des Geſetzes nicht haben, allerdings anerkennen; und für dieſe lokalen Rechtsverhältniſſe hat daher auch das, was Zöpfl in ſeinem deutſchen Staatsrechte II. 441, Zachariä im deutſchen Staats- und Bundesrecht II. §. 160, Mohl im württembergiſchen Staatsrecht I. 199. ſagen, auch einen Werth. Nur ſoll man es mit den beiden erſtern nicht für ein deutſches Recht, oder gar für einen wiſſenſchaftlichen

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/99>, abgerufen am 28.03.2024.