Begriff halten. Es ist eben ein rechtlich unfertiger Zustand. Wo einmal der einfache Begriff des Gesetzes feststeht, und für irgend welche Fragen ein Gesetz mangelt, da hat die Verordnung als Gesetz zu fungiren, und es ist Sache der Gesetzgebung, eigentliche Gesetze zu machen, wenn sie es für nöthig hält. Thut sie es nicht, so ist kein Zweifel, daß das Staatsoberhaupt unbedingt be- rechtigt ist, die Verordnung als Gesetz zu erlassen, so lange sie eben nicht mit dem bereits bestehenden Gesetz in Widerspruch tritt.
Dieß ist der -- auch hier gänzlich einheitslose -- Zustand des deutschen Staatsrechts. Die genauere Untersuchung der vorliegenden Fragen gehört nun dem Princip nach der Verfassungslehre, der Anwendung nach den folgenden Abschnitten an. Faßt man aber das Obige zusammen, so ergeben sich folgende Resultate:
Erstlich: es gibt keinen für ganz Deutschland gültigen Begriff von Gesetz und Verordnung; jede rechtliche Definition hat nur eine örtliche Gültigkeit.
Zweitens: alle Untersuchungen über das positiv und objektiv gültige Rechtsverhältniß zwischen Gesetz und Verordnung haben daher nur für die ört- liche Staatenbildung und die einzelnen positiven Verfassungen Werth, und können, ohne gegen die ausdrücklichen Bestimmungen der einzelnen Verfassungen zu verstoßen, auch nicht den Anspruch machen, ein deutsches Staatsrecht zu enthalten.
Drittens: der natürliche Entwicklungsgang der einheitlichen Bildung des deutschen Staatsrechts führt dahin, das Gesetz nur als einen formalen Begriff zu erklären, dessen Wesen in dem formellen, verfassungsmäßigen Zusam- menwirken von Staatsoberhaupt und Volksvertretung liegt, während die Ver- ordnung gleichfalls nur ein formaler Begriff ist, dessen Wesen durch das Zusammenwirken von Staatsoberhaupt und Verwaltungsorganismus gesetzt ist.
Seit Montesquien herrscht die Ungewißheit der Ausdrücke I. 1. Es darf uns wenig wundern, wenn die alten Staatsrechtslehrer, Gönner, Ritter u. a., gar keinen Begriff von Gesetz und Verordnung haben, eben so wenig wie die neueren, Klüber, Maurenbrecher, Leist, und daß endlich die Neuesten beständig in der wunderlichen Vorstellung leben, als sei ein scharf bestimmtes Resultat nur in einzelnen Verfassungsurkunden, wie Wachter, Linde, Mohl (württem- bergisches Staatsrecht), oder ein Durchschnittsbegriff aus allen, wie Zöpfl und Zachariä, ein deutsches Staatsrecht, während andere gar wie Mohl (Ency- klopädie §. 20) wieder ganz ins Unbestimmte zurückfallen, jeden Unterschied über- sehend. Das Klarste und Beste, was über die ganze Frage gesagt ist, scheint uns noch immer das zu seyn, was Malchus, Politik der inneren Staatswissen- schaft I. p. XXI. sagt. Wir wollen dabei den gründlichen Untersuchungen, namentlich von Zöpfl und Zachariä, ihren großen Werth durchaus nicht be- streiten; aber die eigentliche Hauptsache erfassen sie nicht. Wir müssen dabei stehen bleiben, daß es erst mit der obigen formalen Differenz möglich ist, zu demjenigen zu gelangen, was im Grunde die Hauptsache ist, nämlich zu einem Begriff und Inhalt des Rechts der Verordnungen gegenüber den Gesetzen.
Begriff halten. Es iſt eben ein rechtlich unfertiger Zuſtand. Wo einmal der einfache Begriff des Geſetzes feſtſteht, und für irgend welche Fragen ein Geſetz mangelt, da hat die Verordnung als Geſetz zu fungiren, und es iſt Sache der Geſetzgebung, eigentliche Geſetze zu machen, wenn ſie es für nöthig hält. Thut ſie es nicht, ſo iſt kein Zweifel, daß das Staatsoberhaupt unbedingt be- rechtigt iſt, die Verordnung als Geſetz zu erlaſſen, ſo lange ſie eben nicht mit dem bereits beſtehenden Geſetz in Widerſpruch tritt.
Dieß iſt der — auch hier gänzlich einheitsloſe — Zuſtand des deutſchen Staatsrechts. Die genauere Unterſuchung der vorliegenden Fragen gehört nun dem Princip nach der Verfaſſungslehre, der Anwendung nach den folgenden Abſchnitten an. Faßt man aber das Obige zuſammen, ſo ergeben ſich folgende Reſultate:
Erſtlich: es gibt keinen für ganz Deutſchland gültigen Begriff von Geſetz und Verordnung; jede rechtliche Definition hat nur eine örtliche Gültigkeit.
Zweitens: alle Unterſuchungen über das poſitiv und objektiv gültige Rechtsverhältniß zwiſchen Geſetz und Verordnung haben daher nur für die ört- liche Staatenbildung und die einzelnen poſitiven Verfaſſungen Werth, und können, ohne gegen die ausdrücklichen Beſtimmungen der einzelnen Verfaſſungen zu verſtoßen, auch nicht den Anſpruch machen, ein deutſches Staatsrecht zu enthalten.
Drittens: der natürliche Entwicklungsgang der einheitlichen Bildung des deutſchen Staatsrechts führt dahin, das Geſetz nur als einen formalen Begriff zu erklären, deſſen Weſen in dem formellen, verfaſſungsmäßigen Zuſam- menwirken von Staatsoberhaupt und Volksvertretung liegt, während die Ver- ordnung gleichfalls nur ein formaler Begriff iſt, deſſen Weſen durch das Zuſammenwirken von Staatsoberhaupt und Verwaltungsorganismus geſetzt iſt.
Seit Montesquien herrſcht die Ungewißheit der Ausdrücke I. 1. Es darf uns wenig wundern, wenn die alten Staatsrechtslehrer, Gönner, Ritter u. a., gar keinen Begriff von Geſetz und Verordnung haben, eben ſo wenig wie die neueren, Klüber, Maurenbrecher, Leiſt, und daß endlich die Neueſten beſtändig in der wunderlichen Vorſtellung leben, als ſei ein ſcharf beſtimmtes Reſultat nur in einzelnen Verfaſſungsurkunden, wie Wachter, Linde, Mohl (württem- bergiſches Staatsrecht), oder ein Durchſchnittsbegriff aus allen, wie Zöpfl und Zachariä, ein deutſches Staatsrecht, während andere gar wie Mohl (Ency- klopädie §. 20) wieder ganz ins Unbeſtimmte zurückfallen, jeden Unterſchied über- ſehend. Das Klarſte und Beſte, was über die ganze Frage geſagt iſt, ſcheint uns noch immer das zu ſeyn, was Malchus, Politik der inneren Staatswiſſen- ſchaft I. p. XXI. ſagt. Wir wollen dabei den gründlichen Unterſuchungen, namentlich von Zöpfl und Zachariä, ihren großen Werth durchaus nicht be- ſtreiten; aber die eigentliche Hauptſache erfaſſen ſie nicht. Wir müſſen dabei ſtehen bleiben, daß es erſt mit der obigen formalen Differenz möglich iſt, zu demjenigen zu gelangen, was im Grunde die Hauptſache iſt, nämlich zu einem Begriff und Inhalt des Rechts der Verordnungen gegenüber den Geſetzen.
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Geſetz mangelt, da hat die Verordnung als Geſetz zu fungiren, und es iſt Sache
der Geſetzgebung, eigentliche Geſetze zu machen, wenn ſie es für nöthig hält.
Thut ſie es nicht, ſo iſt kein Zweifel, daß das Staatsoberhaupt unbedingt be-
rechtigt iſt, die Verordnung als Geſetz zu erlaſſen, ſo lange ſie eben nicht mit
dem bereits beſtehenden Geſetz in Widerſpruch tritt.
Dieß iſt der — auch hier gänzlich einheitsloſe — Zuſtand des deutſchen
Staatsrechts. Die genauere Unterſuchung der vorliegenden Fragen gehört nun
dem Princip nach der Verfaſſungslehre, der Anwendung nach den folgenden
Abſchnitten an. Faßt man aber das Obige zuſammen, ſo ergeben ſich folgende
Reſultate:
Erſtlich: es gibt keinen für ganz Deutſchland gültigen Begriff von Geſetz
und Verordnung; jede rechtliche Definition hat nur eine örtliche Gültigkeit.
Zweitens: alle Unterſuchungen über das poſitiv und objektiv gültige
Rechtsverhältniß zwiſchen Geſetz und Verordnung haben daher nur für die ört-
liche Staatenbildung und die einzelnen poſitiven Verfaſſungen Werth, und
können, ohne gegen die ausdrücklichen Beſtimmungen der einzelnen Verfaſſungen
zu verſtoßen, auch nicht den Anſpruch machen, ein deutſches Staatsrecht zu
enthalten.
Drittens: der natürliche Entwicklungsgang der einheitlichen Bildung
des deutſchen Staatsrechts führt dahin, das Geſetz nur als einen formalen
Begriff zu erklären, deſſen Weſen in dem formellen, verfaſſungsmäßigen Zuſam-
menwirken von Staatsoberhaupt und Volksvertretung liegt, während die Ver-
ordnung gleichfalls nur ein formaler Begriff iſt, deſſen Weſen durch das
Zuſammenwirken von Staatsoberhaupt und Verwaltungsorganismus geſetzt iſt.
Seit Montesquien herrſcht die Ungewißheit der Ausdrücke I. 1. Es darf
uns wenig wundern, wenn die alten Staatsrechtslehrer, Gönner, Ritter u. a.,
gar keinen Begriff von Geſetz und Verordnung haben, eben ſo wenig wie die
neueren, Klüber, Maurenbrecher, Leiſt, und daß endlich die Neueſten beſtändig
in der wunderlichen Vorſtellung leben, als ſei ein ſcharf beſtimmtes Reſultat
nur in einzelnen Verfaſſungsurkunden, wie Wachter, Linde, Mohl (württem-
bergiſches Staatsrecht), oder ein Durchſchnittsbegriff aus allen, wie Zöpfl und
Zachariä, ein deutſches Staatsrecht, während andere gar wie Mohl (Ency-
klopädie §. 20) wieder ganz ins Unbeſtimmte zurückfallen, jeden Unterſchied über-
ſehend. Das Klarſte und Beſte, was über die ganze Frage geſagt iſt, ſcheint uns
noch immer das zu ſeyn, was Malchus, Politik der inneren Staatswiſſen-
ſchaft I. p. XXI. ſagt. Wir wollen dabei den gründlichen Unterſuchungen,
namentlich von Zöpfl und Zachariä, ihren großen Werth durchaus nicht be-
ſtreiten; aber die eigentliche Hauptſache erfaſſen ſie nicht. Wir müſſen dabei
ſtehen bleiben, daß es erſt mit der obigen formalen Differenz möglich iſt, zu
demjenigen zu gelangen, was im Grunde die Hauptſache iſt, nämlich zu
einem Begriff und Inhalt des Rechts der Verordnungen gegenüber den
Geſetzen.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/100>, abgerufen am 27.11.2024.
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