Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite

und Verordnung scheidet, hat ein Theil des deutschen Staatsrechts Gesetz, pro-
visorisches Gesetz, und eigentliche (vollziehende) Verordnung. Wir werden Grund
und Sinn dieses Begriffes, der seinerseits zur Unklarheit nicht wenig beigetragen
hat, unten darlegen. Der Gang der Entwicklung eines selbständigen Begriffes
von Gesetz ist aber im Wesentlichen folgender.

Es versteht sich wohl von selbst, daß die eigentlich Napoleonischen Ver-
fassungen vor 1816 von dem Recht, von Gesetz und Verordnung nicht reden.
Der verfassungsmäßige Begriff der Gesetze beginnt erst mit dem Grundgesetz für
Sachsen-Weimar-Eisenach vom 5. Mai 1816. Abschn. II. §. 5. Es ist be-
merkenswerth, daß sich hier die Mitwirkung der Stände nur auf die Steuern
bezieht, und daher die ganze übrige gesetzgebende Gewalt nach der Verordnung
vom 1. December 1815 nur in Verordnungen erscheint (Grundgesetz §. 111).
Ein Begriff des Gesetzes ist noch gar nicht vorhanden. Die bayerische Ver-
fassung
vom 26. Mai 1818 stellt dagegen zuerst die Formel auf, welche
man als die Grundlage des historischen deutschen Begriffes von Gesetz be-
trachten kann:

T. VII. §. 2. "Ohne den Beirath und die Zustimmung der Stände des
Königreiches kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freiheit der
Personen
oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betrifft, er-
lassen, noch ein schon bestehendes abgeändert, anthentisch erläutert oder auf-
gehoben werden."

Im Wesentlichen ganz gleichlautend, im Geist gewiß ganz gleich verstanden
sind die entsprechenden Bestimmungen der Verf. von Baden, 22. Aug. 1818,
§. 65, Coburg, 8. Aug. 1821, §. 64. 65. Weiter geht eine zweite Kategorie,
an deren Spitze Württemberg steht. Verf. vom 25. Sept. 1819. Kap. VII.
§. 88: "Ohne Beistimmung der Stände kann kein Gesetz aufgehoben, abgeän-
dert oder authentisch erläutert werden."

Man kann diese Bezeichnung als diejenige betrachten, welche in der Periode
seit 1831 durchgreift. Wörtlich erscheint sie wieder in der Verf. von Kurhessen,
5. Jan. 1831, §. 45, Großh. Hessen, §. 72; wesentlich gleich in Braun-
schweig
, 12. Oct. 1832, §. 97. 3; etwas modificirt Hannover, 26. Sept.
1833, §. 85. Bekanntlich brachte aber auch diese Periode noch nicht allen
Staaten Verfassungen. Es war daher bis 1848 absolut unmöglich, von einem
deutschrechtlichen Begriff des Gesetzes zu reden; im Grunde sogar bestand nicht
einmal für die Staaten mit Verfassung ein solcher Begriff, denn in der ersten
Gruppe war die Gränze nicht zu bestimmen, in welcher die Volksvertretung zu-
stimmen müßte; in der zweiten war es zwar richtig, daß kein Gesetz ohne
Beistimmung der Stände gegeben oder geändert werden könne, wohl aber blieb
es offen, eine Verordnung zu geben. Das einzige entschiedene Princip war
hier nur der für beide Gruppen gewonnene Satz, daß wenn einmal ein Gesetz
gegeben war, dasselbe nicht mehr geändert werden könne. In dieser Auffassung
haben auch die Verfassungen seit 1848 nichts geändert und den Begriff nicht
klarer gemacht. Hannover, Verf. §. 113 ff. Oldenburg versucht sogar durch
Aufführung von fünfzehn Haupt- und vier Nebenpunkten, welche als Gegen-
stand der Gesetzgebung der Zustimmung der Stände bedürfen, die Sache zu

und Verordnung ſcheidet, hat ein Theil des deutſchen Staatsrechts Geſetz, pro-
viſoriſches Geſetz, und eigentliche (vollziehende) Verordnung. Wir werden Grund
und Sinn dieſes Begriffes, der ſeinerſeits zur Unklarheit nicht wenig beigetragen
hat, unten darlegen. Der Gang der Entwicklung eines ſelbſtändigen Begriffes
von Geſetz iſt aber im Weſentlichen folgender.

Es verſteht ſich wohl von ſelbſt, daß die eigentlich Napoleoniſchen Ver-
faſſungen vor 1816 von dem Recht, von Geſetz und Verordnung nicht reden.
Der verfaſſungsmäßige Begriff der Geſetze beginnt erſt mit dem Grundgeſetz für
Sachſen-Weimar-Eiſenach vom 5. Mai 1816. Abſchn. II. §. 5. Es iſt be-
merkenswerth, daß ſich hier die Mitwirkung der Stände nur auf die Steuern
bezieht, und daher die ganze übrige geſetzgebende Gewalt nach der Verordnung
vom 1. December 1815 nur in Verordnungen erſcheint (Grundgeſetz §. 111).
Ein Begriff des Geſetzes iſt noch gar nicht vorhanden. Die bayeriſche Ver-
faſſung
vom 26. Mai 1818 ſtellt dagegen zuerſt die Formel auf, welche
man als die Grundlage des hiſtoriſchen deutſchen Begriffes von Geſetz be-
trachten kann:

T. VII. §. 2. „Ohne den Beirath und die Zuſtimmung der Stände des
Königreiches kann kein allgemeines neues Geſetz, welches die Freiheit der
Perſonen
oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betrifft, er-
laſſen, noch ein ſchon beſtehendes abgeändert, anthentiſch erläutert oder auf-
gehoben werden.“

Im Weſentlichen ganz gleichlautend, im Geiſt gewiß ganz gleich verſtanden
ſind die entſprechenden Beſtimmungen der Verf. von Baden, 22. Aug. 1818,
§. 65, Coburg, 8. Aug. 1821, §. 64. 65. Weiter geht eine zweite Kategorie,
an deren Spitze Württemberg ſteht. Verf. vom 25. Sept. 1819. Kap. VII.
§. 88: „Ohne Beiſtimmung der Stände kann kein Geſetz aufgehoben, abgeän-
dert oder authentiſch erläutert werden.“

Man kann dieſe Bezeichnung als diejenige betrachten, welche in der Periode
ſeit 1831 durchgreift. Wörtlich erſcheint ſie wieder in der Verf. von Kurheſſen,
5. Jan. 1831, §. 45, Großh. Heſſen, §. 72; weſentlich gleich in Braun-
ſchweig
, 12. Oct. 1832, §. 97. 3; etwas modificirt Hannover, 26. Sept.
1833, §. 85. Bekanntlich brachte aber auch dieſe Periode noch nicht allen
Staaten Verfaſſungen. Es war daher bis 1848 abſolut unmöglich, von einem
deutſchrechtlichen Begriff des Geſetzes zu reden; im Grunde ſogar beſtand nicht
einmal für die Staaten mit Verfaſſung ein ſolcher Begriff, denn in der erſten
Gruppe war die Gränze nicht zu beſtimmen, in welcher die Volksvertretung zu-
ſtimmen müßte; in der zweiten war es zwar richtig, daß kein Geſetz ohne
Beiſtimmung der Stände gegeben oder geändert werden könne, wohl aber blieb
es offen, eine Verordnung zu geben. Das einzige entſchiedene Princip war
hier nur der für beide Gruppen gewonnene Satz, daß wenn einmal ein Geſetz
gegeben war, daſſelbe nicht mehr geändert werden könne. In dieſer Auffaſſung
haben auch die Verfaſſungen ſeit 1848 nichts geändert und den Begriff nicht
klarer gemacht. Hannover, Verf. §. 113 ff. Oldenburg verſucht ſogar durch
Aufführung von fünfzehn Haupt- und vier Nebenpunkten, welche als Gegen-
ſtand der Geſetzgebung der Zuſtimmung der Stände bedürfen, die Sache zu

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0098" n="74"/>
und Verordnung &#x017F;cheidet, hat ein Theil des deut&#x017F;chen Staatsrechts Ge&#x017F;etz, pro-<lb/>
vi&#x017F;ori&#x017F;ches Ge&#x017F;etz, und eigentliche (vollziehende) Verordnung. Wir werden Grund<lb/>
und Sinn die&#x017F;es Begriffes, der &#x017F;einer&#x017F;eits zur Unklarheit nicht wenig beigetragen<lb/>
hat, unten darlegen. Der Gang der Entwicklung eines &#x017F;elb&#x017F;tändigen Begriffes<lb/>
von Ge&#x017F;etz i&#x017F;t aber im We&#x017F;entlichen folgender.</p><lb/>
              <p>Es ver&#x017F;teht &#x017F;ich wohl von &#x017F;elb&#x017F;t, daß die eigentlich Napoleoni&#x017F;chen Ver-<lb/>
fa&#x017F;&#x017F;ungen vor 1816 von dem Recht, von Ge&#x017F;etz und Verordnung nicht reden.<lb/>
Der verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßige Begriff der Ge&#x017F;etze beginnt er&#x017F;t mit dem Grundge&#x017F;etz für<lb/>
Sach&#x017F;en-Weimar-Ei&#x017F;enach vom 5. Mai 1816. Ab&#x017F;chn. <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 5. Es i&#x017F;t be-<lb/>
merkenswerth, daß &#x017F;ich hier die Mitwirkung der Stände nur auf die Steuern<lb/>
bezieht, und daher die ganze übrige ge&#x017F;etzgebende Gewalt nach der Verordnung<lb/>
vom 1. December 1815 nur in <hi rendition="#g">Verordnungen</hi> er&#x017F;cheint (Grundge&#x017F;etz §. 111).<lb/>
Ein Begriff des Ge&#x017F;etzes i&#x017F;t noch gar nicht vorhanden. Die <hi rendition="#g">bayeri&#x017F;che Ver-<lb/>
fa&#x017F;&#x017F;ung</hi> vom 26. Mai 1818 &#x017F;tellt dagegen zuer&#x017F;t die Formel auf, welche<lb/>
man als die Grundlage des hi&#x017F;tori&#x017F;chen deut&#x017F;chen Begriffes von <hi rendition="#g">Ge&#x017F;etz</hi> be-<lb/>
trachten kann:</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">T. VII.</hi> §. 2. &#x201E;Ohne den Beirath und die Zu&#x017F;timmung der Stände des<lb/>
Königreiches kann kein allgemeines neues Ge&#x017F;etz, welches die <hi rendition="#g">Freiheit der<lb/>
Per&#x017F;onen</hi> oder das <hi rendition="#g">Eigenthum der Staatsangehörigen</hi> betrifft, er-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en, noch ein &#x017F;chon be&#x017F;tehendes abgeändert, anthenti&#x017F;ch erläutert oder auf-<lb/>
gehoben werden.&#x201C;</p><lb/>
              <p>Im We&#x017F;entlichen ganz gleichlautend, im Gei&#x017F;t gewiß ganz gleich ver&#x017F;tanden<lb/>
&#x017F;ind die ent&#x017F;prechenden Be&#x017F;timmungen der Verf. von <hi rendition="#g">Baden</hi>, 22. Aug. 1818,<lb/>
§. 65, <hi rendition="#g">Coburg</hi>, 8. Aug. 1821, §. 64. 65. Weiter geht eine zweite Kategorie,<lb/>
an deren Spitze <hi rendition="#g">Württemberg</hi> &#x017F;teht. Verf. vom 25. Sept. 1819. Kap. <hi rendition="#aq">VII.</hi><lb/>
§. 88: &#x201E;Ohne Bei&#x017F;timmung der Stände kann <hi rendition="#g">kein Ge&#x017F;etz</hi> aufgehoben, abgeän-<lb/>
dert oder authenti&#x017F;ch erläutert werden.&#x201C;</p><lb/>
              <p>Man kann die&#x017F;e Bezeichnung als diejenige betrachten, welche in der Periode<lb/>
&#x017F;eit 1831 durchgreift. <hi rendition="#g">Wörtlich</hi> er&#x017F;cheint &#x017F;ie wieder in der Verf. von <hi rendition="#g">Kurhe&#x017F;&#x017F;en</hi>,<lb/>
5. Jan. 1831, §. 45, <hi rendition="#g">Großh. He&#x017F;&#x017F;en</hi>, §. 72; we&#x017F;entlich gleich in <hi rendition="#g">Braun-<lb/>
&#x017F;chweig</hi>, 12. Oct. 1832, §. 97. 3; etwas modificirt <hi rendition="#g">Hannover</hi>, 26. Sept.<lb/>
1833, §. 85. Bekanntlich brachte aber auch die&#x017F;e Periode noch nicht allen<lb/>
Staaten Verfa&#x017F;&#x017F;ungen. Es war daher bis 1848 ab&#x017F;olut unmöglich, von einem<lb/>
deut&#x017F;chrechtlichen Begriff des Ge&#x017F;etzes zu reden; im Grunde &#x017F;ogar be&#x017F;tand nicht<lb/>
einmal für die Staaten mit Verfa&#x017F;&#x017F;ung ein &#x017F;olcher Begriff, denn in der er&#x017F;ten<lb/>
Gruppe war die Gränze nicht zu be&#x017F;timmen, in welcher die Volksvertretung zu-<lb/>
&#x017F;timmen müßte; in der zweiten war es zwar richtig, daß kein <hi rendition="#g">Ge&#x017F;etz</hi> ohne<lb/>
Bei&#x017F;timmung der Stände gegeben oder geändert werden könne, wohl aber blieb<lb/>
es offen, eine Verordnung zu geben. Das einzige <hi rendition="#g">ent&#x017F;chiedene</hi> Princip war<lb/>
hier nur der für beide Gruppen gewonnene Satz, daß <hi rendition="#g">wenn</hi> einmal ein Ge&#x017F;etz<lb/>
gegeben war, da&#x017F;&#x017F;elbe nicht mehr geändert werden könne. In die&#x017F;er Auffa&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
haben auch die Verfa&#x017F;&#x017F;ungen &#x017F;eit 1848 nichts geändert und den Begriff nicht<lb/>
klarer gemacht. <hi rendition="#g">Hannover</hi>, Verf. §. 113 ff. <hi rendition="#g">Oldenburg</hi> ver&#x017F;ucht &#x017F;ogar durch<lb/>
Aufführung von fünfzehn Haupt- und vier Nebenpunkten, welche als Gegen-<lb/>
&#x017F;tand der Ge&#x017F;etzgebung der Zu&#x017F;timmung der Stände bedürfen, die Sache zu<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[74/0098] und Verordnung ſcheidet, hat ein Theil des deutſchen Staatsrechts Geſetz, pro- viſoriſches Geſetz, und eigentliche (vollziehende) Verordnung. Wir werden Grund und Sinn dieſes Begriffes, der ſeinerſeits zur Unklarheit nicht wenig beigetragen hat, unten darlegen. Der Gang der Entwicklung eines ſelbſtändigen Begriffes von Geſetz iſt aber im Weſentlichen folgender. Es verſteht ſich wohl von ſelbſt, daß die eigentlich Napoleoniſchen Ver- faſſungen vor 1816 von dem Recht, von Geſetz und Verordnung nicht reden. Der verfaſſungsmäßige Begriff der Geſetze beginnt erſt mit dem Grundgeſetz für Sachſen-Weimar-Eiſenach vom 5. Mai 1816. Abſchn. II. §. 5. Es iſt be- merkenswerth, daß ſich hier die Mitwirkung der Stände nur auf die Steuern bezieht, und daher die ganze übrige geſetzgebende Gewalt nach der Verordnung vom 1. December 1815 nur in Verordnungen erſcheint (Grundgeſetz §. 111). Ein Begriff des Geſetzes iſt noch gar nicht vorhanden. Die bayeriſche Ver- faſſung vom 26. Mai 1818 ſtellt dagegen zuerſt die Formel auf, welche man als die Grundlage des hiſtoriſchen deutſchen Begriffes von Geſetz be- trachten kann: T. VII. §. 2. „Ohne den Beirath und die Zuſtimmung der Stände des Königreiches kann kein allgemeines neues Geſetz, welches die Freiheit der Perſonen oder das Eigenthum der Staatsangehörigen betrifft, er- laſſen, noch ein ſchon beſtehendes abgeändert, anthentiſch erläutert oder auf- gehoben werden.“ Im Weſentlichen ganz gleichlautend, im Geiſt gewiß ganz gleich verſtanden ſind die entſprechenden Beſtimmungen der Verf. von Baden, 22. Aug. 1818, §. 65, Coburg, 8. Aug. 1821, §. 64. 65. Weiter geht eine zweite Kategorie, an deren Spitze Württemberg ſteht. Verf. vom 25. Sept. 1819. Kap. VII. §. 88: „Ohne Beiſtimmung der Stände kann kein Geſetz aufgehoben, abgeän- dert oder authentiſch erläutert werden.“ Man kann dieſe Bezeichnung als diejenige betrachten, welche in der Periode ſeit 1831 durchgreift. Wörtlich erſcheint ſie wieder in der Verf. von Kurheſſen, 5. Jan. 1831, §. 45, Großh. Heſſen, §. 72; weſentlich gleich in Braun- ſchweig, 12. Oct. 1832, §. 97. 3; etwas modificirt Hannover, 26. Sept. 1833, §. 85. Bekanntlich brachte aber auch dieſe Periode noch nicht allen Staaten Verfaſſungen. Es war daher bis 1848 abſolut unmöglich, von einem deutſchrechtlichen Begriff des Geſetzes zu reden; im Grunde ſogar beſtand nicht einmal für die Staaten mit Verfaſſung ein ſolcher Begriff, denn in der erſten Gruppe war die Gränze nicht zu beſtimmen, in welcher die Volksvertretung zu- ſtimmen müßte; in der zweiten war es zwar richtig, daß kein Geſetz ohne Beiſtimmung der Stände gegeben oder geändert werden könne, wohl aber blieb es offen, eine Verordnung zu geben. Das einzige entſchiedene Princip war hier nur der für beide Gruppen gewonnene Satz, daß wenn einmal ein Geſetz gegeben war, daſſelbe nicht mehr geändert werden könne. In dieſer Auffaſſung haben auch die Verfaſſungen ſeit 1848 nichts geändert und den Begriff nicht klarer gemacht. Hannover, Verf. §. 113 ff. Oldenburg verſucht ſogar durch Aufführung von fünfzehn Haupt- und vier Nebenpunkten, welche als Gegen- ſtand der Geſetzgebung der Zuſtimmung der Stände bedürfen, die Sache zu

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/98
Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/98>, abgerufen am 27.11.2024.