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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Frankreich zuerst in so detaillirten Bestimmungen entwickelt hat (s. unten). So
erklärt es sich nun, weßhalb gerade die Zeit der Republik die Arten der Ver-
ordnung so scharf unterscheiden lehrte. So lange die Verordnungen noch von
der gesetzgebenden Gewalt erlassen werden, hießen sie "decrets." Unter dem
Direktorium und dem Consulat verschwindet dieser Ausdruck; sie nehmen den
Namen der lois an, und die Verordnungen heißen jetzt arretes; unter Napoleon
tritt der einfache Satz auf, daß alle decrets und arretes gleiche gesetzliche
Gültigkeit haben. Das Königthum hebt wieder diesen Grundsatz auf; der wich-
tigste Artikel der Charte von 1814 war ohne Zweifel der, welcher zuerst ein
festes Verhältniß zwischen Gesetz und Verordnung herzustellen suchte. Be-
kanntlich lautet dieser durch die Revolution von 1830 so berühmt gewordene
Art. 14:

"Le Roi est le chef supreme de l'Etat -- et fait les reglements et
ordonnances necessaires pour l'execution des lois et la saurete de l'Etat."

Es war in dem Artikel gar nichts Neues, und das war die Gefahr desselben.
Denn er setzte die Gesetzgebung der Verordnung gegenüber, ohne eine Gränze
zu bestimmen. Die Folge war, daß die Regierung Karls X. in Anwendung
dieses Artikels das Gesetz durch eine Verordnung suspendirte. Das ward eigent-
lich nur denkbar eben durch jene furchtbare Selbständigkeit, welche die ganze
Verwaltung gegenüber der Gesetzgebung im Einzelnen hatte. Der Irrthum
bestand nur darin, diese Selbständigkeit formell zu weit auszudehnen. Die Re-
volution folgte; sie war wesentlich eine Revolution gegen den Inhalt dieses
Artikels. Die kleine Aenderung desselben in der Charte von 1830 hat daher
eine große Bedeutung, sie ist eben die Herstellung der Gränze für das Ver-
hältniß zwischen Verordnung und Gesetz. Der Art. 13 heißt:

"Le Roi est le chef supreme de l'Etat -- et fait les reglements et
ordonnances necessaires pour l'execution des lois, sans pouvoir jamais ni
suspendre les lois elles-memes ni dispenser de leur execution
."

Allerdings war damit ein fester Standpunkt gewonnen. Die Verordnung
kann nur ausführend seyn. Allein dieser Standpunkt war eben ein falscher.
Denn die Verordnung muß oft selbstständig werden. Wenn daher auch feststeht,
daß die Verordnung nie das wirkliche Gesetz aufheben oder aufhalten kann, so
frägt sich doch, welches Recht sie hat, es zu ersetzen -- oder welches Recht
die vollziehende Gewalt auch ohne Mitwirkung der gesetzgebenden hat. Man
hatte endlich in Frankreich erkannt, daß es nicht möglich sei, dieser Frage zu
entgehen. Daher ward denn nun in der Verfassung der Republik von 1848
zum erstenmale diese Gewalt einer selbständigen Verordnung nicht bloß an-
erkannt, sondern förmlich geregelt. Solche Verordnungen nämlich sollen vom
Staatsrath berathen, und diejenigen Verordnungen selbständig von
ihm erlassen
werden, zu welchen er "besondere Vollmacht" bekommt. Damit
war im Grunde der Schwerpunkt selbst in den Conseil d'Etat gelegt, und
jetzt wird man verstehen, warum das neue Kaiserthum gerade auf diesen Staats-
rath so viel Gewicht gelegt hat. Er ist die Schule nicht etwa bloß der Ver-
waltungsbehörden, sondern er ist die Quelle des Bewußtseins und der Kraft,
mit welcher die Vollziehung sich der Gesetzgebung rechtlich unterwirft. Die

Frankreich zuerſt in ſo detaillirten Beſtimmungen entwickelt hat (ſ. unten). So
erklärt es ſich nun, weßhalb gerade die Zeit der Republik die Arten der Ver-
ordnung ſo ſcharf unterſcheiden lehrte. So lange die Verordnungen noch von
der geſetzgebenden Gewalt erlaſſen werden, hießen ſie „décrets.“ Unter dem
Direktorium und dem Conſulat verſchwindet dieſer Ausdruck; ſie nehmen den
Namen der lois an, und die Verordnungen heißen jetzt arrêtés; unter Napoleon
tritt der einfache Satz auf, daß alle décrets und arrêtés gleiche geſetzliche
Gültigkeit haben. Das Königthum hebt wieder dieſen Grundſatz auf; der wich-
tigſte Artikel der Charte von 1814 war ohne Zweifel der, welcher zuerſt ein
feſtes Verhältniß zwiſchen Geſetz und Verordnung herzuſtellen ſuchte. Be-
kanntlich lautet dieſer durch die Revolution von 1830 ſo berühmt gewordene
Art. 14:

„Le Roi est le chef suprême de l’État — et fait les règlements et
ordonnances nécessaires pour l’exécution des lois et la sûreté de l’État.“

Es war in dem Artikel gar nichts Neues, und das war die Gefahr deſſelben.
Denn er ſetzte die Geſetzgebung der Verordnung gegenüber, ohne eine Gränze
zu beſtimmen. Die Folge war, daß die Regierung Karls X. in Anwendung
dieſes Artikels das Geſetz durch eine Verordnung ſuſpendirte. Das ward eigent-
lich nur denkbar eben durch jene furchtbare Selbſtändigkeit, welche die ganze
Verwaltung gegenüber der Geſetzgebung im Einzelnen hatte. Der Irrthum
beſtand nur darin, dieſe Selbſtändigkeit formell zu weit auszudehnen. Die Re-
volution folgte; ſie war weſentlich eine Revolution gegen den Inhalt dieſes
Artikels. Die kleine Aenderung deſſelben in der Charte von 1830 hat daher
eine große Bedeutung, ſie iſt eben die Herſtellung der Gränze für das Ver-
hältniß zwiſchen Verordnung und Geſetz. Der Art. 13 heißt:

„Le Roi est le chef suprême de l’État — et fait les règlements et
ordonnances nécessaires pour l’exécution des lois, sans pouvoir jamais ni
suspendre les lois elles-mêmes ni dispenser de leur exécution
.“

Allerdings war damit ein feſter Standpunkt gewonnen. Die Verordnung
kann nur ausführend ſeyn. Allein dieſer Standpunkt war eben ein falſcher.
Denn die Verordnung muß oft ſelbſtſtändig werden. Wenn daher auch feſtſteht,
daß die Verordnung nie das wirkliche Geſetz aufheben oder aufhalten kann, ſo
frägt ſich doch, welches Recht ſie hat, es zu erſetzen — oder welches Recht
die vollziehende Gewalt auch ohne Mitwirkung der geſetzgebenden hat. Man
hatte endlich in Frankreich erkannt, daß es nicht möglich ſei, dieſer Frage zu
entgehen. Daher ward denn nun in der Verfaſſung der Republik von 1848
zum erſtenmale dieſe Gewalt einer ſelbſtändigen Verordnung nicht bloß an-
erkannt, ſondern förmlich geregelt. Solche Verordnungen nämlich ſollen vom
Staatsrath berathen, und diejenigen Verordnungen ſelbſtändig von
ihm erlaſſen
werden, zu welchen er „beſondere Vollmacht“ bekommt. Damit
war im Grunde der Schwerpunkt ſelbſt in den Conseil d’État gelegt, und
jetzt wird man verſtehen, warum das neue Kaiſerthum gerade auf dieſen Staats-
rath ſo viel Gewicht gelegt hat. Er iſt die Schule nicht etwa bloß der Ver-
waltungsbehörden, ſondern er iſt die Quelle des Bewußtſeins und der Kraft,
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[71/0095] Frankreich zuerſt in ſo detaillirten Beſtimmungen entwickelt hat (ſ. unten). So erklärt es ſich nun, weßhalb gerade die Zeit der Republik die Arten der Ver- ordnung ſo ſcharf unterſcheiden lehrte. So lange die Verordnungen noch von der geſetzgebenden Gewalt erlaſſen werden, hießen ſie „décrets.“ Unter dem Direktorium und dem Conſulat verſchwindet dieſer Ausdruck; ſie nehmen den Namen der lois an, und die Verordnungen heißen jetzt arrêtés; unter Napoleon tritt der einfache Satz auf, daß alle décrets und arrêtés gleiche geſetzliche Gültigkeit haben. Das Königthum hebt wieder dieſen Grundſatz auf; der wich- tigſte Artikel der Charte von 1814 war ohne Zweifel der, welcher zuerſt ein feſtes Verhältniß zwiſchen Geſetz und Verordnung herzuſtellen ſuchte. Be- kanntlich lautet dieſer durch die Revolution von 1830 ſo berühmt gewordene Art. 14: „Le Roi est le chef suprême de l’État — et fait les règlements et ordonnances nécessaires pour l’exécution des lois et la sûreté de l’État.“ Es war in dem Artikel gar nichts Neues, und das war die Gefahr deſſelben. Denn er ſetzte die Geſetzgebung der Verordnung gegenüber, ohne eine Gränze zu beſtimmen. Die Folge war, daß die Regierung Karls X. in Anwendung dieſes Artikels das Geſetz durch eine Verordnung ſuſpendirte. Das ward eigent- lich nur denkbar eben durch jene furchtbare Selbſtändigkeit, welche die ganze Verwaltung gegenüber der Geſetzgebung im Einzelnen hatte. Der Irrthum beſtand nur darin, dieſe Selbſtändigkeit formell zu weit auszudehnen. Die Re- volution folgte; ſie war weſentlich eine Revolution gegen den Inhalt dieſes Artikels. Die kleine Aenderung deſſelben in der Charte von 1830 hat daher eine große Bedeutung, ſie iſt eben die Herſtellung der Gränze für das Ver- hältniß zwiſchen Verordnung und Geſetz. Der Art. 13 heißt: „Le Roi est le chef suprême de l’État — et fait les règlements et ordonnances nécessaires pour l’exécution des lois, sans pouvoir jamais ni suspendre les lois elles-mêmes ni dispenser de leur exécution.“ Allerdings war damit ein feſter Standpunkt gewonnen. Die Verordnung kann nur ausführend ſeyn. Allein dieſer Standpunkt war eben ein falſcher. Denn die Verordnung muß oft ſelbſtſtändig werden. Wenn daher auch feſtſteht, daß die Verordnung nie das wirkliche Geſetz aufheben oder aufhalten kann, ſo frägt ſich doch, welches Recht ſie hat, es zu erſetzen — oder welches Recht die vollziehende Gewalt auch ohne Mitwirkung der geſetzgebenden hat. Man hatte endlich in Frankreich erkannt, daß es nicht möglich ſei, dieſer Frage zu entgehen. Daher ward denn nun in der Verfaſſung der Republik von 1848 zum erſtenmale dieſe Gewalt einer ſelbſtändigen Verordnung nicht bloß an- erkannt, ſondern förmlich geregelt. Solche Verordnungen nämlich ſollen vom Staatsrath berathen, und diejenigen Verordnungen ſelbſtändig von ihm erlaſſen werden, zu welchen er „beſondere Vollmacht“ bekommt. Damit war im Grunde der Schwerpunkt ſelbſt in den Conseil d’État gelegt, und jetzt wird man verſtehen, warum das neue Kaiſerthum gerade auf dieſen Staats- rath ſo viel Gewicht gelegt hat. Er iſt die Schule nicht etwa bloß der Ver- waltungsbehörden, ſondern er iſt die Quelle des Bewußtſeins und der Kraft, mit welcher die Vollziehung ſich der Geſetzgebung rechtlich unterwirft. Die

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/95>, abgerufen am 28.11.2024.