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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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sogenannten provisorischen Gesetze Art. 81. 94. -- In der Constitution von 1799
ist die vollziehende Gewalt bereits ein selbständiges Glied des Ganzen; im T. IV
erscheint das "Gouvernement" zum erstenmale. Die Gesetzgebung hat allerdings
noch in Gemeinschaft mit dem tribunat die Gesetze zu machen; das Corps
legislatif
dagegen erläßt die decrets 9. 37; daneben treten dann "les autres
actes du Gouvernement"
auf (42), und die "reglements" sind demselben aus-
drücklich überlassen (44). Die Verfassungsgesetze von 1802 und 1804 vollenden
was hier begonnen ist. Mit Napoleon wird das Princip gültig, das in Deutsch-
land die Basis des Staatsrechts bildet, daß der Fürst das Oberhaupt des
Staats, und sein Wille nur durch die Mitwirkung des Volkes beschränkt ist.
Aber dieß Princip ist gleichfalls eine Form; denn diese Mitwirkung, auf keinem
historischen Rechte, sondern bloß auf dem Gesetze beruhend, verschwindet, und
die Alleinherrschaft des Kaisers tritt an ihre Stelle.

Dieß nun wäre wohl niemals möglich gewesen, wenn die Constitutionen
das öffentliche Recht der Verwaltung mehr als an der Oberfläche berührt
hätten. Man darf sich darüber nicht täuschen, daß dieß nie der Fall war.
Toqueville
(l'ancien regime) und früher schon die Organisation civile 1821
haben uns gezeigt, wie während des ganzen Ganges seiner inneren Geschichte
das französische Leben seit Jahrhunderten daran gewöhnt war, die Vollziehung
und Verwaltung ganz als eine selbständige auf eigenen Grundlagen beruhende,
nach eigenen Gesetzen und Rechten verfahrende Funktion zu betrachten. Der
Gedanke, daß jeder Staatswille nur als Gesetz auftreten könne, und daß die
Vollziehung nichts sein dürfe, als Mandatar der Gesetzgebung, war daher dem
Volksbewußtsein und im Grunde sogar der Gesetzgebung selber durchaus fremd.
Die obigen Bestimmungen waren daher in der That gar nicht gegen die Voll-
ziehung oder Verwaltung, sondern nur gegen das Königthum gerichtet. So wie
dieß gebrochen war, brach sich die Selbständigkeit der letzteren sofort Bahn, und
zwar so, daß in demselben Augenblick, wo die Constitutionen die Verordnungen
zu Gesetzen machten, die Verwaltungsgesetzgebung ihnen diesen Charakter wieder
nahm, und sie ganz formell dem bürgerlichen Richter entzog, die doch über
alle Gesetze zu entscheiden hatten. Schon 1790 war ein Ausschuß niedergesetzt,
um die gerichtliche Organisation zu entwerfen. Dieser Ausschuß forderte sofort
in jedem Departement ein eigenes Verwaltungsgericht. Obgleich das nicht
angenommen ward, weil man es nicht auszuführen wußte, so wurde doch im
Gesetz vom 16--24. Aug. 1790 der Grundsatz ausgesprochen:

"Les juges ne pourront, a peine de forfaiture, troubler de quelque
maniere que ce soit les operations des corps administratifs
, ni citer devant
eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions."

Das hieß mit andern Worten, der Verwaltung eine Gewalt geben, welche
mindestens der der Gesetze gleich war. Wir kommen später darauf zurück. In
der That ward durch diesen, dann weiter im Einzelnen durchgeführten Grund-
satz die ganze Definition der Gesetzgebung praktisch zu einer leeren Phrase; das
Verwaltungsgericht ward zu einem mächtigen Organismus und das einzige
Band, das unter solchen Umständen die Verwaltung noch mit der Gesetzgebung
zusammenhielt, war nur noch die Verantwortlichkeit, die eben darum sich in

ſogenannten proviſoriſchen Geſetze Art. 81. 94. — In der Conſtitution von 1799
iſt die vollziehende Gewalt bereits ein ſelbſtändiges Glied des Ganzen; im T. IV
erſcheint das „Gouvernement“ zum erſtenmale. Die Geſetzgebung hat allerdings
noch in Gemeinſchaft mit dem tribunat die Geſetze zu machen; das Corps
législatif
dagegen erläßt die décrets 9. 37; daneben treten dann „les autres
actes du Gouvernement“
auf (42), und die „règlements“ ſind demſelben aus-
drücklich überlaſſen (44). Die Verfaſſungsgeſetze von 1802 und 1804 vollenden
was hier begonnen iſt. Mit Napoleon wird das Princip gültig, das in Deutſch-
land die Baſis des Staatsrechts bildet, daß der Fürſt das Oberhaupt des
Staats, und ſein Wille nur durch die Mitwirkung des Volkes beſchränkt iſt.
Aber dieß Princip iſt gleichfalls eine Form; denn dieſe Mitwirkung, auf keinem
hiſtoriſchen Rechte, ſondern bloß auf dem Geſetze beruhend, verſchwindet, und
die Alleinherrſchaft des Kaiſers tritt an ihre Stelle.

Dieß nun wäre wohl niemals möglich geweſen, wenn die Conſtitutionen
das öffentliche Recht der Verwaltung mehr als an der Oberfläche berührt
hätten. Man darf ſich darüber nicht täuſchen, daß dieß nie der Fall war.
Toqueville
(l’ancien régime) und früher ſchon die Organisation civile 1821
haben uns gezeigt, wie während des ganzen Ganges ſeiner inneren Geſchichte
das franzöſiſche Leben ſeit Jahrhunderten daran gewöhnt war, die Vollziehung
und Verwaltung ganz als eine ſelbſtändige auf eigenen Grundlagen beruhende,
nach eigenen Geſetzen und Rechten verfahrende Funktion zu betrachten. Der
Gedanke, daß jeder Staatswille nur als Geſetz auftreten könne, und daß die
Vollziehung nichts ſein dürfe, als Mandatar der Geſetzgebung, war daher dem
Volksbewußtſein und im Grunde ſogar der Geſetzgebung ſelber durchaus fremd.
Die obigen Beſtimmungen waren daher in der That gar nicht gegen die Voll-
ziehung oder Verwaltung, ſondern nur gegen das Königthum gerichtet. So wie
dieß gebrochen war, brach ſich die Selbſtändigkeit der letzteren ſofort Bahn, und
zwar ſo, daß in demſelben Augenblick, wo die Conſtitutionen die Verordnungen
zu Geſetzen machten, die Verwaltungsgeſetzgebung ihnen dieſen Charakter wieder
nahm, und ſie ganz formell dem bürgerlichen Richter entzog, die doch über
alle Geſetze zu entſcheiden hatten. Schon 1790 war ein Ausſchuß niedergeſetzt,
um die gerichtliche Organiſation zu entwerfen. Dieſer Ausſchuß forderte ſofort
in jedem Departement ein eigenes Verwaltungsgericht. Obgleich das nicht
angenommen ward, weil man es nicht auszuführen wußte, ſo wurde doch im
Geſetz vom 16—24. Aug. 1790 der Grundſatz ausgeſprochen:

„Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque
manière que ce soit les opérations des corps administratifs
, ni citer devant
eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions.“

Das hieß mit andern Worten, der Verwaltung eine Gewalt geben, welche
mindeſtens der der Geſetze gleich war. Wir kommen ſpäter darauf zurück. In
der That ward durch dieſen, dann weiter im Einzelnen durchgeführten Grund-
ſatz die ganze Definition der Geſetzgebung praktiſch zu einer leeren Phraſe; das
Verwaltungsgericht ward zu einem mächtigen Organismus und das einzige
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[70/0094] ſogenannten proviſoriſchen Geſetze Art. 81. 94. — In der Conſtitution von 1799 iſt die vollziehende Gewalt bereits ein ſelbſtändiges Glied des Ganzen; im T. IV erſcheint das „Gouvernement“ zum erſtenmale. Die Geſetzgebung hat allerdings noch in Gemeinſchaft mit dem tribunat die Geſetze zu machen; das Corps législatif dagegen erläßt die décrets 9. 37; daneben treten dann „les autres actes du Gouvernement“ auf (42), und die „règlements“ ſind demſelben aus- drücklich überlaſſen (44). Die Verfaſſungsgeſetze von 1802 und 1804 vollenden was hier begonnen iſt. Mit Napoleon wird das Princip gültig, das in Deutſch- land die Baſis des Staatsrechts bildet, daß der Fürſt das Oberhaupt des Staats, und ſein Wille nur durch die Mitwirkung des Volkes beſchränkt iſt. Aber dieß Princip iſt gleichfalls eine Form; denn dieſe Mitwirkung, auf keinem hiſtoriſchen Rechte, ſondern bloß auf dem Geſetze beruhend, verſchwindet, und die Alleinherrſchaft des Kaiſers tritt an ihre Stelle. Dieß nun wäre wohl niemals möglich geweſen, wenn die Conſtitutionen das öffentliche Recht der Verwaltung mehr als an der Oberfläche berührt hätten. Man darf ſich darüber nicht täuſchen, daß dieß nie der Fall war. Toqueville (l’ancien régime) und früher ſchon die Organisation civile 1821 haben uns gezeigt, wie während des ganzen Ganges ſeiner inneren Geſchichte das franzöſiſche Leben ſeit Jahrhunderten daran gewöhnt war, die Vollziehung und Verwaltung ganz als eine ſelbſtändige auf eigenen Grundlagen beruhende, nach eigenen Geſetzen und Rechten verfahrende Funktion zu betrachten. Der Gedanke, daß jeder Staatswille nur als Geſetz auftreten könne, und daß die Vollziehung nichts ſein dürfe, als Mandatar der Geſetzgebung, war daher dem Volksbewußtſein und im Grunde ſogar der Geſetzgebung ſelber durchaus fremd. Die obigen Beſtimmungen waren daher in der That gar nicht gegen die Voll- ziehung oder Verwaltung, ſondern nur gegen das Königthum gerichtet. So wie dieß gebrochen war, brach ſich die Selbſtändigkeit der letzteren ſofort Bahn, und zwar ſo, daß in demſelben Augenblick, wo die Conſtitutionen die Verordnungen zu Geſetzen machten, die Verwaltungsgeſetzgebung ihnen dieſen Charakter wieder nahm, und ſie ganz formell dem bürgerlichen Richter entzog, die doch über alle Geſetze zu entſcheiden hatten. Schon 1790 war ein Ausſchuß niedergeſetzt, um die gerichtliche Organiſation zu entwerfen. Dieſer Ausſchuß forderte ſofort in jedem Departement ein eigenes Verwaltungsgericht. Obgleich das nicht angenommen ward, weil man es nicht auszuführen wußte, ſo wurde doch im Geſetz vom 16—24. Aug. 1790 der Grundſatz ausgeſprochen: „Les juges ne pourront, à peine de forfaiture, troubler de quelque manière que ce soit les opérations des corps administratifs, ni citer devant eux les administrateurs pour raison de leurs fonctions.“ Das hieß mit andern Worten, der Verwaltung eine Gewalt geben, welche mindeſtens der der Geſetze gleich war. Wir kommen ſpäter darauf zurück. In der That ward durch dieſen, dann weiter im Einzelnen durchgeführten Grund- ſatz die ganze Definition der Geſetzgebung praktiſch zu einer leeren Phraſe; das Verwaltungsgericht ward zu einem mächtigen Organismus und das einzige Band, das unter ſolchen Umſtänden die Verwaltung noch mit der Geſetzgebung zuſammenhielt, war nur noch die Verantwortlichkeit, die eben darum ſich in

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/94>, abgerufen am 25.04.2024.