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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Verfassungsurkunde von 1852 unterscheidet daher jetzt strenge zwischen Gesetz,
Dekret
und Reglement. Das "Gesetz" wird unter Mitwirkung aller
Faktoren gemacht. La Puissance legislative s'exerce collectivement par
l'Empereur, le senat et le corps legislative. Const. 1852. a.
4. -- Der
Kaiser aber "fait les reglements et decrets necessaires pour leurs execu-
tion."
Dieser Satz ist eine Unwahrheit, und der Tradition der alten Ver-
fassungen zulieb aufgenommen. In Wahrheit sind die Dekrete eine zweite selbst-
ständige Gesetzgebung. Am besten charakterisirt die Auffassung Block, Dict.
v. Decret: "Au 2 Dec. 1851 les decrets prirent un caractere dictatorial
et constituant pour etablir les institutions actuelles, et cette mission
accompli ils sont rentres dans le cercle des attributions du pouvoir exe-
cutif."
Dabei ist, wie gesagt, nur das erstere wahr; denn ein Dekret vom
2. December 1852 stellte das Kaiserthum her, ein Dekret vom 18. December
1852 ordnete die Thronfolge. Sie werden daher nur so weit sich dem Gesetze
unterordnen, als die vollziehende Gewalt es nöthig erachtet; sie sind auch jetzt
noch je nach dem Willen des Staatsoberhauptes Gesetze oder nicht, und
das Staatsoberhaupt kann daher den Staatswillen entweder als Gesetz oder
als Verordnung nach Belieben erlassen. Es leuchtet ein, daß dieß nur ein
Uebergangszustand ist; aber er ist der Zustand Frankreichs.

Aber Eines geht aus dieser Entwicklung hervor. Es ist der grundsätz-
liche Unterschied
zwischen den beiden großen Funktionen und Körpern des
Staats, der Gesetzgebung und der Verwaltung, ein Unterschied, der das ganze
Leben des öffentlichen Rechts durchzieht. Die Gesetzgebung ist eine Welt für
sich, die Verwaltung eine zweite. Es ist eine leere Phrase, wenn die zweite
der ersten untergeordnet sein soll. In der That steht die Verwaltung da als
ein vollkommen selbständiges, in jeder Beziehung der Gesetz-
gebung gleichberechtigtes Ganze
, das nur die einzige Pflicht hat, durch
ihren Willen, decret, arrete und reglement die wirklich gegebenen Gesetze nicht zu
verletzen, und auch diese Pflicht hat das Kaiserthum zum zweitenmale durch die
decrets organiques aufgehoben. Nur so läßt sich die Eigenthümlichkeit der
französischen Institutionen und Begriffe des droit administratif erklären; es
ist dasselbe eine Rechtswelt für sich, dessen Rechtsquellen die Verordnungen,
dessen Competenzen auf das Strengste von denen der Gerichte geschieden, deren
Eifersüchteleien den letzteren gegenüber beständig und sehr lebhaft sind. Man
darf sich nicht durch die Redensarten der Constitutions irre machen lassen; sie
haben nicht die Verordnungen den Gesetzen unterordnen, sondern in der That
nur das Gesetz gegenüber den Verordnungen selbständig machen
sollen
. Und nur dadurch ist auch die Leichtigkeit zu erklären, mit welcher der
erste und der zweite Kaiser ihren Verordnungen selbst gegenüber den Gesetzen
völlige Geltung verschafft haben. In der französischen Freiheit ist von jeher das
Bedürfniß und die Fähigkeit zum Gehorsam stärker gewesen, als die der per-
sönlichen Selbständigkeit.

Daher bietet uns Deutschlands Recht ein der Form nach sehr ähnliches,
dem Geiste nach wesentlich verschiedenes Bild dar.


Verfaſſungsurkunde von 1852 unterſcheidet daher jetzt ſtrenge zwiſchen Geſetz,
Dekret
und Reglement. Das „Geſetz“ wird unter Mitwirkung aller
Faktoren gemacht. La Puissance législative s’exerce collectivement par
l’Empereur, le sénat et le corps législative. Const. 1852. a.
4. — Der
Kaiſer aber fait les règlements et décrets nécessaires pour leurs exécu-
tion.“
Dieſer Satz iſt eine Unwahrheit, und der Tradition der alten Ver-
faſſungen zulieb aufgenommen. In Wahrheit ſind die Dekrete eine zweite ſelbſt-
ſtändige Geſetzgebung. Am beſten charakteriſirt die Auffaſſung Block, Dict.
v. Décret: „Au 2 Déc. 1851 les décrets prirent un caractère dictatorial
et constituant pour établir les institutions actuelles, et cette mission
accompli ils sont rentrés dans le cercle des attributions du pouvoir exé-
cutif.“
Dabei iſt, wie geſagt, nur das erſtere wahr; denn ein Dekret vom
2. December 1852 ſtellte das Kaiſerthum her, ein Dekret vom 18. December
1852 ordnete die Thronfolge. Sie werden daher nur ſo weit ſich dem Geſetze
unterordnen, als die vollziehende Gewalt es nöthig erachtet; ſie ſind auch jetzt
noch je nach dem Willen des Staatsoberhauptes Geſetze oder nicht, und
das Staatsoberhaupt kann daher den Staatswillen entweder als Geſetz oder
als Verordnung nach Belieben erlaſſen. Es leuchtet ein, daß dieß nur ein
Uebergangszuſtand iſt; aber er iſt der Zuſtand Frankreichs.

Aber Eines geht aus dieſer Entwicklung hervor. Es iſt der grundſätz-
liche Unterſchied
zwiſchen den beiden großen Funktionen und Körpern des
Staats, der Geſetzgebung und der Verwaltung, ein Unterſchied, der das ganze
Leben des öffentlichen Rechts durchzieht. Die Geſetzgebung iſt eine Welt für
ſich, die Verwaltung eine zweite. Es iſt eine leere Phraſe, wenn die zweite
der erſten untergeordnet ſein ſoll. In der That ſteht die Verwaltung da als
ein vollkommen ſelbſtändiges, in jeder Beziehung der Geſetz-
gebung gleichberechtigtes Ganze
, das nur die einzige Pflicht hat, durch
ihren Willen, décret, arrêté und règlement die wirklich gegebenen Geſetze nicht zu
verletzen, und auch dieſe Pflicht hat das Kaiſerthum zum zweitenmale durch die
décrets organiques aufgehoben. Nur ſo läßt ſich die Eigenthümlichkeit der
franzöſiſchen Inſtitutionen und Begriffe des droit administratif erklären; es
iſt daſſelbe eine Rechtswelt für ſich, deſſen Rechtsquellen die Verordnungen,
deſſen Competenzen auf das Strengſte von denen der Gerichte geſchieden, deren
Eiferſüchteleien den letzteren gegenüber beſtändig und ſehr lebhaft ſind. Man
darf ſich nicht durch die Redensarten der Constitutions irre machen laſſen; ſie
haben nicht die Verordnungen den Geſetzen unterordnen, ſondern in der That
nur das Geſetz gegenüber den Verordnungen ſelbſtändig machen
ſollen
. Und nur dadurch iſt auch die Leichtigkeit zu erklären, mit welcher der
erſte und der zweite Kaiſer ihren Verordnungen ſelbſt gegenüber den Geſetzen
völlige Geltung verſchafft haben. In der franzöſiſchen Freiheit iſt von jeher das
Bedürfniß und die Fähigkeit zum Gehorſam ſtärker geweſen, als die der per-
ſönlichen Selbſtändigkeit.

Daher bietet uns Deutſchlands Recht ein der Form nach ſehr ähnliches,
dem Geiſte nach weſentlich verſchiedenes Bild dar.


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[72/0096] Verfaſſungsurkunde von 1852 unterſcheidet daher jetzt ſtrenge zwiſchen Geſetz, Dekret und Reglement. Das „Geſetz“ wird unter Mitwirkung aller Faktoren gemacht. La Puissance législative s’exerce collectivement par l’Empereur, le sénat et le corps législative. Const. 1852. a. 4. — Der Kaiſer aber „fait les règlements et décrets nécessaires pour leurs exécu- tion.“ Dieſer Satz iſt eine Unwahrheit, und der Tradition der alten Ver- faſſungen zulieb aufgenommen. In Wahrheit ſind die Dekrete eine zweite ſelbſt- ſtändige Geſetzgebung. Am beſten charakteriſirt die Auffaſſung Block, Dict. v. Décret: „Au 2 Déc. 1851 les décrets prirent un caractère dictatorial et constituant pour établir les institutions actuelles, et cette mission accompli ils sont rentrés dans le cercle des attributions du pouvoir exé- cutif.“ Dabei iſt, wie geſagt, nur das erſtere wahr; denn ein Dekret vom 2. December 1852 ſtellte das Kaiſerthum her, ein Dekret vom 18. December 1852 ordnete die Thronfolge. Sie werden daher nur ſo weit ſich dem Geſetze unterordnen, als die vollziehende Gewalt es nöthig erachtet; ſie ſind auch jetzt noch je nach dem Willen des Staatsoberhauptes Geſetze oder nicht, und das Staatsoberhaupt kann daher den Staatswillen entweder als Geſetz oder als Verordnung nach Belieben erlaſſen. Es leuchtet ein, daß dieß nur ein Uebergangszuſtand iſt; aber er iſt der Zuſtand Frankreichs. Aber Eines geht aus dieſer Entwicklung hervor. Es iſt der grundſätz- liche Unterſchied zwiſchen den beiden großen Funktionen und Körpern des Staats, der Geſetzgebung und der Verwaltung, ein Unterſchied, der das ganze Leben des öffentlichen Rechts durchzieht. Die Geſetzgebung iſt eine Welt für ſich, die Verwaltung eine zweite. Es iſt eine leere Phraſe, wenn die zweite der erſten untergeordnet ſein ſoll. In der That ſteht die Verwaltung da als ein vollkommen ſelbſtändiges, in jeder Beziehung der Geſetz- gebung gleichberechtigtes Ganze, das nur die einzige Pflicht hat, durch ihren Willen, décret, arrêté und règlement die wirklich gegebenen Geſetze nicht zu verletzen, und auch dieſe Pflicht hat das Kaiſerthum zum zweitenmale durch die décrets organiques aufgehoben. Nur ſo läßt ſich die Eigenthümlichkeit der franzöſiſchen Inſtitutionen und Begriffe des droit administratif erklären; es iſt daſſelbe eine Rechtswelt für ſich, deſſen Rechtsquellen die Verordnungen, deſſen Competenzen auf das Strengſte von denen der Gerichte geſchieden, deren Eiferſüchteleien den letzteren gegenüber beſtändig und ſehr lebhaft ſind. Man darf ſich nicht durch die Redensarten der Constitutions irre machen laſſen; ſie haben nicht die Verordnungen den Geſetzen unterordnen, ſondern in der That nur das Geſetz gegenüber den Verordnungen ſelbſtändig machen ſollen. Und nur dadurch iſt auch die Leichtigkeit zu erklären, mit welcher der erſte und der zweite Kaiſer ihren Verordnungen ſelbſt gegenüber den Geſetzen völlige Geltung verſchafft haben. In der franzöſiſchen Freiheit iſt von jeher das Bedürfniß und die Fähigkeit zum Gehorſam ſtärker geweſen, als die der per- ſönlichen Selbſtändigkeit. Daher bietet uns Deutſchlands Recht ein der Form nach ſehr ähnliches, dem Geiſte nach weſentlich verſchiedenes Bild dar.

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/96>, abgerufen am 29.03.2024.