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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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schieden wird. Die Quelle des Rechts der ersteren ist jetzt das deutsche
Handelsgesetzbuch, die Quelle des letzteren sind die Vereinsgesetze im engern
Sinne, die aber freilich in vielen Staaten noch fehlen. Neben diesen
beiden Hauptgruppen steht nun die dritte, die besondern Gesellschafts-
und Vereinsrechte, die wie in Frankreich theils eigene Gesellschaftsgesetze
haben, wie die Eisenbahnen, theils auf eigenen, den Charakter von Ge-
setzen annehmenden Statuten beruhen, wie die Banken, theils aber sich
nur auf Aktiengesellschaften als solche beziehen. In einigen Staaten
sind diese Gesetze geschieden, wie in Preußen (Gesetz für Eisenbahn-
unternehmungen
vom 3. November 1838, für Aktiengesell-
schaften
vom 9. November 1843). Namentlich das Gesetz über Aktien-
gesellschaften ist mit der oben citirten englischen Gesetzgebung gar nicht
zu vergleichen; die Bestimmungen desselben sind höchst einfach; von einem
Eingehen auf die Natur der Aktien, auf die Elemente der Organisation
(statt dessen sagt Art. 19 einfach, daß "die Geschäfte der Gesellschaft
von einem nach Vorschrift des Statuts bestellten Vorstand verwaltet
werden müssen") und den übrigen Punkten ist gar keine Rede; man
sieht, daß diese ganze Gesetzgebung nur ein erster Anfang ist. Der
Unterschied von Gesellschaft und Verein existirt hier nicht; natürlich ist
die landesherrliche Genehmigung, jedoch eben nur für Aktiengesellschaften,
vorbehalten. In andern Staaten sind eigene Vereinsgesetze, wie in
Bayern, Baden u. a., in einigen sind die verschiedenen Elemente zu-
sammengefaßt in Ein Gesetz, wie in Oesterreich (Vereinsgesetz von 1852).
Nach diesen Grundlagen hat auch die Genehmigung ihr besonderes Recht,
und man kann hier ein allgemeines Genehmigungsrecht neben dem
besondern, das sich namentlich auf Eisenbahnen und Aktien bezieht,
aufstellen.

Das allgemeine Genehmigungsrecht hat nur zwei Hauptformen, die
aber im Grunde nur in Einem Punkte differiren. Dieser Punkt besteht
in der Beantwortung der Frage, ob für einen Verein eine formelle
Genehmigung nothwendig ist, um als Verein auftreten zu können, oder
ob die Genehmigung angenommen wird, wenn sie nicht verweigert wird,
also ob die Anzeige genügt, und der Regierung überlassen bleibt, ein
Verbot auszusprechen, wenn sie es für begründet hält. Man kann
demnach das Anzeigerecht von dem eigentlichen Genehmigungs-
recht
unterscheiden. Demgemäß kann man im deutschen Vereinsrecht
zwei Arten von Vereinen unterscheiden, die in dieser Weise weder in
England noch in Frankreich vorkommen, die freieren Vereine, bei
denen die Anzeige genügt, und die Regierung sich im Weitern selbst
um den Gang des Vereins zu kümmern hat, und die genehmigten
Vereine
, bei welchen der Verein als Voraussetzung seiner Existenz

ſchieden wird. Die Quelle des Rechts der erſteren iſt jetzt das deutſche
Handelsgeſetzbuch, die Quelle des letzteren ſind die Vereinsgeſetze im engern
Sinne, die aber freilich in vielen Staaten noch fehlen. Neben dieſen
beiden Hauptgruppen ſteht nun die dritte, die beſondern Geſellſchafts-
und Vereinsrechte, die wie in Frankreich theils eigene Geſellſchaftsgeſetze
haben, wie die Eiſenbahnen, theils auf eigenen, den Charakter von Ge-
ſetzen annehmenden Statuten beruhen, wie die Banken, theils aber ſich
nur auf Aktiengeſellſchaften als ſolche beziehen. In einigen Staaten
ſind dieſe Geſetze geſchieden, wie in Preußen (Geſetz für Eiſenbahn-
unternehmungen
vom 3. November 1838, für Aktiengeſell-
ſchaften
vom 9. November 1843). Namentlich das Geſetz über Aktien-
geſellſchaften iſt mit der oben citirten engliſchen Geſetzgebung gar nicht
zu vergleichen; die Beſtimmungen deſſelben ſind höchſt einfach; von einem
Eingehen auf die Natur der Aktien, auf die Elemente der Organiſation
(ſtatt deſſen ſagt Art. 19 einfach, daß „die Geſchäfte der Geſellſchaft
von einem nach Vorſchrift des Statuts beſtellten Vorſtand verwaltet
werden müſſen“) und den übrigen Punkten iſt gar keine Rede; man
ſieht, daß dieſe ganze Geſetzgebung nur ein erſter Anfang iſt. Der
Unterſchied von Geſellſchaft und Verein exiſtirt hier nicht; natürlich iſt
die landesherrliche Genehmigung, jedoch eben nur für Aktiengeſellſchaften,
vorbehalten. In andern Staaten ſind eigene Vereinsgeſetze, wie in
Bayern, Baden u. a., in einigen ſind die verſchiedenen Elemente zu-
ſammengefaßt in Ein Geſetz, wie in Oeſterreich (Vereinsgeſetz von 1852).
Nach dieſen Grundlagen hat auch die Genehmigung ihr beſonderes Recht,
und man kann hier ein allgemeines Genehmigungsrecht neben dem
beſondern, das ſich namentlich auf Eiſenbahnen und Aktien bezieht,
aufſtellen.

Das allgemeine Genehmigungsrecht hat nur zwei Hauptformen, die
aber im Grunde nur in Einem Punkte differiren. Dieſer Punkt beſteht
in der Beantwortung der Frage, ob für einen Verein eine formelle
Genehmigung nothwendig iſt, um als Verein auftreten zu können, oder
ob die Genehmigung angenommen wird, wenn ſie nicht verweigert wird,
alſo ob die Anzeige genügt, und der Regierung überlaſſen bleibt, ein
Verbot auszuſprechen, wenn ſie es für begründet hält. Man kann
demnach das Anzeigerecht von dem eigentlichen Genehmigungs-
recht
unterſcheiden. Demgemäß kann man im deutſchen Vereinsrecht
zwei Arten von Vereinen unterſcheiden, die in dieſer Weiſe weder in
England noch in Frankreich vorkommen, die freieren Vereine, bei
denen die Anzeige genügt, und die Regierung ſich im Weitern ſelbſt
um den Gang des Vereins zu kümmern hat, und die genehmigten
Vereine
, bei welchen der Verein als Vorausſetzung ſeiner Exiſtenz

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[626/0650] ſchieden wird. Die Quelle des Rechts der erſteren iſt jetzt das deutſche Handelsgeſetzbuch, die Quelle des letzteren ſind die Vereinsgeſetze im engern Sinne, die aber freilich in vielen Staaten noch fehlen. Neben dieſen beiden Hauptgruppen ſteht nun die dritte, die beſondern Geſellſchafts- und Vereinsrechte, die wie in Frankreich theils eigene Geſellſchaftsgeſetze haben, wie die Eiſenbahnen, theils auf eigenen, den Charakter von Ge- ſetzen annehmenden Statuten beruhen, wie die Banken, theils aber ſich nur auf Aktiengeſellſchaften als ſolche beziehen. In einigen Staaten ſind dieſe Geſetze geſchieden, wie in Preußen (Geſetz für Eiſenbahn- unternehmungen vom 3. November 1838, für Aktiengeſell- ſchaften vom 9. November 1843). Namentlich das Geſetz über Aktien- geſellſchaften iſt mit der oben citirten engliſchen Geſetzgebung gar nicht zu vergleichen; die Beſtimmungen deſſelben ſind höchſt einfach; von einem Eingehen auf die Natur der Aktien, auf die Elemente der Organiſation (ſtatt deſſen ſagt Art. 19 einfach, daß „die Geſchäfte der Geſellſchaft von einem nach Vorſchrift des Statuts beſtellten Vorſtand verwaltet werden müſſen“) und den übrigen Punkten iſt gar keine Rede; man ſieht, daß dieſe ganze Geſetzgebung nur ein erſter Anfang iſt. Der Unterſchied von Geſellſchaft und Verein exiſtirt hier nicht; natürlich iſt die landesherrliche Genehmigung, jedoch eben nur für Aktiengeſellſchaften, vorbehalten. In andern Staaten ſind eigene Vereinsgeſetze, wie in Bayern, Baden u. a., in einigen ſind die verſchiedenen Elemente zu- ſammengefaßt in Ein Geſetz, wie in Oeſterreich (Vereinsgeſetz von 1852). Nach dieſen Grundlagen hat auch die Genehmigung ihr beſonderes Recht, und man kann hier ein allgemeines Genehmigungsrecht neben dem beſondern, das ſich namentlich auf Eiſenbahnen und Aktien bezieht, aufſtellen. Das allgemeine Genehmigungsrecht hat nur zwei Hauptformen, die aber im Grunde nur in Einem Punkte differiren. Dieſer Punkt beſteht in der Beantwortung der Frage, ob für einen Verein eine formelle Genehmigung nothwendig iſt, um als Verein auftreten zu können, oder ob die Genehmigung angenommen wird, wenn ſie nicht verweigert wird, alſo ob die Anzeige genügt, und der Regierung überlaſſen bleibt, ein Verbot auszuſprechen, wenn ſie es für begründet hält. Man kann demnach das Anzeigerecht von dem eigentlichen Genehmigungs- recht unterſcheiden. Demgemäß kann man im deutſchen Vereinsrecht zwei Arten von Vereinen unterſcheiden, die in dieſer Weiſe weder in England noch in Frankreich vorkommen, die freieren Vereine, bei denen die Anzeige genügt, und die Regierung ſich im Weitern ſelbſt um den Gang des Vereins zu kümmern hat, und die genehmigten Vereine, bei welchen der Verein als Vorausſetzung ſeiner Exiſtenz

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/650>, abgerufen am 22.11.2024.