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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Grundgesetz von 1816. Die zweite umfaßt die Verfassungen seit 1817--1821.
Hier bildet sich die Formel aus, welche Begriff und Verhältniß der Staatsgewalt
und der Vollziehung so bestimmt und klar feststellt, daß dieselbe auch später
fast wörtlich beibehalten ist. Sie lautet nach der bayerischen Verfassung von
1818: "der König ist Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle
Rechte der Staatsgewalt
und übt sie unter den in der Verfassungsurkunde
festgesetzten Bestimmungen aus (Thl. II. §. 1). Wörtlich gleichlautend ist die
Verfassung von Württemberg, Kap. II. §. 1 (1819); ebenso die von Baden
(22. Aug. 1818), I. §. 5, die von Coburg von 1821 (§. 3), und vom Groß-
herzogthum Hessen (1820) Art. 4. -- Die dritte Epoche, die Zeit der Ver-
fassungen der dreißiger Jahre (1831--1834), im Uebrigen wesentlich verschieden
von der früheren, hat doch in diesem Punkte den Boden, ja sogar die Aus-
drücke derselben nicht verlassen. Das Princip, daß die vollziehende Gewalt nicht
ein Mandatar der gesetzgebenden sei, war allerdings schon durch die württemb.
Landesverfassung, Art. 57, als deutscher staatsrechtlicher Begriff festgestellt; der
Ausdruck dieses Artikels ist in der That der deutsche Grundgedanke gegenüber
dem französischen, wie er bereits in den oben erwähnten Verfassungen aus-
gesprochen ward: "Die gesammte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupte des
Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische
Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung
der Stände gebunden werden." Das Staatsoberhaupt ist hier klar genug von
der Gesetzgebung und Vollziehung, ihrem beiderseitigen Begriffe nach geschieden,
wenn auch die Rechte, in denen es beschränkt werden kann, nicht bestimmt
waren; andererseits bestand bis 1830 überhaupt in der Hälfte Deutschlands noch
gar keine Verfassung; der Souverän war Gesetzgeber und Vollzieher zugleich.
Das Jahr 1830 erschuf hier daher nichts Neues, sondern fügte den bisherigen
Verfassungen nur noch einige neue hinzu, in welcher fast wörtlich der Stand-
punkt der süddeutschen Verfassungen über die vollziehende Gewalt aufrecht ge-
halten ward. So in der kurhess. Verfassung 1831, Art. 4; Sachsen-
Altenburg
1831, Art. 4; Braunschweig 1832, §. 3; Hannover 1833,
§. 8, ist etwas differirend, "vom König geht alle Regierungsgewalt aus"
und "die Behörden üben sie aus im Namen des Königs" -- wobei die Voll-
ziehung etwas den Charakter einer polizeilichen Gewalt annimmt; Königreich
Sachsen
(I. §. 4 des Entwurfs: wie die süddeutschen); die angenommene Ver-
fassung §. 4 hat dann auch dieselben Ausdrücke acceptirt. Preußen, Mecklen-
burg, Oldenburg, Schleswig-Holstein blieben dagegen noch auf dem Standpunkt
der Provinzialstände; der Begriff der vollziehenden Gewalt erscheint hier über-
haupt nicht, sondern in dem landständischen Recht nur der Anfang des Begriffes
von selbständiger Gesetzgebung; in Oesterreich bestand auch das nicht, der klei-
neren Staaten geschweigen wir. Man kann daher sagen, daß so weit es
Verfassungen gab, die Persönlichkeit des Staats in dem Begriffe der Staats-
gewalt, das monarchische Princip in der Identität derselben mit der Persönlichkeit
des Monarchen, die Vollziehung aber als ein übrigens verschieden bestimmtes
Moment in der Staatsgewalt wirklich anerkannt war, während in einigen
Staaten die Vollziehung noch mit der Gesetzgebung ganz (Oesterreich) in andern

Grundgeſetz von 1816. Die zweite umfaßt die Verfaſſungen ſeit 1817—1821.
Hier bildet ſich die Formel aus, welche Begriff und Verhältniß der Staatsgewalt
und der Vollziehung ſo beſtimmt und klar feſtſtellt, daß dieſelbe auch ſpäter
faſt wörtlich beibehalten iſt. Sie lautet nach der bayeriſchen Verfaſſung von
1818: „der König iſt Oberhaupt des Staats, vereinigt in ſich alle
Rechte der Staatsgewalt
und übt ſie unter den in der Verfaſſungsurkunde
feſtgeſetzten Beſtimmungen aus (Thl. II. §. 1). Wörtlich gleichlautend iſt die
Verfaſſung von Württemberg, Kap. II. §. 1 (1819); ebenſo die von Baden
(22. Aug. 1818), I. §. 5, die von Coburg von 1821 (§. 3), und vom Groß-
herzogthum Heſſen (1820) Art. 4. — Die dritte Epoche, die Zeit der Ver-
faſſungen der dreißiger Jahre (1831—1834), im Uebrigen weſentlich verſchieden
von der früheren, hat doch in dieſem Punkte den Boden, ja ſogar die Aus-
drücke derſelben nicht verlaſſen. Das Princip, daß die vollziehende Gewalt nicht
ein Mandatar der geſetzgebenden ſei, war allerdings ſchon durch die württemb.
Landesverfaſſung, Art. 57, als deutſcher ſtaatsrechtlicher Begriff feſtgeſtellt; der
Ausdruck dieſes Artikels iſt in der That der deutſche Grundgedanke gegenüber
dem franzöſiſchen, wie er bereits in den oben erwähnten Verfaſſungen aus-
geſprochen ward: „Die geſammte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupte des
Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landſtändiſche
Verfaſſung nur in der Ausübung beſtimmter Rechte an die Mitwirkung
der Stände gebunden werden.“ Das Staatsoberhaupt iſt hier klar genug von
der Geſetzgebung und Vollziehung, ihrem beiderſeitigen Begriffe nach geſchieden,
wenn auch die Rechte, in denen es beſchränkt werden kann, nicht beſtimmt
waren; andererſeits beſtand bis 1830 überhaupt in der Hälfte Deutſchlands noch
gar keine Verfaſſung; der Souverän war Geſetzgeber und Vollzieher zugleich.
Das Jahr 1830 erſchuf hier daher nichts Neues, ſondern fügte den bisherigen
Verfaſſungen nur noch einige neue hinzu, in welcher faſt wörtlich der Stand-
punkt der ſüddeutſchen Verfaſſungen über die vollziehende Gewalt aufrecht ge-
halten ward. So in der kurheſſ. Verfaſſung 1831, Art. 4; Sachſen-
Altenburg
1831, Art. 4; Braunſchweig 1832, §. 3; Hannover 1833,
§. 8, iſt etwas differirend, „vom König geht alle Regierungsgewalt aus“
und „die Behörden üben ſie aus im Namen des Königs“ — wobei die Voll-
ziehung etwas den Charakter einer polizeilichen Gewalt annimmt; Königreich
Sachſen
(I. §. 4 des Entwurfs: wie die ſüddeutſchen); die angenommene Ver-
faſſung §. 4 hat dann auch dieſelben Ausdrücke acceptirt. Preußen, Mecklen-
burg, Oldenburg, Schleswig-Holſtein blieben dagegen noch auf dem Standpunkt
der Provinzialſtände; der Begriff der vollziehenden Gewalt erſcheint hier über-
haupt nicht, ſondern in dem landſtändiſchen Recht nur der Anfang des Begriffes
von ſelbſtändiger Geſetzgebung; in Oeſterreich beſtand auch das nicht, der klei-
neren Staaten geſchweigen wir. Man kann daher ſagen, daß ſo weit es
Verfaſſungen gab, die Perſönlichkeit des Staats in dem Begriffe der Staats-
gewalt, das monarchiſche Princip in der Identität derſelben mit der Perſönlichkeit
des Monarchen, die Vollziehung aber als ein übrigens verſchieden beſtimmtes
Moment in der Staatsgewalt wirklich anerkannt war, während in einigen
Staaten die Vollziehung noch mit der Geſetzgebung ganz (Oeſterreich) in andern

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[36/0060] Grundgeſetz von 1816. Die zweite umfaßt die Verfaſſungen ſeit 1817—1821. Hier bildet ſich die Formel aus, welche Begriff und Verhältniß der Staatsgewalt und der Vollziehung ſo beſtimmt und klar feſtſtellt, daß dieſelbe auch ſpäter faſt wörtlich beibehalten iſt. Sie lautet nach der bayeriſchen Verfaſſung von 1818: „der König iſt Oberhaupt des Staats, vereinigt in ſich alle Rechte der Staatsgewalt und übt ſie unter den in der Verfaſſungsurkunde feſtgeſetzten Beſtimmungen aus (Thl. II. §. 1). Wörtlich gleichlautend iſt die Verfaſſung von Württemberg, Kap. II. §. 1 (1819); ebenſo die von Baden (22. Aug. 1818), I. §. 5, die von Coburg von 1821 (§. 3), und vom Groß- herzogthum Heſſen (1820) Art. 4. — Die dritte Epoche, die Zeit der Ver- faſſungen der dreißiger Jahre (1831—1834), im Uebrigen weſentlich verſchieden von der früheren, hat doch in dieſem Punkte den Boden, ja ſogar die Aus- drücke derſelben nicht verlaſſen. Das Princip, daß die vollziehende Gewalt nicht ein Mandatar der geſetzgebenden ſei, war allerdings ſchon durch die württemb. Landesverfaſſung, Art. 57, als deutſcher ſtaatsrechtlicher Begriff feſtgeſtellt; der Ausdruck dieſes Artikels iſt in der That der deutſche Grundgedanke gegenüber dem franzöſiſchen, wie er bereits in den oben erwähnten Verfaſſungen aus- geſprochen ward: „Die geſammte Staatsgewalt muß in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landſtändiſche Verfaſſung nur in der Ausübung beſtimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.“ Das Staatsoberhaupt iſt hier klar genug von der Geſetzgebung und Vollziehung, ihrem beiderſeitigen Begriffe nach geſchieden, wenn auch die Rechte, in denen es beſchränkt werden kann, nicht beſtimmt waren; andererſeits beſtand bis 1830 überhaupt in der Hälfte Deutſchlands noch gar keine Verfaſſung; der Souverän war Geſetzgeber und Vollzieher zugleich. Das Jahr 1830 erſchuf hier daher nichts Neues, ſondern fügte den bisherigen Verfaſſungen nur noch einige neue hinzu, in welcher faſt wörtlich der Stand- punkt der ſüddeutſchen Verfaſſungen über die vollziehende Gewalt aufrecht ge- halten ward. So in der kurheſſ. Verfaſſung 1831, Art. 4; Sachſen- Altenburg 1831, Art. 4; Braunſchweig 1832, §. 3; Hannover 1833, §. 8, iſt etwas differirend, „vom König geht alle Regierungsgewalt aus“ und „die Behörden üben ſie aus im Namen des Königs“ — wobei die Voll- ziehung etwas den Charakter einer polizeilichen Gewalt annimmt; Königreich Sachſen (I. §. 4 des Entwurfs: wie die ſüddeutſchen); die angenommene Ver- faſſung §. 4 hat dann auch dieſelben Ausdrücke acceptirt. Preußen, Mecklen- burg, Oldenburg, Schleswig-Holſtein blieben dagegen noch auf dem Standpunkt der Provinzialſtände; der Begriff der vollziehenden Gewalt erſcheint hier über- haupt nicht, ſondern in dem landſtändiſchen Recht nur der Anfang des Begriffes von ſelbſtändiger Geſetzgebung; in Oeſterreich beſtand auch das nicht, der klei- neren Staaten geſchweigen wir. Man kann daher ſagen, daß ſo weit es Verfaſſungen gab, die Perſönlichkeit des Staats in dem Begriffe der Staats- gewalt, das monarchiſche Princip in der Identität derſelben mit der Perſönlichkeit des Monarchen, die Vollziehung aber als ein übrigens verſchieden beſtimmtes Moment in der Staatsgewalt wirklich anerkannt war, während in einigen Staaten die Vollziehung noch mit der Geſetzgebung ganz (Oeſterreich) in andern

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/60>, abgerufen am 23.04.2024.