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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Verwaltung aus Gründen die in den gegebenen Verhältnissen liegen,
die Herstellung einer solchen Leistung besser durch Privatthätigkeit als
durch Staatsthätigkeit zu erreichen glaubt. Immer aber muß die Ver-
waltung der Gesellschaft die Bedingungen, Formen und Gränzen ihrer
Leistungen und ihrer Forderungen im Geiste der Gesammtentwicklung
vorschreiben, und vor allem diese Leistungen selbst so bestimmen, daß
sie den Charakter der Staatsaufgabe, das Element des Dauernden, in
sich aufnehmen. Diese Leistung wird aber dadurch etwas anderes als
eine einfache wirthschaftliche Produktion; sie wird eine öffentliche
Anstalt
, und die Verwaltung dieser Anstalt, auch wenn sie in den
Händen der öffentlichen Gesellschaft bleibt, hat damit Inhalt und Natur
einer öffentlichen Verwaltung, die Organe der Gesellschaft werden
öffentliche Verwaltungsorgane, ihr Recht wird zu einem Theile des
Verwaltungsrechts, und die Stellung ihrer Mitglieder besteht grund-
sätzlich nur noch darin, vermöge der Vollziehung einer solchen Ver-
waltungsaufgabe, für welche sie das wirthschaftliche Kapital hergegeben
haben, einen wirthschaftlichen Unternehmungsgewinn zu erzielen. Dieß
sind die Grundlagen des Verhältnisses, aus welchem dann die einzelnen
Punkte durch das Gesellschaftsrecht als ein, wie man sieht, sehr
wesentlicher Theil des Vereinsrechts bestimmt werden. Man kann nun
im Allgemeinen sagen, daß die öffentlichen Gesellschaften in diesem
Sinne nur in zwei Hauptarten bestehen, indem die Verwaltungen
nur auf zwei Gebieten ihre Aufgaben durch wirthschaftliche Leistungen
von Privatunternehmungen dauernd vollziehen lassen. Die erste Form
bezieht sich auf die Verkehrsanstalten, namentlich Eisenbahnen und
Dampfschifffahrt; die zweite Form bezieht sich auf den Werthumlauf,
namentlich die Creditanstalten im weitesten Sinne. Obwohl früher auch
andere Gebiete, wie die Post, der Handel, die Finanzmonopole, in
gleicher Weise Gegenstand der Unternehmungen solcher öffentlichen Ge-
sellschaften waren, so hat die Verwaltung diese Aufgaben doch allmählig
an sich gezogen, und es ist kein Zweifel, daß die Zeit gar nicht so
fern ist, wo auch die bestehenden öffentlichen Gesellschaften aufgehoben,
und an ihre Stelle eigentliche Verwaltungsorgane treten werden. Denn
im Grunde ist der tiefe Widerspruch des gleich sehr berechtigten Einzel-
und des Gesammtinteresses hier niemals ganz zu lösen, und die Ver-
waltungen warten nur der Zeit, wo sie die wirthschaftlichen Berech-
tigungen der Gesellschaften abzulösen, und die Staatsverwaltungen
ganz an ihre Stelle setzen können.

III. An diese Gruppe anschließend gelangen wir zu der dritten
Hauptklasse der Vereine, den gesellschaftlichen Vereinen, die,
obwohl sie in ihrem wichtigsten Theile zugleich als Gesellschaften im

Verwaltung aus Gründen die in den gegebenen Verhältniſſen liegen,
die Herſtellung einer ſolchen Leiſtung beſſer durch Privatthätigkeit als
durch Staatsthätigkeit zu erreichen glaubt. Immer aber muß die Ver-
waltung der Geſellſchaft die Bedingungen, Formen und Gränzen ihrer
Leiſtungen und ihrer Forderungen im Geiſte der Geſammtentwicklung
vorſchreiben, und vor allem dieſe Leiſtungen ſelbſt ſo beſtimmen, daß
ſie den Charakter der Staatsaufgabe, das Element des Dauernden, in
ſich aufnehmen. Dieſe Leiſtung wird aber dadurch etwas anderes als
eine einfache wirthſchaftliche Produktion; ſie wird eine öffentliche
Anſtalt
, und die Verwaltung dieſer Anſtalt, auch wenn ſie in den
Händen der öffentlichen Geſellſchaft bleibt, hat damit Inhalt und Natur
einer öffentlichen Verwaltung, die Organe der Geſellſchaft werden
öffentliche Verwaltungsorgane, ihr Recht wird zu einem Theile des
Verwaltungsrechts, und die Stellung ihrer Mitglieder beſteht grund-
ſätzlich nur noch darin, vermöge der Vollziehung einer ſolchen Ver-
waltungsaufgabe, für welche ſie das wirthſchaftliche Kapital hergegeben
haben, einen wirthſchaftlichen Unternehmungsgewinn zu erzielen. Dieß
ſind die Grundlagen des Verhältniſſes, aus welchem dann die einzelnen
Punkte durch das Geſellſchaftsrecht als ein, wie man ſieht, ſehr
weſentlicher Theil des Vereinsrechts beſtimmt werden. Man kann nun
im Allgemeinen ſagen, daß die öffentlichen Geſellſchaften in dieſem
Sinne nur in zwei Hauptarten beſtehen, indem die Verwaltungen
nur auf zwei Gebieten ihre Aufgaben durch wirthſchaftliche Leiſtungen
von Privatunternehmungen dauernd vollziehen laſſen. Die erſte Form
bezieht ſich auf die Verkehrsanſtalten, namentlich Eiſenbahnen und
Dampfſchifffahrt; die zweite Form bezieht ſich auf den Werthumlauf,
namentlich die Creditanſtalten im weiteſten Sinne. Obwohl früher auch
andere Gebiete, wie die Poſt, der Handel, die Finanzmonopole, in
gleicher Weiſe Gegenſtand der Unternehmungen ſolcher öffentlichen Ge-
ſellſchaften waren, ſo hat die Verwaltung dieſe Aufgaben doch allmählig
an ſich gezogen, und es iſt kein Zweifel, daß die Zeit gar nicht ſo
fern iſt, wo auch die beſtehenden öffentlichen Geſellſchaften aufgehoben,
und an ihre Stelle eigentliche Verwaltungsorgane treten werden. Denn
im Grunde iſt der tiefe Widerſpruch des gleich ſehr berechtigten Einzel-
und des Geſammtintereſſes hier niemals ganz zu löſen, und die Ver-
waltungen warten nur der Zeit, wo ſie die wirthſchaftlichen Berech-
tigungen der Geſellſchaften abzulöſen, und die Staatsverwaltungen
ganz an ihre Stelle ſetzen können.

III. An dieſe Gruppe anſchließend gelangen wir zu der dritten
Hauptklaſſe der Vereine, den geſellſchaftlichen Vereinen, die,
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[557/0581] Verwaltung aus Gründen die in den gegebenen Verhältniſſen liegen, die Herſtellung einer ſolchen Leiſtung beſſer durch Privatthätigkeit als durch Staatsthätigkeit zu erreichen glaubt. Immer aber muß die Ver- waltung der Geſellſchaft die Bedingungen, Formen und Gränzen ihrer Leiſtungen und ihrer Forderungen im Geiſte der Geſammtentwicklung vorſchreiben, und vor allem dieſe Leiſtungen ſelbſt ſo beſtimmen, daß ſie den Charakter der Staatsaufgabe, das Element des Dauernden, in ſich aufnehmen. Dieſe Leiſtung wird aber dadurch etwas anderes als eine einfache wirthſchaftliche Produktion; ſie wird eine öffentliche Anſtalt, und die Verwaltung dieſer Anſtalt, auch wenn ſie in den Händen der öffentlichen Geſellſchaft bleibt, hat damit Inhalt und Natur einer öffentlichen Verwaltung, die Organe der Geſellſchaft werden öffentliche Verwaltungsorgane, ihr Recht wird zu einem Theile des Verwaltungsrechts, und die Stellung ihrer Mitglieder beſteht grund- ſätzlich nur noch darin, vermöge der Vollziehung einer ſolchen Ver- waltungsaufgabe, für welche ſie das wirthſchaftliche Kapital hergegeben haben, einen wirthſchaftlichen Unternehmungsgewinn zu erzielen. Dieß ſind die Grundlagen des Verhältniſſes, aus welchem dann die einzelnen Punkte durch das Geſellſchaftsrecht als ein, wie man ſieht, ſehr weſentlicher Theil des Vereinsrechts beſtimmt werden. Man kann nun im Allgemeinen ſagen, daß die öffentlichen Geſellſchaften in dieſem Sinne nur in zwei Hauptarten beſtehen, indem die Verwaltungen nur auf zwei Gebieten ihre Aufgaben durch wirthſchaftliche Leiſtungen von Privatunternehmungen dauernd vollziehen laſſen. Die erſte Form bezieht ſich auf die Verkehrsanſtalten, namentlich Eiſenbahnen und Dampfſchifffahrt; die zweite Form bezieht ſich auf den Werthumlauf, namentlich die Creditanſtalten im weiteſten Sinne. Obwohl früher auch andere Gebiete, wie die Poſt, der Handel, die Finanzmonopole, in gleicher Weiſe Gegenſtand der Unternehmungen ſolcher öffentlichen Ge- ſellſchaften waren, ſo hat die Verwaltung dieſe Aufgaben doch allmählig an ſich gezogen, und es iſt kein Zweifel, daß die Zeit gar nicht ſo fern iſt, wo auch die beſtehenden öffentlichen Geſellſchaften aufgehoben, und an ihre Stelle eigentliche Verwaltungsorgane treten werden. Denn im Grunde iſt der tiefe Widerſpruch des gleich ſehr berechtigten Einzel- und des Geſammtintereſſes hier niemals ganz zu löſen, und die Ver- waltungen warten nur der Zeit, wo ſie die wirthſchaftlichen Berech- tigungen der Geſellſchaften abzulöſen, und die Staatsverwaltungen ganz an ihre Stelle ſetzen können. III. An dieſe Gruppe anſchließend gelangen wir zu der dritten Hauptklaſſe der Vereine, den geſellſchaftlichen Vereinen, die, obwohl ſie in ihrem wichtigſten Theile zugleich als Geſellſchaften im

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 557. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/581>, abgerufen am 06.05.2024.