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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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äußeren wie in dem inneren Recht derselben zur Geltung kommt. Und
nun können wir die erste Art der Gesellschaften im allgemeinen Sinn, deren
Vereinigung aus der reinen volkswirthschaftlichen Produktivität hervorgeht
und durch reine volkswirthschaftliche Produktion den gemeinsamen Ge-
winn erzielen will, die bürgerliche, oder zweckmäßiger die Handels-
gesellschaften
nennen; die zweite Art dagegen um ihres sie beherr-
schenden Zweckes willen die öffentlichen Gesellschaften, welche
zugleich das Wesen und das Recht der Vereine enthalten.

Auf diese Weise unterscheiden wir für die Verwaltungslehre im
allgemeinen oder juristischen Begriffe der Gesellschaft jene zwei Grund-
formen derselben, deren Wesen zuletzt die Grundlage ihres Rechtssystemes
werden wird. Dieß aber ist wesentlich verschieden für beide Gruppen.

3) Die Handelsgesellschaften, die römische societas, sind nämlich
in ihrem Zwecke absolut frei, wie und insoweit überhaupt die einzelne
Persönlichkeit mit ihrem Zwecke frei ist. Wenn daher hier eine syste-
matische Eintheilung gefordert wird, die immerhin ein volkswirthschaft-
liches Interesse hat, so kann sie nur dadurch gegeben werden, daß man
die Eintheilung der einzelnen Arten der Unternehmungen zum Grunde
legt. Es wird demnach Societäten geben für Urproduktion, für Land-
und Forstwirthschaft, für Gewerbe, für Handel, für Industriezweige,
und am Ende für den freien oder geistigen Erwerb. Die Gränze zwi-
schen diesen Privatgesellschaften und den gewerblichen Bildungsvereinen,
die natürlich genau in dieselben einzelnen Arten zerfallen, besteht einfach
darin, daß die ersteren nur zum Zwecke des Gewinnes ihrer socii
errichtet und thätig sind, und daher nur eine andere Form des Einzel-
interesses enthalten. Wie sich das Recht derselben gestaltet, wird unten
bezeichnet werden.

4) Die öffentlichen Gesellschaften dagegen, die wir allein
unter die eigentlichen Vereine zählen können, stehen auf einem ganz
anderen Standpunkt. Da sie nur Leistungen der Verwaltung zu voll-
ziehen haben, wenn auch rein zum Zwecke des Privatgewinnes ihrer
Theilnehmer, so können sie nicht wie die Privatgesellschaften durch den
bloßen Willen ihrer Mitglieder entstehen, sondern sie müssen durch die
bestimmten Bedürfnisse der Verwaltung hervorgerufen werden. Sie
haben daher in sich kein Moment, durch welches sie sich zum System
entwickeln könnten, sondern sie erscheinen nur im Systeme der Ver-
waltung
und ihrer Aufgaben. Und auch hier erfüllen sie dieses
System keineswegs ganz. Sondern sie können nur da auftreten, wo
die Verwaltung eine dauernde Aufgabe durch eine dauernde wirthschaft-
liche Unternehmung vollziehen will. Aber selbst in diesem Falle ist das
Auftreten einer öffentlichen Gesellschaft nur dann möglich, wenn die

äußeren wie in dem inneren Recht derſelben zur Geltung kommt. Und
nun können wir die erſte Art der Geſellſchaften im allgemeinen Sinn, deren
Vereinigung aus der reinen volkswirthſchaftlichen Produktivität hervorgeht
und durch reine volkswirthſchaftliche Produktion den gemeinſamen Ge-
winn erzielen will, die bürgerliche, oder zweckmäßiger die Handels-
geſellſchaften
nennen; die zweite Art dagegen um ihres ſie beherr-
ſchenden Zweckes willen die öffentlichen Geſellſchaften, welche
zugleich das Weſen und das Recht der Vereine enthalten.

Auf dieſe Weiſe unterſcheiden wir für die Verwaltungslehre im
allgemeinen oder juriſtiſchen Begriffe der Geſellſchaft jene zwei Grund-
formen derſelben, deren Weſen zuletzt die Grundlage ihres Rechtsſyſtemes
werden wird. Dieß aber iſt weſentlich verſchieden für beide Gruppen.

3) Die Handelsgeſellſchaften, die römiſche societas, ſind nämlich
in ihrem Zwecke abſolut frei, wie und inſoweit überhaupt die einzelne
Perſönlichkeit mit ihrem Zwecke frei iſt. Wenn daher hier eine ſyſte-
matiſche Eintheilung gefordert wird, die immerhin ein volkswirthſchaft-
liches Intereſſe hat, ſo kann ſie nur dadurch gegeben werden, daß man
die Eintheilung der einzelnen Arten der Unternehmungen zum Grunde
legt. Es wird demnach Societäten geben für Urproduktion, für Land-
und Forſtwirthſchaft, für Gewerbe, für Handel, für Induſtriezweige,
und am Ende für den freien oder geiſtigen Erwerb. Die Gränze zwi-
ſchen dieſen Privatgeſellſchaften und den gewerblichen Bildungsvereinen,
die natürlich genau in dieſelben einzelnen Arten zerfallen, beſteht einfach
darin, daß die erſteren nur zum Zwecke des Gewinnes ihrer socii
errichtet und thätig ſind, und daher nur eine andere Form des Einzel-
intereſſes enthalten. Wie ſich das Recht derſelben geſtaltet, wird unten
bezeichnet werden.

4) Die öffentlichen Geſellſchaften dagegen, die wir allein
unter die eigentlichen Vereine zählen können, ſtehen auf einem ganz
anderen Standpunkt. Da ſie nur Leiſtungen der Verwaltung zu voll-
ziehen haben, wenn auch rein zum Zwecke des Privatgewinnes ihrer
Theilnehmer, ſo können ſie nicht wie die Privatgeſellſchaften durch den
bloßen Willen ihrer Mitglieder entſtehen, ſondern ſie müſſen durch die
beſtimmten Bedürfniſſe der Verwaltung hervorgerufen werden. Sie
haben daher in ſich kein Moment, durch welches ſie ſich zum Syſtem
entwickeln könnten, ſondern ſie erſcheinen nur im Syſteme der Ver-
waltung
und ihrer Aufgaben. Und auch hier erfüllen ſie dieſes
Syſtem keineswegs ganz. Sondern ſie können nur da auftreten, wo
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liche Unternehmung vollziehen will. Aber ſelbſt in dieſem Falle iſt das
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[556/0580] äußeren wie in dem inneren Recht derſelben zur Geltung kommt. Und nun können wir die erſte Art der Geſellſchaften im allgemeinen Sinn, deren Vereinigung aus der reinen volkswirthſchaftlichen Produktivität hervorgeht und durch reine volkswirthſchaftliche Produktion den gemeinſamen Ge- winn erzielen will, die bürgerliche, oder zweckmäßiger die Handels- geſellſchaften nennen; die zweite Art dagegen um ihres ſie beherr- ſchenden Zweckes willen die öffentlichen Geſellſchaften, welche zugleich das Weſen und das Recht der Vereine enthalten. Auf dieſe Weiſe unterſcheiden wir für die Verwaltungslehre im allgemeinen oder juriſtiſchen Begriffe der Geſellſchaft jene zwei Grund- formen derſelben, deren Weſen zuletzt die Grundlage ihres Rechtsſyſtemes werden wird. Dieß aber iſt weſentlich verſchieden für beide Gruppen. 3) Die Handelsgeſellſchaften, die römiſche societas, ſind nämlich in ihrem Zwecke abſolut frei, wie und inſoweit überhaupt die einzelne Perſönlichkeit mit ihrem Zwecke frei iſt. Wenn daher hier eine ſyſte- matiſche Eintheilung gefordert wird, die immerhin ein volkswirthſchaft- liches Intereſſe hat, ſo kann ſie nur dadurch gegeben werden, daß man die Eintheilung der einzelnen Arten der Unternehmungen zum Grunde legt. Es wird demnach Societäten geben für Urproduktion, für Land- und Forſtwirthſchaft, für Gewerbe, für Handel, für Induſtriezweige, und am Ende für den freien oder geiſtigen Erwerb. Die Gränze zwi- ſchen dieſen Privatgeſellſchaften und den gewerblichen Bildungsvereinen, die natürlich genau in dieſelben einzelnen Arten zerfallen, beſteht einfach darin, daß die erſteren nur zum Zwecke des Gewinnes ihrer socii errichtet und thätig ſind, und daher nur eine andere Form des Einzel- intereſſes enthalten. Wie ſich das Recht derſelben geſtaltet, wird unten bezeichnet werden. 4) Die öffentlichen Geſellſchaften dagegen, die wir allein unter die eigentlichen Vereine zählen können, ſtehen auf einem ganz anderen Standpunkt. Da ſie nur Leiſtungen der Verwaltung zu voll- ziehen haben, wenn auch rein zum Zwecke des Privatgewinnes ihrer Theilnehmer, ſo können ſie nicht wie die Privatgeſellſchaften durch den bloßen Willen ihrer Mitglieder entſtehen, ſondern ſie müſſen durch die beſtimmten Bedürfniſſe der Verwaltung hervorgerufen werden. Sie haben daher in ſich kein Moment, durch welches ſie ſich zum Syſtem entwickeln könnten, ſondern ſie erſcheinen nur im Syſteme der Ver- waltung und ihrer Aufgaben. Und auch hier erfüllen ſie dieſes Syſtem keineswegs ganz. Sondern ſie können nur da auftreten, wo die Verwaltung eine dauernde Aufgabe durch eine dauernde wirthſchaft- liche Unternehmung vollziehen will. Aber ſelbſt in dieſem Falle iſt das Auftreten einer öffentlichen Geſellſchaft nur dann möglich, wenn die

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 556. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/580>, abgerufen am 06.05.2024.