Diese Grundsätze sind in allem Wesentlichen bestätigt durch die beiden Dekrete vom 28. Juli 1848 und vom 25. März 1852. Grundsatz ist, daß erstens die Führer solcher Verbindungen mit der doppelten Strafe belegt, und zweitens, daß diese Strafe (100--200 Franken Buße, 6 Monat bis 2 Jahre Gefängniß und Verlust der bürgerlichen Rechte auf 1--5 Jahre) ganz unabhängig von der Bestrafung des Zweckes der Verbindung gegeben wird. -- Offenbar ist mit diesem Theile des Vereinsrechts auch die Klassenverbindung getroffen; denn die Coalitions des ouvriers bedürfen keines besonderen Verbotes mehr, indem sie der Ge- nehmigung bedürfen und ohne dieselbe strafbar sind. Dennoch sind dieselben wieder in letzterer Zeit so mächtig geworden, daß in diesem Jahre ein neuer Gesetzentwurf über die coalitions eingebracht ist, der am 19. Februar in den corps legislatif geleitet ward. Die Berichte sowohl von Cernadet als von Ollivier sind höchst belehrend, und zugleich mit vergleichenden Bemerkungen über die Geschichte der englischen Gesetzgebung versehen; Deutschlands Gesetzgebung hat man eben so wenig als Deutschlands Industrie der Mühe werth gehalten. Da die ganze Coalitionsgesetzgebung überhaupt der höhern Sicherheitspolizei gehört, so glauben wir hier nicht weiter auf sie eingehen zu müssen und verweisen auf den entsprechenden Theil des folgenden Werkes.
Die zweite Form der Associations ist nur die der eigentlichen Erwerbs- gesellschaften, welche, wie die Coalitions unter den Code penal, so ihrerseits unter den Code de commerce fallen. Wir setzen als bekannt voraus, daß man dieselben als societes bezeichnet. Der Code de commerce bezeichnet den französischen Standpunkt sehr genau in Art. 18: "Le contrat de societe se regle par le droit civil, par les lois particulieres an commerce, et par les conventions des particuliers." Derselbe übersieht dabei ebenso wie das deutsche Handelsgesetzbuch, daß der zweite entscheidende Faktor, das Verwaltungsrecht, hier weggelassen ist. Die Grundvorstellung, obwohl keine richtige, ist dadurch die, daß das Recht der Erwerbsgesellschaften ein Theil des bürgerlichen Rechts sei. Wir dürfen schon hier hinzufügen, daß die drei Arten societe en nom collectif, societe en commandite und societe anonyme wesentlich aus den Zwecken dieser societes hervorgehen, und nicht eben, wie Einige meinen möchten, im Begriff des Vereins liegen. Es ist für unsere Jurisprudenz wesentlich, sich von dieser Vorstellung los zu machen, und sich gegenwärtig zu halten, daß mit den Arten des Code de commerce nicht etwa das Vereinswesen auch nur annähernd erschöpft ist. Wir werden unten oft genug Gelegenheit haben, dar- auf zurückzukommen. Ueber die neuere Gesetzgebung vgl. Auerbach, Gesell- schaftswesen Buch IV, 1. 2.
Die dritte Form ist nun die, welche wir im Allgemeinen am besten als Hülfsvereine bezeichnen können. Diese sind in Frankreich das eigentliche Gebiet der Verwaltungsvereine, und die eine Art derselben ist daher auch ganz zu Staatsanstalten geworden. Das sind die societes de secours mutuels, an welche sich die Caisses d'epargne und Caisses de retraite als Staatsinstitute anschließen. Diese Vereine haben dann eine eigene, speziell für ihre Zwecke berechnete Gesetzgebung, während die Eisenbahngesellschaften, Creditgesellschaften u. s. w. auf den allgemeinen Grundsätzen des Code de commerce beruhen. Es
Dieſe Grundſätze ſind in allem Weſentlichen beſtätigt durch die beiden Dekrete vom 28. Juli 1848 und vom 25. März 1852. Grundſatz iſt, daß erſtens die Führer ſolcher Verbindungen mit der doppelten Strafe belegt, und zweitens, daß dieſe Strafe (100—200 Franken Buße, 6 Monat bis 2 Jahre Gefängniß und Verluſt der bürgerlichen Rechte auf 1—5 Jahre) ganz unabhängig von der Beſtrafung des Zweckes der Verbindung gegeben wird. — Offenbar iſt mit dieſem Theile des Vereinsrechts auch die Klaſſenverbindung getroffen; denn die Coalitions des ouvriers bedürfen keines beſonderen Verbotes mehr, indem ſie der Ge- nehmigung bedürfen und ohne dieſelbe ſtrafbar ſind. Dennoch ſind dieſelben wieder in letzterer Zeit ſo mächtig geworden, daß in dieſem Jahre ein neuer Geſetzentwurf über die coalitions eingebracht iſt, der am 19. Februar in den corps législatif geleitet ward. Die Berichte ſowohl von Cernadet als von Ollivier ſind höchſt belehrend, und zugleich mit vergleichenden Bemerkungen über die Geſchichte der engliſchen Geſetzgebung verſehen; Deutſchlands Geſetzgebung hat man eben ſo wenig als Deutſchlands Induſtrie der Mühe werth gehalten. Da die ganze Coalitionsgeſetzgebung überhaupt der höhern Sicherheitspolizei gehört, ſo glauben wir hier nicht weiter auf ſie eingehen zu müſſen und verweiſen auf den entſprechenden Theil des folgenden Werkes.
Die zweite Form der Associations iſt nur die der eigentlichen Erwerbs- geſellſchaften, welche, wie die Coalitions unter den Code pénal, ſo ihrerſeits unter den Code de commerce fallen. Wir ſetzen als bekannt voraus, daß man dieſelben als sociétés bezeichnet. Der Code de commerce bezeichnet den franzöſiſchen Standpunkt ſehr genau in Art. 18: „Le contrat de société se règle par le droit civil, par les lois particulières an commerce, et par les conventions des particuliers.“ Derſelbe überſieht dabei ebenſo wie das deutſche Handelsgeſetzbuch, daß der zweite entſcheidende Faktor, das Verwaltungsrecht, hier weggelaſſen iſt. Die Grundvorſtellung, obwohl keine richtige, iſt dadurch die, daß das Recht der Erwerbsgeſellſchaften ein Theil des bürgerlichen Rechts ſei. Wir dürfen ſchon hier hinzufügen, daß die drei Arten société en nom collectif, société en commandite und société anonyme weſentlich aus den Zwecken dieſer sociétés hervorgehen, und nicht eben, wie Einige meinen möchten, im Begriff des Vereins liegen. Es iſt für unſere Jurisprudenz weſentlich, ſich von dieſer Vorſtellung los zu machen, und ſich gegenwärtig zu halten, daß mit den Arten des Code de commerce nicht etwa das Vereinsweſen auch nur annähernd erſchöpft iſt. Wir werden unten oft genug Gelegenheit haben, dar- auf zurückzukommen. Ueber die neuere Geſetzgebung vgl. Auerbach, Geſell- ſchaftsweſen Buch IV, 1. 2.
Die dritte Form iſt nun die, welche wir im Allgemeinen am beſten als Hülfsvereine bezeichnen können. Dieſe ſind in Frankreich das eigentliche Gebiet der Verwaltungsvereine, und die eine Art derſelben iſt daher auch ganz zu Staatsanſtalten geworden. Das ſind die sociétés de secours mutuels, an welche ſich die Caisses d’épargne und Caisses de retraite als Staatsinſtitute anſchließen. Dieſe Vereine haben dann eine eigene, ſpeziell für ihre Zwecke berechnete Geſetzgebung, während die Eiſenbahngeſellſchaften, Creditgeſellſchaften u. ſ. w. auf den allgemeinen Grundſätzen des Code de commerce beruhen. Es
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[541/0565]
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28. Juli 1848 und vom 25. März 1852. Grundſatz iſt, daß erſtens die Führer
ſolcher Verbindungen mit der doppelten Strafe belegt, und zweitens, daß dieſe
Strafe (100—200 Franken Buße, 6 Monat bis 2 Jahre Gefängniß und Verluſt
der bürgerlichen Rechte auf 1—5 Jahre) ganz unabhängig von der Beſtrafung
des Zweckes der Verbindung gegeben wird. — Offenbar iſt mit dieſem Theile
des Vereinsrechts auch die Klaſſenverbindung getroffen; denn die Coalitions
des ouvriers bedürfen keines beſonderen Verbotes mehr, indem ſie der Ge-
nehmigung bedürfen und ohne dieſelbe ſtrafbar ſind. Dennoch ſind dieſelben
wieder in letzterer Zeit ſo mächtig geworden, daß in dieſem Jahre ein neuer
Geſetzentwurf über die coalitions eingebracht iſt, der am 19. Februar in den
corps législatif geleitet ward. Die Berichte ſowohl von Cernadet als von
Ollivier ſind höchſt belehrend, und zugleich mit vergleichenden Bemerkungen über
die Geſchichte der engliſchen Geſetzgebung verſehen; Deutſchlands Geſetzgebung
hat man eben ſo wenig als Deutſchlands Induſtrie der Mühe werth gehalten.
Da die ganze Coalitionsgeſetzgebung überhaupt der höhern Sicherheitspolizei
gehört, ſo glauben wir hier nicht weiter auf ſie eingehen zu müſſen und verweiſen
auf den entſprechenden Theil des folgenden Werkes.
Die zweite Form der Associations iſt nur die der eigentlichen Erwerbs-
geſellſchaften, welche, wie die Coalitions unter den Code pénal, ſo ihrerſeits
unter den Code de commerce fallen. Wir ſetzen als bekannt voraus, daß
man dieſelben als sociétés bezeichnet. Der Code de commerce bezeichnet den
franzöſiſchen Standpunkt ſehr genau in Art. 18: „Le contrat de société se
règle par le droit civil, par les lois particulières an commerce, et par les
conventions des particuliers.“ Derſelbe überſieht dabei ebenſo wie das deutſche
Handelsgeſetzbuch, daß der zweite entſcheidende Faktor, das Verwaltungsrecht,
hier weggelaſſen iſt. Die Grundvorſtellung, obwohl keine richtige, iſt dadurch die,
daß das Recht der Erwerbsgeſellſchaften ein Theil des bürgerlichen Rechts ſei.
Wir dürfen ſchon hier hinzufügen, daß die drei Arten société en nom collectif,
société en commandite und société anonyme weſentlich aus den Zwecken
dieſer sociétés hervorgehen, und nicht eben, wie Einige meinen möchten, im
Begriff des Vereins liegen. Es iſt für unſere Jurisprudenz weſentlich,
ſich von dieſer Vorſtellung los zu machen, und ſich gegenwärtig zu halten, daß
mit den Arten des Code de commerce nicht etwa das Vereinsweſen auch nur
annähernd erſchöpft iſt. Wir werden unten oft genug Gelegenheit haben, dar-
auf zurückzukommen. Ueber die neuere Geſetzgebung vgl. Auerbach, Geſell-
ſchaftsweſen Buch IV, 1. 2.
Die dritte Form iſt nun die, welche wir im Allgemeinen am beſten als
Hülfsvereine bezeichnen können. Dieſe ſind in Frankreich das eigentliche
Gebiet der Verwaltungsvereine, und die eine Art derſelben iſt daher auch ganz
zu Staatsanſtalten geworden. Das ſind die sociétés de secours mutuels, an
welche ſich die Caisses d’épargne und Caisses de retraite als Staatsinſtitute
anſchließen. Dieſe Vereine haben dann eine eigene, ſpeziell für ihre Zwecke
berechnete Geſetzgebung, während die Eiſenbahngeſellſchaften, Creditgeſellſchaften
u. ſ. w. auf den allgemeinen Grundſätzen des Code de commerce beruhen. Es
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 541. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/565>, abgerufen am 22.11.2024.
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