§. 49 und 125, und das letzte Gesetz über die Friendly societies 23. 24 Vict. 58 (6. Aug. 1860). -- Ueber die Geschichte der Clubbs, deren Namen und Einrichtung aus England stammt (ursprünglich Lesekabinete, deren Mitglieder aus der niederen Klasse kommen), aus denen dann discutirende Gesellschaften werden (voriges Jahrhundert), die öffentlichen Meetings, die zuerst 1769 auf- traten, und im Jahr 1795 zuerst strenge verboten werden, wenn sie nicht fünf Tage vorher dem Friedensrichter angezeigt sind, der sie aber ohne weiteres auf- lösen kann (36 G. III, 8. 1) bis 1799 alle Versammlungen direkt untersagt werden (39 G. III, 79), siehe Buckle, History of Civilisation I, 422.
Frankreich. Während England arm ist an Gesetzgebung, ist Frankreich dagegen sehr reich. Diese französische Gesetzgebung ist aber um so wichtiger, als sie mit ihrer Klarheit, aber freilich auch mit ihrer Einseitigkeit die deutsche Gesetzgebung fast durchgreifend beherrscht hat.
Den französischen Standpunkt überhaupt drückt gewiß Laferriere (Droit adm. I, sect. III.) am besten aus. Er faßt das ganze Vereinsrecht auf als eine polizeiliche Anstalt "pour comprimer les troubles politiques et les sedi- tions interieures." Die Constitution von 1791 gab im P. I. die von ihr aus über ganz Deutschland sich verbreitende Formel des Versammlungsrechts, die man so oft mit dem Vereinsrecht verwechselt hat. Die Bürger haben: la liberte de s'assembler paisiblement et sans armes en satisfaisant aux lois de police. Das Dekret vom 29. September 1791 verbot schon die geheimen Verbindungen und die "affiliations." Daraus und aus mehreren spätern Verordnungen ist nun das gegenwärtige System des französischen Vereinsrechts entstanden, dessen Grundzüge die folgenden sind.
Der allgemeine juristische Begriff des Vereins ist in Frankreich ausgedrückt in dem Wort Association. Diese Associations haben nun drei Hauptformen, und jede dieser Formen hat wieder ihr eigens Recht.
Die erste Form ist diejenige, welche man mit dem allgemeinen Ausdruck der Coalition bezeichnet. Jede Coalition ist schon an und für sich etwas Verbotenes; sie entspricht unserer "Verbindung." Das Princip des Verbindungs- rechts ist theils ein strafrechtliches, theils ein polizeirechtliches. Strafrechtlich ist jede Verbindung, deren Zweck ein Verbrechen ist; sie heißt Complott; vor- züglich wird der Ausdruck allerdings auf Hochverrath bezogen. Grundlage des Rechts derselben ist der Code penal, Art. 89. -- Polizeirechtlich dagegen ist, ganz abgesehen von dem Zweck, dieß Grundsatz, daß jede geheime Ver- bindung verboten ist. Ist das Geheimhalten Grundsatz der Verbindung, so ist sie an und für sich als Vergehen zu betrachten (Code penal, Art. 291--294). Ist eine solche Verbindung aber stärker als zwanzig Personen, so bedarf sie der ausdrücklichen Genehmigung, und ist strafbar, wenn sie ohne eine solche irgend eine Handlung vornimmt. Die geheimen Verbindungen der Republikaner benützten diese Bestimmung, um sich in lauter kleine Abtheilungen von weniger als zwanzig Personen zu theilen, und so das Gesetz zu umgehen. In Folge dessen erschien das seiner Zeit vielbesprochene Gesetz von 11. April 1834, nach welchem die Anwendbarkeit des Code penal auch auf diejenigen Verbindungen ausgedehnt würde, welche aus Sectionen mit weniger als 20 Personen bestanden.
§. 49 und 125, und das letzte Geſetz über die Friendly societies 23. 24 Vict. 58 (6. Aug. 1860). — Ueber die Geſchichte der Clubbs, deren Namen und Einrichtung aus England ſtammt (urſprünglich Leſekabinete, deren Mitglieder aus der niederen Klaſſe kommen), aus denen dann discutirende Geſellſchaften werden (voriges Jahrhundert), die öffentlichen Meetings, die zuerſt 1769 auf- traten, und im Jahr 1795 zuerſt ſtrenge verboten werden, wenn ſie nicht fünf Tage vorher dem Friedensrichter angezeigt ſind, der ſie aber ohne weiteres auf- löſen kann (36 G. III, 8. 1) bis 1799 alle Verſammlungen direkt unterſagt werden (39 G. III, 79), ſiehe Buckle, History of Civilisation I, 422.
Frankreich. Während England arm iſt an Geſetzgebung, iſt Frankreich dagegen ſehr reich. Dieſe franzöſiſche Geſetzgebung iſt aber um ſo wichtiger, als ſie mit ihrer Klarheit, aber freilich auch mit ihrer Einſeitigkeit die deutſche Geſetzgebung faſt durchgreifend beherrſcht hat.
Den franzöſiſchen Standpunkt überhaupt drückt gewiß Laferrière (Droit adm. I, sect. III.) am beſten aus. Er faßt das ganze Vereinsrecht auf als eine polizeiliche Anſtalt „pour comprimer les troubles politiques et les sédi- tions intérieures.“ Die Conſtitution von 1791 gab im P. I. die von ihr aus über ganz Deutſchland ſich verbreitende Formel des Verſammlungsrechts, die man ſo oft mit dem Vereinsrecht verwechſelt hat. Die Bürger haben: la liberté de s’assembler paisiblement et sans armes en satisfaisant aux lois de police. Das Dekret vom 29. September 1791 verbot ſchon die geheimen Verbindungen und die „affiliations.“ Daraus und aus mehreren ſpätern Verordnungen iſt nun das gegenwärtige Syſtem des franzöſiſchen Vereinsrechts entſtanden, deſſen Grundzüge die folgenden ſind.
Der allgemeine juriſtiſche Begriff des Vereins iſt in Frankreich ausgedrückt in dem Wort Association. Dieſe Associations haben nun drei Hauptformen, und jede dieſer Formen hat wieder ihr eigens Recht.
Die erſte Form iſt diejenige, welche man mit dem allgemeinen Ausdruck der Coalition bezeichnet. Jede Coalition iſt ſchon an und für ſich etwas Verbotenes; ſie entſpricht unſerer „Verbindung.“ Das Princip des Verbindungs- rechts iſt theils ein ſtrafrechtliches, theils ein polizeirechtliches. Strafrechtlich iſt jede Verbindung, deren Zweck ein Verbrechen iſt; ſie heißt Complott; vor- züglich wird der Ausdruck allerdings auf Hochverrath bezogen. Grundlage des Rechts derſelben iſt der Code pénal, Art. 89. — Polizeirechtlich dagegen iſt, ganz abgeſehen von dem Zweck, dieß Grundſatz, daß jede geheime Ver- bindung verboten iſt. Iſt das Geheimhalten Grundſatz der Verbindung, ſo iſt ſie an und für ſich als Vergehen zu betrachten (Code pénal, Art. 291—294). Iſt eine ſolche Verbindung aber ſtärker als zwanzig Perſonen, ſo bedarf ſie der ausdrücklichen Genehmigung, und iſt ſtrafbar, wenn ſie ohne eine ſolche irgend eine Handlung vornimmt. Die geheimen Verbindungen der Republikaner benützten dieſe Beſtimmung, um ſich in lauter kleine Abtheilungen von weniger als zwanzig Perſonen zu theilen, und ſo das Geſetz zu umgehen. In Folge deſſen erſchien das ſeiner Zeit vielbeſprochene Geſetz von 11. April 1834, nach welchem die Anwendbarkeit des Code pénal auch auf diejenigen Verbindungen ausgedehnt würde, welche aus Sectionen mit weniger als 20 Perſonen beſtanden.
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§. 49 und 125, und das letzte Geſetz über die Friendly societies 23. 24 Vict.
58 (6. Aug. 1860). — Ueber die Geſchichte der Clubbs, deren Namen und
Einrichtung aus England ſtammt (urſprünglich Leſekabinete, deren Mitglieder
aus der niederen Klaſſe kommen), aus denen dann discutirende Geſellſchaften
werden (voriges Jahrhundert), die öffentlichen Meetings, die zuerſt 1769 auf-
traten, und im Jahr 1795 zuerſt ſtrenge verboten werden, wenn ſie nicht fünf
Tage vorher dem Friedensrichter angezeigt ſind, der ſie aber ohne weiteres auf-
löſen kann (36 G. III, 8. 1) bis 1799 alle Verſammlungen direkt unterſagt
werden (39 G. III, 79), ſiehe Buckle, History of Civilisation I, 422.
Frankreich. Während England arm iſt an Geſetzgebung, iſt Frankreich
dagegen ſehr reich. Dieſe franzöſiſche Geſetzgebung iſt aber um ſo wichtiger,
als ſie mit ihrer Klarheit, aber freilich auch mit ihrer Einſeitigkeit die deutſche
Geſetzgebung faſt durchgreifend beherrſcht hat.
Den franzöſiſchen Standpunkt überhaupt drückt gewiß Laferrière (Droit
adm. I, sect. III.) am beſten aus. Er faßt das ganze Vereinsrecht auf als
eine polizeiliche Anſtalt „pour comprimer les troubles politiques et les sédi-
tions intérieures.“ Die Conſtitution von 1791 gab im P. I. die von ihr aus
über ganz Deutſchland ſich verbreitende Formel des Verſammlungsrechts, die
man ſo oft mit dem Vereinsrecht verwechſelt hat. Die Bürger haben: la liberté
de s’assembler paisiblement et sans armes en satisfaisant aux lois de police.
Das Dekret vom 29. September 1791 verbot ſchon die geheimen Verbindungen
und die „affiliations.“ Daraus und aus mehreren ſpätern Verordnungen iſt
nun das gegenwärtige Syſtem des franzöſiſchen Vereinsrechts entſtanden, deſſen
Grundzüge die folgenden ſind.
Der allgemeine juriſtiſche Begriff des Vereins iſt in Frankreich ausgedrückt
in dem Wort Association. Dieſe Associations haben nun drei Hauptformen, und
jede dieſer Formen hat wieder ihr eigens Recht.
Die erſte Form iſt diejenige, welche man mit dem allgemeinen Ausdruck
der Coalition bezeichnet. Jede Coalition iſt ſchon an und für ſich etwas
Verbotenes; ſie entſpricht unſerer „Verbindung.“ Das Princip des Verbindungs-
rechts iſt theils ein ſtrafrechtliches, theils ein polizeirechtliches. Strafrechtlich
iſt jede Verbindung, deren Zweck ein Verbrechen iſt; ſie heißt Complott; vor-
züglich wird der Ausdruck allerdings auf Hochverrath bezogen. Grundlage des
Rechts derſelben iſt der Code pénal, Art. 89. — Polizeirechtlich dagegen
iſt, ganz abgeſehen von dem Zweck, dieß Grundſatz, daß jede geheime Ver-
bindung verboten iſt. Iſt das Geheimhalten Grundſatz der Verbindung, ſo iſt
ſie an und für ſich als Vergehen zu betrachten (Code pénal, Art. 291—294).
Iſt eine ſolche Verbindung aber ſtärker als zwanzig Perſonen, ſo bedarf ſie
der ausdrücklichen Genehmigung, und iſt ſtrafbar, wenn ſie ohne eine ſolche
irgend eine Handlung vornimmt. Die geheimen Verbindungen der Republikaner
benützten dieſe Beſtimmung, um ſich in lauter kleine Abtheilungen von weniger
als zwanzig Perſonen zu theilen, und ſo das Geſetz zu umgehen. In Folge
deſſen erſchien das ſeiner Zeit vielbeſprochene Geſetz von 11. April 1834, nach
welchem die Anwendbarkeit des Code pénal auch auf diejenigen Verbindungen
ausgedehnt würde, welche aus Sectionen mit weniger als 20 Perſonen beſtanden.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 540. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/564>, abgerufen am 22.11.2024.
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