versteht sich dabei von selbst, daß innerhalb dieses Rahmens wieder die Statuten jedes Vereins ein eigenes Recht desselben bilden.
Deutschland.
Die Geschichte des Vereinsrechts in Deutschland ist noch zu schreiben. Wir sehen in derselben allerdings die obigen Grundzüge, aber theils in unklarer Form, theils sehr verschieden in den verschiedenen Ländern. Wir wollen daher versuchen, den Charakter dieser Rechtsbildung im Allgemeinen zu bezeichnen.
Dieselbe zerfällt in zwei große Gruppen, von denen wieder jede ihre be- sondere Verhältnisse hat.
Die erste Gruppe ist das allgemeine deutsche Vereinsrecht; und dieß Vereinsrecht umfaßt die beiden ersten, unter Frankreich angegebenen Arten, aber in eigenthümlicher Weise; das politische Vereinsrecht und das gewerbliche.
Das politische Vereinsrecht in Deutschland beginnt bereits mit einem sehr lebhaften und ernsten Kampf gegen die geheimen Verbindungen aller Art, nicht bloß politische, sondern auch religiöse und sociale. Es ist darüber eine ganze Literatur entstanden, welche von Klüber (Literatur §. 1079) auf- geführt ist. Die Gesetzgebungen und die Theorien waren sich über die Noth- wendigkeit des Verbotes schon im vorigen Jahrhundert einig. Preußisches Landrecht II, 13. 13, und 20. §. 184, Oesterreichisches Strafgesetz II, 37--51, Kant, Rechtsphilosophie 186. In Klüber (Oeff. Recht §. 360 n. g.) eine Sammlung aller hierauf bezüglichen Gesetze. Man sieht übrigens aus der ganzen Behandlungsweise, daß der Begriff des Vereinswesens damals in den politischen Vereinen erschöpft war; nur Oesterreich machte, bei allem Haß gegen die letzteren, eine rühmliche Ausnahme, indem es die wirthschaftlichen Vereine principiell als wünschenswerth erklärte. (Hofkanzleidekret 3. Jan. 1817.) Siehe überhaupt über die Geschichte der Oesterreichischen Vereinsgesetzgebung M. v. Stubenrauch, Statistische Darstellung des Vereinswesens im Kaiserthum Oesterreich 1857 (Einl. S. 1--7). Jene Grundsätze gelten schon in den ein- zelnen Bundesstaaten, bis sich nach der Julirevolution das geheime Verbindungs- wesen und die Bildung politischer Vereine über ganz Deutschland zu erstrecken begannen. Das rief den Bundesbeschluß vom 5. Juli 1832 hervor, der alle politischen Vereine, die Bildung und die Abzeichen derselben unbedingt für strafbar erklärte (ZöpflII, §. 402). Auf diesem Standpunkt ist das deutsche Bundesrecht geblieben. Die Grundrechte des deutschen Volkes sahen auch noch in dem Vereinsrecht im Wesentlichen nichts anderes als ein politisches Recht, und bestimmten daher in Art. 8 als allgemeine Principien des Vereins- rechts, das Recht sich ohne Erlaubniß zu versammeln, jedoch mit dem Rechte der Regierung, sie eventuell zu verbieten, und das Recht Vereine zu bilden, "das durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden darf." Die Bedeutung dieser Grundsätze bestand darin, daß sie wenigstens in viele deutsche Territorial- rechte übergingen. Preußische Verfassung 1850, Oldenburg 1852, Schwarzburg-Sondershausen Gesetz v. 2. Aug. 1852, Coburg-Gotha 1852, Reuß 1852 und andere; der Bundesbeschluß vom 13. Juli 1854 in Betreff des Vereinswesens ist in vielen Staaten gar nicht verkündet worden.
verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß innerhalb dieſes Rahmens wieder die Statuten jedes Vereins ein eigenes Recht deſſelben bilden.
Deutſchland.
Die Geſchichte des Vereinsrechts in Deutſchland iſt noch zu ſchreiben. Wir ſehen in derſelben allerdings die obigen Grundzüge, aber theils in unklarer Form, theils ſehr verſchieden in den verſchiedenen Ländern. Wir wollen daher verſuchen, den Charakter dieſer Rechtsbildung im Allgemeinen zu bezeichnen.
Dieſelbe zerfällt in zwei große Gruppen, von denen wieder jede ihre be- ſondere Verhältniſſe hat.
Die erſte Gruppe iſt das allgemeine deutſche Vereinsrecht; und dieß Vereinsrecht umfaßt die beiden erſten, unter Frankreich angegebenen Arten, aber in eigenthümlicher Weiſe; das politiſche Vereinsrecht und das gewerbliche.
Das politiſche Vereinsrecht in Deutſchland beginnt bereits mit einem ſehr lebhaften und ernſten Kampf gegen die geheimen Verbindungen aller Art, nicht bloß politiſche, ſondern auch religiöſe und ſociale. Es iſt darüber eine ganze Literatur entſtanden, welche von Klüber (Literatur §. 1079) auf- geführt iſt. Die Geſetzgebungen und die Theorien waren ſich über die Noth- wendigkeit des Verbotes ſchon im vorigen Jahrhundert einig. Preußiſches Landrecht II, 13. 13, und 20. §. 184, Oeſterreichiſches Strafgeſetz II, 37—51, Kant, Rechtsphiloſophie 186. In Klüber (Oeff. Recht §. 360 n. g.) eine Sammlung aller hierauf bezüglichen Geſetze. Man ſieht übrigens aus der ganzen Behandlungsweiſe, daß der Begriff des Vereinsweſens damals in den politiſchen Vereinen erſchöpft war; nur Oeſterreich machte, bei allem Haß gegen die letzteren, eine rühmliche Ausnahme, indem es die wirthſchaftlichen Vereine principiell als wünſchenswerth erklärte. (Hofkanzleidekret 3. Jan. 1817.) Siehe überhaupt über die Geſchichte der Oeſterreichiſchen Vereinsgeſetzgebung M. v. Stubenrauch, Statiſtiſche Darſtellung des Vereinsweſens im Kaiſerthum Oeſterreich 1857 (Einl. S. 1—7). Jene Grundſätze gelten ſchon in den ein- zelnen Bundesſtaaten, bis ſich nach der Julirevolution das geheime Verbindungs- weſen und die Bildung politiſcher Vereine über ganz Deutſchland zu erſtrecken begannen. Das rief den Bundesbeſchluß vom 5. Juli 1832 hervor, der alle politiſchen Vereine, die Bildung und die Abzeichen derſelben unbedingt für ſtrafbar erklärte (ZöpflII, §. 402). Auf dieſem Standpunkt iſt das deutſche Bundesrecht geblieben. Die Grundrechte des deutſchen Volkes ſahen auch noch in dem Vereinsrecht im Weſentlichen nichts anderes als ein politiſches Recht, und beſtimmten daher in Art. 8 als allgemeine Principien des Vereins- rechts, das Recht ſich ohne Erlaubniß zu verſammeln, jedoch mit dem Rechte der Regierung, ſie eventuell zu verbieten, und das Recht Vereine zu bilden, „das durch keine vorbeugende Maßregel beſchränkt werden darf.“ Die Bedeutung dieſer Grundſätze beſtand darin, daß ſie wenigſtens in viele deutſche Territorial- rechte übergingen. Preußiſche Verfaſſung 1850, Oldenburg 1852, Schwarzburg-Sondershauſen Geſetz v. 2. Aug. 1852, Coburg-Gotha 1852, Reuß 1852 und andere; der Bundesbeſchluß vom 13. Juli 1854 in Betreff des Vereinsweſens iſt in vielen Staaten gar nicht verkündet worden.
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verſteht ſich dabei von ſelbſt, daß innerhalb dieſes Rahmens wieder die Statuten
jedes Vereins ein eigenes Recht deſſelben bilden.
Deutſchland.
Die Geſchichte des Vereinsrechts in Deutſchland iſt noch zu ſchreiben. Wir
ſehen in derſelben allerdings die obigen Grundzüge, aber theils in unklarer
Form, theils ſehr verſchieden in den verſchiedenen Ländern. Wir wollen daher
verſuchen, den Charakter dieſer Rechtsbildung im Allgemeinen zu bezeichnen.
Dieſelbe zerfällt in zwei große Gruppen, von denen wieder jede ihre be-
ſondere Verhältniſſe hat.
Die erſte Gruppe iſt das allgemeine deutſche Vereinsrecht; und
dieß Vereinsrecht umfaßt die beiden erſten, unter Frankreich angegebenen
Arten, aber in eigenthümlicher Weiſe; das politiſche Vereinsrecht und das
gewerbliche.
Das politiſche Vereinsrecht in Deutſchland beginnt bereits mit einem
ſehr lebhaften und ernſten Kampf gegen die geheimen Verbindungen aller
Art, nicht bloß politiſche, ſondern auch religiöſe und ſociale. Es iſt darüber
eine ganze Literatur entſtanden, welche von Klüber (Literatur §. 1079) auf-
geführt iſt. Die Geſetzgebungen und die Theorien waren ſich über die Noth-
wendigkeit des Verbotes ſchon im vorigen Jahrhundert einig. Preußiſches
Landrecht II, 13. 13, und 20. §. 184, Oeſterreichiſches Strafgeſetz II, 37—51,
Kant, Rechtsphiloſophie 186. In Klüber (Oeff. Recht §. 360 n. g.) eine
Sammlung aller hierauf bezüglichen Geſetze. Man ſieht übrigens aus der ganzen
Behandlungsweiſe, daß der Begriff des Vereinsweſens damals in den politiſchen
Vereinen erſchöpft war; nur Oeſterreich machte, bei allem Haß gegen die
letzteren, eine rühmliche Ausnahme, indem es die wirthſchaftlichen Vereine
principiell als wünſchenswerth erklärte. (Hofkanzleidekret 3. Jan. 1817.) Siehe
überhaupt über die Geſchichte der Oeſterreichiſchen Vereinsgeſetzgebung M. v.
Stubenrauch, Statiſtiſche Darſtellung des Vereinsweſens im Kaiſerthum
Oeſterreich 1857 (Einl. S. 1—7). Jene Grundſätze gelten ſchon in den ein-
zelnen Bundesſtaaten, bis ſich nach der Julirevolution das geheime Verbindungs-
weſen und die Bildung politiſcher Vereine über ganz Deutſchland zu erſtrecken
begannen. Das rief den Bundesbeſchluß vom 5. Juli 1832 hervor, der
alle politiſchen Vereine, die Bildung und die Abzeichen derſelben unbedingt für
ſtrafbar erklärte (Zöpfl II, §. 402). Auf dieſem Standpunkt iſt das deutſche
Bundesrecht geblieben. Die Grundrechte des deutſchen Volkes ſahen auch
noch in dem Vereinsrecht im Weſentlichen nichts anderes als ein politiſches
Recht, und beſtimmten daher in Art. 8 als allgemeine Principien des Vereins-
rechts, das Recht ſich ohne Erlaubniß zu verſammeln, jedoch mit dem Rechte
der Regierung, ſie eventuell zu verbieten, und das Recht Vereine zu bilden, „das
durch keine vorbeugende Maßregel beſchränkt werden darf.“ Die Bedeutung
dieſer Grundſätze beſtand darin, daß ſie wenigſtens in viele deutſche Territorial-
rechte übergingen. Preußiſche Verfaſſung 1850, Oldenburg 1852,
Schwarzburg-Sondershauſen Geſetz v. 2. Aug. 1852, Coburg-Gotha
1852, Reuß 1852 und andere; der Bundesbeſchluß vom 13. Juli 1854 in
Betreff des Vereinsweſens iſt in vielen Staaten gar nicht verkündet worden.
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 542. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/566>, abgerufen am 22.11.2024.
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