weiter verfolgt. -- "Hiezu haben wir eine eigene Wissenschaft, praktische Politik, Staatsverwaltungslehre oder Regierungswissenschaft -- Lehre von der Staatsverwaltung, geordnete Anzeige aller Geschäfte, welche zu besorgen die Regierung Pflicht, Macht und Recht hat, und auf die Natur dieser Geschäfte oder auf Erfahrung gegründete Angabe der Mittel, wie solche Geschäfte am zweckmäßigsten besorgt werden können." Auf dieser Grundlage ward schon im Anfange des Jahrhunderts auch das organische Verhältniß zwischen Verfassung und Verwaltung sehr klar ausgesprochen, zuerst wohl von Gönner in seinem Unterschiede vom Constitutionsrecht (Verfassung) und Regierungsrecht (Verwaltung), in welche Theile er sein ganzes deutsches Staatsrecht theilt, während das wahre Princip ihres gegenseitigen Verhaltens vielleicht zuerst auf- gestellt wird von dem trefflichen Malchus (Organismus der Behörden für die Staatsverwaltung, 1821, 2 Bände), der den so einfachen und klaren Satz aufstellt, "daß kein Staat ohne Verfassung seyn kann, die Ver- fassung aber die Richtschnur der Verwaltung, diese letztere die Ausführung der ersteren sey" (s. unten). Damit war die eigentliche Grundlage der organischen Staatswissenschaft gewonnen; allein noch fehlte die allerdings nothwendige Unter- scheidung zwischen Regierung und Verwaltung. Diese stellte zuerst Zachariä in seinen 40 Büchern vom Staate auf (Thl. 3, S. 72) und zwar ganz wesent- lich so wie wir; und diese Unterscheidung ward dann von Pölitz aufgenommen (Thl. I. S. 216): "Der Begriff der vollziehenden Gewalt zerfällt in zwei Haupt- theile, in das Regieren und das Verwalten, in wiefern unter dem Re- gieren der Oberbefehl über die Vollziehung der bestehenden Gesetze und die Oberaufsicht über alle Zweige der Verwaltung, unter der Verwaltung da- gegen die Vollziehung der Gesetze in den einzelnen Kreisen und Verhältnissen des inneren Staatslebens verstanden wird. Bei dieser Unterscheidung zwischen Regieren und Verwalten bezieht sich das erste auf das gesammte Gebiet des Staats, das zweite auf die örtlichen Verhältnisse." Allerdings sieht man in der letzten Bestimmung den Einfluß der französischen Unterscheidung zwischen Gouvernement und Administration, welche freilich, so viel uns bekannt, nirgends genauer untersucht ist; im Gegentheil hat man in neuester Zeit das Gouverne- ment so ziemlich in dem höhern Begriff der Administration aufgehen lassen, s. namentlich Block, Dict. de l'administration v. Administration und Gou- vernement, und Block, Dict. de Politique v. Gouvernement. Demnach war mit den obigen Begriffen eine ganz feste Grundlage gewonnen. Allein nun entstand die Schwierigkeit, dieselben für das deutsche positive Staatsrecht zu gebrauchen. Hier nun erscheint zuerst die deutsche Unklarheit über Wesen des Unterschieds zwischen Verfassung und Verwaltung, die Mohl, Encyclopädie der Staatswissenschaft S. 136 gut charakterisirt, wenn sie auch nicht gerade, wie er meint, durch den Einfluß nordamerikanischer Auffassung entstanden ist. Der eigentliche Grund war vielmehr der auch noch jetzt nicht behobene Mangel eines Begriffes von Gesetz und Verordnung (s. unten). Dann zeigen sich mit einer fast pedantischen Hartnäckigkeit die alten Begriffe der Hoheitsrechte, und er- scheinen den Staatsrechtslehrern, namentlich Gönner, als der Inhalt der "Regierungsgewalt," während von einer eigentlichen Verwaltung gar keine
weiter verfolgt. — „Hiezu haben wir eine eigene Wiſſenſchaft, praktiſche Politik, Staatsverwaltungslehre oder Regierungswiſſenſchaft — Lehre von der Staatsverwaltung, geordnete Anzeige aller Geſchäfte, welche zu beſorgen die Regierung Pflicht, Macht und Recht hat, und auf die Natur dieſer Geſchäfte oder auf Erfahrung gegründete Angabe der Mittel, wie ſolche Geſchäfte am zweckmäßigſten beſorgt werden können.“ Auf dieſer Grundlage ward ſchon im Anfange des Jahrhunderts auch das organiſche Verhältniß zwiſchen Verfaſſung und Verwaltung ſehr klar ausgeſprochen, zuerſt wohl von Gönner in ſeinem Unterſchiede vom Conſtitutionsrecht (Verfaſſung) und Regierungsrecht (Verwaltung), in welche Theile er ſein ganzes deutſches Staatsrecht theilt, während das wahre Princip ihres gegenſeitigen Verhaltens vielleicht zuerſt auf- geſtellt wird von dem trefflichen Malchus (Organismus der Behörden für die Staatsverwaltung, 1821, 2 Bände), der den ſo einfachen und klaren Satz aufſtellt, „daß kein Staat ohne Verfaſſung ſeyn kann, die Ver- faſſung aber die Richtſchnur der Verwaltung, dieſe letztere die Ausführung der erſteren ſey“ (ſ. unten). Damit war die eigentliche Grundlage der organiſchen Staatswiſſenſchaft gewonnen; allein noch fehlte die allerdings nothwendige Unter- ſcheidung zwiſchen Regierung und Verwaltung. Dieſe ſtellte zuerſt Zachariä in ſeinen 40 Büchern vom Staate auf (Thl. 3, S. 72) und zwar ganz weſent- lich ſo wie wir; und dieſe Unterſcheidung ward dann von Pölitz aufgenommen (Thl. I. S. 216): „Der Begriff der vollziehenden Gewalt zerfällt in zwei Haupt- theile, in das Regieren und das Verwalten, in wiefern unter dem Re- gieren der Oberbefehl über die Vollziehung der beſtehenden Geſetze und die Oberaufſicht über alle Zweige der Verwaltung, unter der Verwaltung da- gegen die Vollziehung der Geſetze in den einzelnen Kreiſen und Verhältniſſen des inneren Staatslebens verſtanden wird. Bei dieſer Unterſcheidung zwiſchen Regieren und Verwalten bezieht ſich das erſte auf das geſammte Gebiet des Staats, das zweite auf die örtlichen Verhältniſſe.“ Allerdings ſieht man in der letzten Beſtimmung den Einfluß der franzöſiſchen Unterſcheidung zwiſchen Gouvernement und Adminiſtration, welche freilich, ſo viel uns bekannt, nirgends genauer unterſucht iſt; im Gegentheil hat man in neueſter Zeit das Gouverne- ment ſo ziemlich in dem höhern Begriff der Adminiſtration aufgehen laſſen, ſ. namentlich Block, Dict. de l’administration v. Administration und Gou- vernement, und Block, Dict. de Politique v. Gouvernement. Demnach war mit den obigen Begriffen eine ganz feſte Grundlage gewonnen. Allein nun entſtand die Schwierigkeit, dieſelben für das deutſche poſitive Staatsrecht zu gebrauchen. Hier nun erſcheint zuerſt die deutſche Unklarheit über Weſen des Unterſchieds zwiſchen Verfaſſung und Verwaltung, die Mohl, Encyclopädie der Staatswiſſenſchaft S. 136 gut charakteriſirt, wenn ſie auch nicht gerade, wie er meint, durch den Einfluß nordamerikaniſcher Auffaſſung entſtanden iſt. Der eigentliche Grund war vielmehr der auch noch jetzt nicht behobene Mangel eines Begriffes von Geſetz und Verordnung (ſ. unten). Dann zeigen ſich mit einer faſt pedantiſchen Hartnäckigkeit die alten Begriffe der Hoheitsrechte, und er- ſcheinen den Staatsrechtslehrern, namentlich Gönner, als der Inhalt der „Regierungsgewalt,“ während von einer eigentlichen Verwaltung gar keine
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[19/0043]
weiter verfolgt. — „Hiezu haben wir eine eigene Wiſſenſchaft, praktiſche Politik,
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der Staatsverwaltung, geordnete Anzeige aller Geſchäfte, welche zu beſorgen
die Regierung Pflicht, Macht und Recht hat, und auf die Natur dieſer Geſchäfte
oder auf Erfahrung gegründete Angabe der Mittel, wie ſolche Geſchäfte am
zweckmäßigſten beſorgt werden können.“ Auf dieſer Grundlage ward ſchon im
Anfange des Jahrhunderts auch das organiſche Verhältniß zwiſchen Verfaſſung
und Verwaltung ſehr klar ausgeſprochen, zuerſt wohl von Gönner in ſeinem
Unterſchiede vom Conſtitutionsrecht (Verfaſſung) und Regierungsrecht
(Verwaltung), in welche Theile er ſein ganzes deutſches Staatsrecht theilt,
während das wahre Princip ihres gegenſeitigen Verhaltens vielleicht zuerſt auf-
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für die Staatsverwaltung, 1821, 2 Bände), der den ſo einfachen und
klaren Satz aufſtellt, „daß kein Staat ohne Verfaſſung ſeyn kann, die Ver-
faſſung aber die Richtſchnur der Verwaltung, dieſe letztere die Ausführung der
erſteren ſey“ (ſ. unten). Damit war die eigentliche Grundlage der organiſchen
Staatswiſſenſchaft gewonnen; allein noch fehlte die allerdings nothwendige Unter-
ſcheidung zwiſchen Regierung und Verwaltung. Dieſe ſtellte zuerſt Zachariä
in ſeinen 40 Büchern vom Staate auf (Thl. 3, S. 72) und zwar ganz weſent-
lich ſo wie wir; und dieſe Unterſcheidung ward dann von Pölitz aufgenommen
(Thl. I. S. 216): „Der Begriff der vollziehenden Gewalt zerfällt in zwei Haupt-
theile, in das Regieren und das Verwalten, in wiefern unter dem Re-
gieren der Oberbefehl über die Vollziehung der beſtehenden Geſetze und die
Oberaufſicht über alle Zweige der Verwaltung, unter der Verwaltung da-
gegen die Vollziehung der Geſetze in den einzelnen Kreiſen und Verhältniſſen
des inneren Staatslebens verſtanden wird. Bei dieſer Unterſcheidung zwiſchen
Regieren und Verwalten bezieht ſich das erſte auf das geſammte Gebiet des
Staats, das zweite auf die örtlichen Verhältniſſe.“ Allerdings ſieht man in
der letzten Beſtimmung den Einfluß der franzöſiſchen Unterſcheidung zwiſchen
Gouvernement und Adminiſtration, welche freilich, ſo viel uns bekannt, nirgends
genauer unterſucht iſt; im Gegentheil hat man in neueſter Zeit das Gouverne-
ment ſo ziemlich in dem höhern Begriff der Adminiſtration aufgehen laſſen, ſ.
namentlich Block, Dict. de l’administration v. Administration und Gou-
vernement, und Block, Dict. de Politique v. Gouvernement. Demnach
war mit den obigen Begriffen eine ganz feſte Grundlage gewonnen. Allein nun
entſtand die Schwierigkeit, dieſelben für das deutſche poſitive Staatsrecht zu
gebrauchen. Hier nun erſcheint zuerſt die deutſche Unklarheit über Weſen des
Unterſchieds zwiſchen Verfaſſung und Verwaltung, die Mohl, Encyclopädie der
Staatswiſſenſchaft S. 136 gut charakteriſirt, wenn ſie auch nicht gerade, wie
er meint, durch den Einfluß nordamerikaniſcher Auffaſſung entſtanden iſt. Der
eigentliche Grund war vielmehr der auch noch jetzt nicht behobene Mangel eines
Begriffes von Geſetz und Verordnung (ſ. unten). Dann zeigen ſich mit einer
faſt pedantiſchen Hartnäckigkeit die alten Begriffe der Hoheitsrechte, und er-
ſcheinen den Staatsrechtslehrern, namentlich Gönner, als der Inhalt der
„Regierungsgewalt,“ während von einer eigentlichen Verwaltung gar keine
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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/43>, abgerufen am 25.11.2024.
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