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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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Daraus entsteht das Verhältniß, welches das französische Beamtenthum charak-
terisirt. Die Gesammtheit der Staatsdiener ist eine viel größere Macht und
hat eine viel größere Selbständigkeit, als irgendwo in der Welt; aber der ein-
zelne Staatsdiener hat gar kein Recht und keine Selbständigkeit. Das ethische
Element ist hier aus jedem einzelnen Amt in das des bloßen intelligenten Ge-
horsams aufgegangen, und mit ihm das Staatsdienerrecht. Nur die Verwal-
tung als Ganzes, die Administration als solche hat sich dasselbe erhalten. Der
Beamtete ist daher auch in Frankreich nicht das, was er in Deutschland ist,
sondern nur ein "Angestellter", ein "employe", oder ein "Ausübender", ein
"fonctionnaire", und die geltenden Bestimmungen sind eben darum auch viel-
mehr Ausflüsse der Bedingungen einer zweckmäßigen Amtsführung, als der
Selbständigkeit der amtlichen Stellung. Der Mangel an Selbstverwaltung hat
dieß System zum allgemein geltenden gemacht, und die meisten Uebelstände und
Vorzüge des französischen Lebens beruhen auf diesem Punkte.

Nur in den deutschen Staaten gibt es Beamtete, und daher gibt es auch
hier allein ein Staatsdienerrecht, das keineswegs bloß in den Gesetzen über die
Verhältnisse der Staatsdiener erschöpft ist. Das deutsche Volk hat aus sich
selbst den Gedanken gebildet, daß die von "Gott eingesetzte Obrigkeit" einen
ethischen Beruf habe. Es hat daher dem Staatsdiener von jeher nicht bloß eine
gewisse Selbständigkeit vindicirt, sondern auch von ihm eine berufsmäßige Bil-
dung gefordert. Es hat ihn wesentlich für seine Amtsführung verantwortlich
gemacht, und ihm daher auch ein Recht gegenüber der höchsten Gewalt ge-
geben. Dadurch gibt es nur in den deutschen Ländern einen Beamten stand,
und mit ihm eine persönliche Ehre des Beamten, die ein Ausfluß der alleinigen
Anschauung von der Bedeutung des Amts ist. Dieß allgemeine Princip ist erst
in unserem Jahrhundert zu einem förmlichen Rechtssystem geworden, dem, ob-
wohl es noch nicht in allen Staaten bis zu einem objektiv gültigen Staats-
dienstgesetze gediehen ist, dennoch eine allgemeine und ziemlich gleichartige Gel-
tung in der Praxis nicht abzusprechen ist. Dieß Rechtssystem bildet den Inhalt
einer großen und trefflichen Literatur, wie weder England, noch Frankreich
etwas Aehnliches aufzuweisen haben, und welche sich theils an eine treffliche
Gesetzgebung anschließt, theils dieselbe erzeugt hat und erzeugt. Es ist in
Deutschland nicht mehr möglich, mit wenig Worten dieß wichtige Gebiet er-
schöpfen zu wollen. Wir haben unsere Aufgabe deßhalb im Folgenden dahin
beschränkt, nicht etwa eine vollständige Lehre des Staatsdienerrechts, sondern
nur die leitenden Gesichtspunkte aufstellen zu wollen, von welchen dieß Gebiet
beherrscht wird. Zu dem Ende dürfen wir uns gestatten, einige Andeutungen
über diese Arbeiten, deren Inhalt jedem Juristen ohnehin geläufig ist, auszu-
sprechen.

Während man einerseits vollkommen anerkennen muß, daß die Idee eines
Berufes und des auf demselben ruhenden Rechts schon seit Jahrhunderten von
der deutschen Literatur theils direkt, theils mittelbar anerkannt wird, wie es
die bei Pütter (Literatur des deutschen Staatsrechts III. S. 316 ff.) und in
der Fortsetzung von Klüber (S. 295) aufgezeichneten Schriften genugsam be-
weisen, und wie es die nicht minder reichhaltige Literatur unseres Jahrhunderts,

Daraus entſteht das Verhältniß, welches das franzöſiſche Beamtenthum charak-
teriſirt. Die Geſammtheit der Staatsdiener iſt eine viel größere Macht und
hat eine viel größere Selbſtändigkeit, als irgendwo in der Welt; aber der ein-
zelne Staatsdiener hat gar kein Recht und keine Selbſtändigkeit. Das ethiſche
Element iſt hier aus jedem einzelnen Amt in das des bloßen intelligenten Ge-
horſams aufgegangen, und mit ihm das Staatsdienerrecht. Nur die Verwal-
tung als Ganzes, die Adminiſtration als ſolche hat ſich daſſelbe erhalten. Der
Beamtete iſt daher auch in Frankreich nicht das, was er in Deutſchland iſt,
ſondern nur ein „Angeſtellter“, ein „employé“, oder ein „Ausübender“, ein
„fonctionnaire“, und die geltenden Beſtimmungen ſind eben darum auch viel-
mehr Ausflüſſe der Bedingungen einer zweckmäßigen Amtsführung, als der
Selbſtändigkeit der amtlichen Stellung. Der Mangel an Selbſtverwaltung hat
dieß Syſtem zum allgemein geltenden gemacht, und die meiſten Uebelſtände und
Vorzüge des franzöſiſchen Lebens beruhen auf dieſem Punkte.

Nur in den deutſchen Staaten gibt es Beamtete, und daher gibt es auch
hier allein ein Staatsdienerrecht, das keineswegs bloß in den Geſetzen über die
Verhältniſſe der Staatsdiener erſchöpft iſt. Das deutſche Volk hat aus ſich
ſelbſt den Gedanken gebildet, daß die von „Gott eingeſetzte Obrigkeit“ einen
ethiſchen Beruf habe. Es hat daher dem Staatsdiener von jeher nicht bloß eine
gewiſſe Selbſtändigkeit vindicirt, ſondern auch von ihm eine berufsmäßige Bil-
dung gefordert. Es hat ihn weſentlich für ſeine Amtsführung verantwortlich
gemacht, und ihm daher auch ein Recht gegenüber der höchſten Gewalt ge-
geben. Dadurch gibt es nur in den deutſchen Ländern einen Beamten ſtand,
und mit ihm eine perſönliche Ehre des Beamten, die ein Ausfluß der alleinigen
Anſchauung von der Bedeutung des Amts iſt. Dieß allgemeine Princip iſt erſt
in unſerem Jahrhundert zu einem förmlichen Rechtsſyſtem geworden, dem, ob-
wohl es noch nicht in allen Staaten bis zu einem objektiv gültigen Staats-
dienſtgeſetze gediehen iſt, dennoch eine allgemeine und ziemlich gleichartige Gel-
tung in der Praxis nicht abzuſprechen iſt. Dieß Rechtsſyſtem bildet den Inhalt
einer großen und trefflichen Literatur, wie weder England, noch Frankreich
etwas Aehnliches aufzuweiſen haben, und welche ſich theils an eine treffliche
Geſetzgebung anſchließt, theils dieſelbe erzeugt hat und erzeugt. Es iſt in
Deutſchland nicht mehr möglich, mit wenig Worten dieß wichtige Gebiet er-
ſchöpfen zu wollen. Wir haben unſere Aufgabe deßhalb im Folgenden dahin
beſchränkt, nicht etwa eine vollſtändige Lehre des Staatsdienerrechts, ſondern
nur die leitenden Geſichtspunkte aufſtellen zu wollen, von welchen dieß Gebiet
beherrſcht wird. Zu dem Ende dürfen wir uns geſtatten, einige Andeutungen
über dieſe Arbeiten, deren Inhalt jedem Juriſten ohnehin geläufig iſt, auszu-
ſprechen.

Während man einerſeits vollkommen anerkennen muß, daß die Idee eines
Berufes und des auf demſelben ruhenden Rechts ſchon ſeit Jahrhunderten von
der deutſchen Literatur theils direkt, theils mittelbar anerkannt wird, wie es
die bei Pütter (Literatur des deutſchen Staatsrechts III. S. 316 ff.) und in
der Fortſetzung von Klüber (S. 295) aufgezeichneten Schriften genugſam be-
weiſen, und wie es die nicht minder reichhaltige Literatur unſeres Jahrhunderts,

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[348/0372] Daraus entſteht das Verhältniß, welches das franzöſiſche Beamtenthum charak- teriſirt. Die Geſammtheit der Staatsdiener iſt eine viel größere Macht und hat eine viel größere Selbſtändigkeit, als irgendwo in der Welt; aber der ein- zelne Staatsdiener hat gar kein Recht und keine Selbſtändigkeit. Das ethiſche Element iſt hier aus jedem einzelnen Amt in das des bloßen intelligenten Ge- horſams aufgegangen, und mit ihm das Staatsdienerrecht. Nur die Verwal- tung als Ganzes, die Adminiſtration als ſolche hat ſich daſſelbe erhalten. Der Beamtete iſt daher auch in Frankreich nicht das, was er in Deutſchland iſt, ſondern nur ein „Angeſtellter“, ein „employé“, oder ein „Ausübender“, ein „fonctionnaire“, und die geltenden Beſtimmungen ſind eben darum auch viel- mehr Ausflüſſe der Bedingungen einer zweckmäßigen Amtsführung, als der Selbſtändigkeit der amtlichen Stellung. Der Mangel an Selbſtverwaltung hat dieß Syſtem zum allgemein geltenden gemacht, und die meiſten Uebelſtände und Vorzüge des franzöſiſchen Lebens beruhen auf dieſem Punkte. Nur in den deutſchen Staaten gibt es Beamtete, und daher gibt es auch hier allein ein Staatsdienerrecht, das keineswegs bloß in den Geſetzen über die Verhältniſſe der Staatsdiener erſchöpft iſt. Das deutſche Volk hat aus ſich ſelbſt den Gedanken gebildet, daß die von „Gott eingeſetzte Obrigkeit“ einen ethiſchen Beruf habe. Es hat daher dem Staatsdiener von jeher nicht bloß eine gewiſſe Selbſtändigkeit vindicirt, ſondern auch von ihm eine berufsmäßige Bil- dung gefordert. Es hat ihn weſentlich für ſeine Amtsführung verantwortlich gemacht, und ihm daher auch ein Recht gegenüber der höchſten Gewalt ge- geben. Dadurch gibt es nur in den deutſchen Ländern einen Beamten ſtand, und mit ihm eine perſönliche Ehre des Beamten, die ein Ausfluß der alleinigen Anſchauung von der Bedeutung des Amts iſt. Dieß allgemeine Princip iſt erſt in unſerem Jahrhundert zu einem förmlichen Rechtsſyſtem geworden, dem, ob- wohl es noch nicht in allen Staaten bis zu einem objektiv gültigen Staats- dienſtgeſetze gediehen iſt, dennoch eine allgemeine und ziemlich gleichartige Gel- tung in der Praxis nicht abzuſprechen iſt. Dieß Rechtsſyſtem bildet den Inhalt einer großen und trefflichen Literatur, wie weder England, noch Frankreich etwas Aehnliches aufzuweiſen haben, und welche ſich theils an eine treffliche Geſetzgebung anſchließt, theils dieſelbe erzeugt hat und erzeugt. Es iſt in Deutſchland nicht mehr möglich, mit wenig Worten dieß wichtige Gebiet er- ſchöpfen zu wollen. Wir haben unſere Aufgabe deßhalb im Folgenden dahin beſchränkt, nicht etwa eine vollſtändige Lehre des Staatsdienerrechts, ſondern nur die leitenden Geſichtspunkte aufſtellen zu wollen, von welchen dieß Gebiet beherrſcht wird. Zu dem Ende dürfen wir uns geſtatten, einige Andeutungen über dieſe Arbeiten, deren Inhalt jedem Juriſten ohnehin geläufig iſt, auszu- ſprechen. Während man einerſeits vollkommen anerkennen muß, daß die Idee eines Berufes und des auf demſelben ruhenden Rechts ſchon ſeit Jahrhunderten von der deutſchen Literatur theils direkt, theils mittelbar anerkannt wird, wie es die bei Pütter (Literatur des deutſchen Staatsrechts III. S. 316 ff.) und in der Fortſetzung von Klüber (S. 295) aufgezeichneten Schriften genugſam be- weiſen, und wie es die nicht minder reichhaltige Literatur unſeres Jahrhunderts,

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 348. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/372>, abgerufen am 05.05.2024.