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Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865.

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die eigentlich mit Gönners Schrift: "Der Staatsdienst, aus dem Gesichts-
punkte des Rechts und der Nationalökonomie betrachtet" (1808) beginnt, auf's
Neue darthut -- man vergleiche namentlich Malchus (Politik der innern Ver-
waltung I. 14 ff.), wo jene Idee sehr bestimmt in den Vordergrund tritt,
und die Ansichten über das Recht der Beamten den höheren Stellen gegenüber
und selbst schon in der Auffassung des Gehaltes bestimmt; Perthes (der
Staatsdienst in Preußen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrecht, 1836), und
unter den deutschen Staatsrechtslehrern neben Klüber das, was Zachariä
und Zöpfl sagen a. a. O. -- hat andererseits die innere Entwicklung des
öffentlichen Rechts der Frage im neuesten Jahrhundert doch eine gewisse, ein-
seitig juristische Richtung gegeben, die zu eng mit dem ganzen Staatsleben zu-
sammenhängt, als daß wir sie nicht hervorheben sollten.

Man kann nämlich recht wohl in Literatur, wie in Gesetzgebung unter-
scheiden zwischen dem verfassungsmäßigen und dem administrativen Staatsrecht.
Das letztere enthält eigentlich wesentlich die neue Organisation des Staats-
dienstes, wie dieselbe mit dem Beginne unseres Jahrhunderts nothwendig wird.
Sie beginnt systematisch erst in Bayern mit der Landeshauptpragmatik vom
1. Januar 1805, und wird fortgesetzt in Preußen seit 1808 (vergl. oben).
Diese Organisationen unterscheiden sich wesentlich von denen der französischen
Revolution dadurch, daß auch bei ihnen immer ein Recht des Staatsdieners
in Beziehung auf Amt und Gehalt anerkannt wird -- Verhältnisse, die für
sich in den meisten Staaten schon während des 18. Jahrhunderts auf dem
Wege der Gesetzgebung geordnet waren. Allein ein Recht des Staatsdieners
gegenüber dem höheren Befehle ward in ihnen natürlich nicht aufgestellt,
während doch die ganze Literatur eine solche Gränze des Gehorsams anerkannte,
obwohl man sich über dieselbe nicht einigte. Als aber die Verfassungen auf-
traten, und der Begriff der verfassungsmäßigen Verwaltung mehr oder weniger
klar zur Geltung kam, da stellte sich heraus, daß der Beamtete jetzt eine neue
Stellung bekommen hatte. War er früher nur das Organ der Vollziehung ge-
wesen, so war er jetzt, wie die Vollziehung selbst, dem verfassungsmäßigen
Gesetze unterworfen; hatte er früher in der abstrakten Idee seiner ethischen,
berufsmäßigen Stellung die Gränze seines Gehorsams gegenüber der höheren
vollziehenden Gewalt gefunden, so fand er sie jetzt formell in dem Wortlaute
der Verfassung, und es konnte daher jetzt der Fall vorkommen, daß er, dem
höheren Befehle nach, seiner formellen Pflicht gehorsam, dem Gesetze ungehorsam
werden konnte, und umgekehrt. Theoretisch war dabei die Antwort bald fertig;
der Beamtete soll dem Gesetze und der Verfassung gehorchen, sonst wird er per-
sönlich verantwortlich. Allein das Organ der höheren Vollziehung war dabei
zugleich dasselbe, welches ihn absetzen oder suspendiren konnte; der Gehorsam
gegen die Verfassung bedrohte daher principiell seine berufsmäßige Existenz,
und dennoch konnte man wieder nicht läugnen, daß die Unabsetzbarkeit der
Beamteten nicht allein manche rein administrative Bedenken habe, sondern auch
geradezu das höchste Princip der verfassungsmäßigen Verwaltung, die Verant-
wortlichkeit der Regierungsorgane, unmöglich mache. Die Schwierigkeit, die
in dieser Frage liegt, ist wohl klar genug. Sie ist es eben deßhalb, welche

die eigentlich mit Gönners Schrift: „Der Staatsdienſt, aus dem Geſichts-
punkte des Rechts und der Nationalökonomie betrachtet“ (1808) beginnt, auf’s
Neue darthut — man vergleiche namentlich Malchus (Politik der innern Ver-
waltung I. 14 ff.), wo jene Idee ſehr beſtimmt in den Vordergrund tritt,
und die Anſichten über das Recht der Beamten den höheren Stellen gegenüber
und ſelbſt ſchon in der Auffaſſung des Gehaltes beſtimmt; Perthes (der
Staatsdienſt in Preußen, ein Beitrag zum deutſchen Staatsrecht, 1836), und
unter den deutſchen Staatsrechtslehrern neben Klüber das, was Zachariä
und Zöpfl ſagen a. a. O. — hat andererſeits die innere Entwicklung des
öffentlichen Rechts der Frage im neueſten Jahrhundert doch eine gewiſſe, ein-
ſeitig juriſtiſche Richtung gegeben, die zu eng mit dem ganzen Staatsleben zu-
ſammenhängt, als daß wir ſie nicht hervorheben ſollten.

Man kann nämlich recht wohl in Literatur, wie in Geſetzgebung unter-
ſcheiden zwiſchen dem verfaſſungsmäßigen und dem adminiſtrativen Staatsrecht.
Das letztere enthält eigentlich weſentlich die neue Organiſation des Staats-
dienſtes, wie dieſelbe mit dem Beginne unſeres Jahrhunderts nothwendig wird.
Sie beginnt ſyſtematiſch erſt in Bayern mit der Landeshauptpragmatik vom
1. Januar 1805, und wird fortgeſetzt in Preußen ſeit 1808 (vergl. oben).
Dieſe Organiſationen unterſcheiden ſich weſentlich von denen der franzöſiſchen
Revolution dadurch, daß auch bei ihnen immer ein Recht des Staatsdieners
in Beziehung auf Amt und Gehalt anerkannt wird — Verhältniſſe, die für
ſich in den meiſten Staaten ſchon während des 18. Jahrhunderts auf dem
Wege der Geſetzgebung geordnet waren. Allein ein Recht des Staatsdieners
gegenüber dem höheren Befehle ward in ihnen natürlich nicht aufgeſtellt,
während doch die ganze Literatur eine ſolche Gränze des Gehorſams anerkannte,
obwohl man ſich über dieſelbe nicht einigte. Als aber die Verfaſſungen auf-
traten, und der Begriff der verfaſſungsmäßigen Verwaltung mehr oder weniger
klar zur Geltung kam, da ſtellte ſich heraus, daß der Beamtete jetzt eine neue
Stellung bekommen hatte. War er früher nur das Organ der Vollziehung ge-
weſen, ſo war er jetzt, wie die Vollziehung ſelbſt, dem verfaſſungsmäßigen
Geſetze unterworfen; hatte er früher in der abſtrakten Idee ſeiner ethiſchen,
berufsmäßigen Stellung die Gränze ſeines Gehorſams gegenüber der höheren
vollziehenden Gewalt gefunden, ſo fand er ſie jetzt formell in dem Wortlaute
der Verfaſſung, und es konnte daher jetzt der Fall vorkommen, daß er, dem
höheren Befehle nach, ſeiner formellen Pflicht gehorſam, dem Geſetze ungehorſam
werden konnte, und umgekehrt. Theoretiſch war dabei die Antwort bald fertig;
der Beamtete ſoll dem Geſetze und der Verfaſſung gehorchen, ſonſt wird er per-
ſönlich verantwortlich. Allein das Organ der höheren Vollziehung war dabei
zugleich daſſelbe, welches ihn abſetzen oder ſuſpendiren konnte; der Gehorſam
gegen die Verfaſſung bedrohte daher principiell ſeine berufsmäßige Exiſtenz,
und dennoch konnte man wieder nicht läugnen, daß die Unabſetzbarkeit der
Beamteten nicht allein manche rein adminiſtrative Bedenken habe, ſondern auch
geradezu das höchſte Princip der verfaſſungsmäßigen Verwaltung, die Verant-
wortlichkeit der Regierungsorgane, unmöglich mache. Die Schwierigkeit, die
in dieſer Frage liegt, iſt wohl klar genug. Sie iſt es eben deßhalb, welche

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[349/0373] die eigentlich mit Gönners Schrift: „Der Staatsdienſt, aus dem Geſichts- punkte des Rechts und der Nationalökonomie betrachtet“ (1808) beginnt, auf’s Neue darthut — man vergleiche namentlich Malchus (Politik der innern Ver- waltung I. 14 ff.), wo jene Idee ſehr beſtimmt in den Vordergrund tritt, und die Anſichten über das Recht der Beamten den höheren Stellen gegenüber und ſelbſt ſchon in der Auffaſſung des Gehaltes beſtimmt; Perthes (der Staatsdienſt in Preußen, ein Beitrag zum deutſchen Staatsrecht, 1836), und unter den deutſchen Staatsrechtslehrern neben Klüber das, was Zachariä und Zöpfl ſagen a. a. O. — hat andererſeits die innere Entwicklung des öffentlichen Rechts der Frage im neueſten Jahrhundert doch eine gewiſſe, ein- ſeitig juriſtiſche Richtung gegeben, die zu eng mit dem ganzen Staatsleben zu- ſammenhängt, als daß wir ſie nicht hervorheben ſollten. Man kann nämlich recht wohl in Literatur, wie in Geſetzgebung unter- ſcheiden zwiſchen dem verfaſſungsmäßigen und dem adminiſtrativen Staatsrecht. Das letztere enthält eigentlich weſentlich die neue Organiſation des Staats- dienſtes, wie dieſelbe mit dem Beginne unſeres Jahrhunderts nothwendig wird. Sie beginnt ſyſtematiſch erſt in Bayern mit der Landeshauptpragmatik vom 1. Januar 1805, und wird fortgeſetzt in Preußen ſeit 1808 (vergl. oben). Dieſe Organiſationen unterſcheiden ſich weſentlich von denen der franzöſiſchen Revolution dadurch, daß auch bei ihnen immer ein Recht des Staatsdieners in Beziehung auf Amt und Gehalt anerkannt wird — Verhältniſſe, die für ſich in den meiſten Staaten ſchon während des 18. Jahrhunderts auf dem Wege der Geſetzgebung geordnet waren. Allein ein Recht des Staatsdieners gegenüber dem höheren Befehle ward in ihnen natürlich nicht aufgeſtellt, während doch die ganze Literatur eine ſolche Gränze des Gehorſams anerkannte, obwohl man ſich über dieſelbe nicht einigte. Als aber die Verfaſſungen auf- traten, und der Begriff der verfaſſungsmäßigen Verwaltung mehr oder weniger klar zur Geltung kam, da ſtellte ſich heraus, daß der Beamtete jetzt eine neue Stellung bekommen hatte. War er früher nur das Organ der Vollziehung ge- weſen, ſo war er jetzt, wie die Vollziehung ſelbſt, dem verfaſſungsmäßigen Geſetze unterworfen; hatte er früher in der abſtrakten Idee ſeiner ethiſchen, berufsmäßigen Stellung die Gränze ſeines Gehorſams gegenüber der höheren vollziehenden Gewalt gefunden, ſo fand er ſie jetzt formell in dem Wortlaute der Verfaſſung, und es konnte daher jetzt der Fall vorkommen, daß er, dem höheren Befehle nach, ſeiner formellen Pflicht gehorſam, dem Geſetze ungehorſam werden konnte, und umgekehrt. Theoretiſch war dabei die Antwort bald fertig; der Beamtete ſoll dem Geſetze und der Verfaſſung gehorchen, ſonſt wird er per- ſönlich verantwortlich. Allein das Organ der höheren Vollziehung war dabei zugleich daſſelbe, welches ihn abſetzen oder ſuſpendiren konnte; der Gehorſam gegen die Verfaſſung bedrohte daher principiell ſeine berufsmäßige Exiſtenz, und dennoch konnte man wieder nicht läugnen, daß die Unabſetzbarkeit der Beamteten nicht allein manche rein adminiſtrative Bedenken habe, ſondern auch geradezu das höchſte Princip der verfaſſungsmäßigen Verwaltung, die Verant- wortlichkeit der Regierungsorgane, unmöglich mache. Die Schwierigkeit, die in dieſer Frage liegt, iſt wohl klar genug. Sie iſt es eben deßhalb, welche

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Zitationshilfe: Stein, Lorenz von: Die Verwaltungslehre. Bd. 1. Stuttgart, 1865, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/stein_verwaltungslehre01_1865/373>, abgerufen am 22.11.2024.